Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520416/2/Bi/Be

Linz, 14.11.2003

VwSen-520416/2/Bi/Be Linz, am 14. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, vertreten durch RA Dr. A, vom 7. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. September 2003, VerkR21-501-2003/LL, wegen einer Aufforderung, binnen vier Monaten ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückverwiesen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG aufgefordert, innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26. September 2003.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw rügt Bescheiderlassung ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, schildert den Vorfall aus seiner Sicht und beantragt Bescheidaufhebung und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Da diese den Bescheid dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt hat, der Bescheid keinen Hinweis auf § 57 AVG enthält und auch die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich von "Berufung" spricht, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Mandatsbescheid handelt.

Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist lediglich ein "Bericht zur strafrechtlichen Beurteilung" des GP Leonding vom 24. Juni 2003 mit dem Betreff: "Pfleger Johann verursachte in alkoholisiertem Zustand einen Rettungseinsatz".

Der Bericht erging an den Bezirksanwalt beim BG Linz-Land und an die Erstinstanz mit dem Zusatz, es werde ersucht, dem Bw die durch den unnötigen Einsatz entstandenen Kosten vorzuschreiben.

Danach erging der nunmehr angefochtene Bescheid mit der Begründung, es bestünden Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bw, weshalb ihm die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgetragen werde. Da Fahrzeuglenker, bei denen die gesundheitliche Eignung nicht mit Sicherheit feststehe, eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellten, sei wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung einer allenfalls dagegen eingebrachten Berufung abzuerkennen.

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Grundsätzlich ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG den Zweck hat, die gesundheitliche Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht festzustellen.

Der Bw hat, wie auch aus dem "Bericht" vom 24. Juni 2003 einwandfrei hervorgeht, kein Kraftfahrzeug gelenkt und auch nicht beabsichtigt, das zu tun. Aus dem Verfahrensakt lassen sich auch keine Vormerkungen des Bw ersehen. Von Alkohol als Grund für die bekämpfte Aufforderung ist keine Rede.

Wie immer sein Verhältnis zum die andere Haushälfte bewohnenden Nachbarn aussehen mag, dessen allgemeine Bemerkung hinsichtlich irgendwelcher beim Bw



bestehender "Alkoholprobleme" ist noch kein ausreichender Anlass für eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In diesem Zusammenhang sind die Berufungsausführungen, soweit sie zerstrittene Nachbarn bzw widersprüchliche Aussagen bestimmter Personen und Gasthausbesucher grundsätzlich betreffen, nicht von der Hand zu weisen. Nicht einmal im vorgelegten "Bericht" ist von Bedenken hinsichtlich der gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Rede; dem Meldungleger ging es vielmehr um die Prüfung einer eventuellen strafrechtlichen Relevanz und vor allem um die Bezahlung dieses Großeinsatzes. Fraglich ist jedoch, ob, wenn jemand die Notrufnummer der Rettung betätigt, ohne dass jemals die Rede von einer größeren Anzahl von Personen ist, ihm zugerechnet werden kann, dass die Gendarmerie mit drei Fahrzeugen und vier Mann erscheint, wobei sich auch dem Bericht nicht entnehmen lässt, wozu die alle gebraucht wurden.

Die Erstinstanz hat keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, das die angefochtene Aufforderung im Hinblick auf § 8 FSG nachvollziehbar machen würde. Dazu wäre jedenfalls die Befragung von Zeugen erforderlich gewesen, nämlich nicht nur des Nachbarn, sondern auch der Rettungskräfte zum Zustand bzw Verhalten des Bw. Fraglich ist auch, ob nach einem Vorfall vom Juni 2003 im September 2003 plötzlich Gefahr im Verzug bestehen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum