Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103741/7/Br

Linz, 10.06.1996

VwSen-103741/7/Br Linz, am 10. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. A R, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas R, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. März 1996, Zl. VerkR96-3993-1996, wegen Übertretung des Art. III Abs.5 lit.a, BGBl.Nr. 352/76 idF BGBl.Nr. 458/90, nach der am 10. Juni 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben als unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Die zitierte Fassung der angezogenen Rechtsquelle hat in Abänderung zu lauten: "BGBl.Nr. 458/90".

Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm. § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach Art.III Abs.5 lit.a BGBl.Nr. 352/76 idF BGBl.Nr.253/84 eine Geldstrafe von 200 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16.1.1996 um 14.55 Uhr den Pkw auf der I in Richtung W gelenkt habe und bei km 34.0, beim Parkplatz Rasthaus A, festgestellt werden habe können, daß der Berufungswerber den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet (gemeint angelegt) gehabt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Sie beeinspruchten die ha. Strafverfügung vom 12.2.1996 mit der Begründung, daß die Anschnallpflicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte (insbesondere Artikel 8 StGG, Artikel 5 MRK, Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit) verstößt. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Beschränkung der Bewegungsfreiheit dem Artikel 8 StGG zu unterstellen. Durch den Sicherheitsgurt würden immer wieder tödliche Verletzungen hervorgerufen worüber die medizinische Literatur berichtet. Es müßte Ihnen somit freigestellt sein, einen Sicherheitsgurt anzulegen oder nicht, zumal die zivilrechtlichen Folgen zwar schlecht aber immerhin geregelt erscheinen.

Zu Ihren Einwänden wird festgestellt, daß bereits die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg in dieser Problematik entschieden hat. Die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg (Eur GRZ 1980, 170) fand in der Gurtenpflicht kein Menschenrecht verletzt. Die Gurtenpflicht ist nicht verfassungswridrig. Sie widerspricht weder den Art.5 und Art.6 MRK noch dem Gleichheitsgrundsatz - VfGH 3.12.1988, B 176/87-10.

Der Sicherheitsgurt braucht nur bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchgigung des Benützers nicht verwendet werden. Ob eine schwere körperliche Beeinträchtigung vorliegt, wäre von der Behörde über Antrag festzustellen. Da jedoch derartige Gründe für Sie nicht zutreffen, sie wurden jedenfalls nicht geltend gemacht, sind Sie zweifelsfrei zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sicherheitsgurte verpflichtet. Dies auch dann, wenn es durchaus möglich ist, daß in seltenen Fällen der Sicherheitsgurt auch Verletzungen hervorrufen kann. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wirkt sich das Verwenden des Sicherheitsgurtes jedoch zweifelsfrei lebensrettend aus.

Auch diese Tatsache ist sicher in der von Ihnen erwähnten medizinischen Literatur nachzulesen.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes mußte spruchgemäß entschieden werden.

Artikel III (1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

Gemäß Art.III Abs.5 lit.a BGBl.352/76 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO.1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG.1991 mit einer Geldstrafe von S 100.-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs.6 vierter Satz VStG.1991), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis S 300.--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, daß Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen als Rechtsanwalt von S 45.000.--, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

Bei der Strafbemessung war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit strafmildernd, weshalb der Strafbetrag entgegen der ha. Strafverfügung vom 12.2.1996 entsprechend vermindert wurde. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet." 2.3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er unter Beifügung umfangreicher Literatur - überwiegend Untersuchung aus England und den USA - folgendes ausführt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1996, VerkR96-3993-1996, hinterlegt beim Postamt N am 27.3.1996, erhebe ich durch meinen bestellten Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E R U F U N G an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Ich fechte das oben zitierte Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach aus den Berufungsgründen der 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der 2) Rechtswidrigkeit des Inhaltes an.

Mit dem Straferkenntnis vom 14.3.1996 wurde über mich eine Geldstrafe von S 200,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen Verletzung der Rechtsvorschrift nach Art.III Abs.5 lit.a BGBI.Nr.352/76 i.d.F. BGBI.Nr.253/84 verhängt, weil ich am 16.1.1996 den PKW ohne den Sicherheitsgurt anzulegen gelenkt hätte.

ad 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde meine belegte Behauptung, Sicherheitsgurten würden Verletzungen, auch tödliche Verletzungen hervorrufen, nicht näher untersucht.

Wie sich aus der Beilage ergibt, sind Verletzungen durch den Sicherheitsgurt in keinster Weise selten. Die Behörde 1.

Instanz hätte daher auf diese meine Behauptung näher eingehen müssen und sich die entsprechende medizinische Literatur über die Landessanitätsdirektion beschaffen müssen.

Die Behauptung, daß in der überwiegenden Anzahl der Unfälle das Verwenden des Sicherheitsgurtes lebensrettend sei, entbehrt jeder Grundlage. Seit der Einführung des Sicherheitsgurtes zuerst als Gebot dann als Pflicht hat sich wesentliches geändert. Auch darauf ist die Behörde 1.Instanz nicht näher eingegangen.

Aus diesem Grund ist das Verfahren auch mangelhaft geblieben und die Tatsachen unrichtig festgestellt worden.

ad 2) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Schon in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung habe ich darauf verwiesen, daß die Gurtenpflicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte verstößt.

Abgesehen davon, daß im Rechtsstaat der Auslegungsgrundsatz "in dubio pro libertate" gilt (VWGH 1111/63) wurde durch diese Gurtenpflicht auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Es ist zwar löblich, wenn der Gesetzgeber Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit trifft, doch greift er in die Freizügigkeit der Person ein; mit gleichem Recht wie die Ahndung des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes müßte der Gesetzgeber wieder die Impfpflicht einführen oder eine zweckmäßige Ernährung festlegen, da durch falsche Ernährung oder durch Einnahme von drastischen Laxantien die Fälle von Colomkarzenom rasant ansteigen, zumal kein Bürger gezwungen werden kann, etwa eine Gesunduntersuchung über sich ergehen zu lassen; der österreichischen Rechtsordnung ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Selbstbeschädigung fremd; aus diesem Grund kann auch die Selbstgefährdung durch Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes nicht mit Strafe bedroht werden.

Aus der Auffächerung von Gesundheitsstörungen oder Verletzungen in vielfache Weisen, ist die einseitige Beschränkung der Person durch die Gurtenanlegepflicht grundrechtsfeindlich.

Da die Anlegung des Sicherheitsgurtes nicht nur den Gleichheitsgrundsatz verletzt, sondern auch die Freizügigkeit der Person verletzt und in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art.8 Abs.1 MRK eingreift, stelle ich durch meinen Vertreter den A n t r a g meiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1996, VerkR96-3993-1996, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen.

Dr.A R" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde zwecks unmittelbarer Erörterung der in der Berufung zum Ausdruck kommenden inneren Überzeugung, welcher für die Schuldfrage Bedeutung zukommt, anberaumt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-3993-1996, sowie durch die Anhörung des Berufungswerbers anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Der Berufungswerber bestreitet nicht den Tatvorwurf. Es liegt auch keine bescheidmäßige festgestellte Befreiung von der Gurtenanlegepflicht vor; der Berufungswerber verweist in seiner Berufung auf zahlreiche, teils sehr kritische Fachliteratur aus dem Fach der Medizin und Unfallforschung im Hinblick auf Verletzungsfolgen durch die Verwendung von Sicherheitsgurten.

Im Ergebnis kommt darin zum Ausdruck, daß die Verwendung auch nachteilige Auwirkungen haben kann bzw. solche erweislich sind. Schließlich stellt er auch umfangreiche rechtspolitische Überlegungen zur Gurtenanlegepflicht an.

5.1. Anläßlich der Berufungsverhandlung führt der Berufungswerber diesbezüglich in jeder Richtung hin überzeugend und glaubwürdig aus, daß er sich durch ein Anlegen des Sicherheitsgurtes im Hinblick auf dessen Verwendung, ihm bekannten (auch) als Nachteil zur Wirkung kommenden Folgen, gefährdet fühle. Er verwies neuerlich auf die bereits oben genannte Literatur, welche im Ergebnis seine Überzeugung und Befürchtung hinsichtlich einer durch einen angelegten Sicherheitsgurt drohende Verletzungsfolgen unterstützt; wenngleich auch aus dieser Literatur hervorzugehen scheint, daß in einer Gesamtschau die Vorteile gegenüber den Nachteilen überwiegen. Der Berufungswerber machte jedoch glaubhaft und ließ die Überzeugung entstehen, daß für ihn tatsächlich die (auch möglichen) nachteiligen Folgen Befürchtungen auslösen, welche in rechtllicher Hinsicht nicht unbeachtet bleiben dürfen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Lenker eines Kraftfahrzeuges oder die mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1991), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Aus dem von der Erstbehörde zit. Erkenntnis des VfGH geht hervor, daß die Gurtenpflicht nicht bloß dem Selbstschutz sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen diene.

Diese Pflicht greife, so der VfGH, in keiner Weise in das Privatleben und ebenso wenig in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein (Hinweis auf EMRK v. 13.12.1979, Nr.

8707/79, EuGRZ 1980, S 170).

Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers erübrigt sich gemäß dieser eindeutigen Judikatur.

6.1.1. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG).

6.1.2. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist (§ 6 VStG).

Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG, erster Satz).

Die Folgen der Übertretung sind, solange eine Verletzungsfolge durch die Nichtverwendung des Gurtes und damit ein volkswirtschaftlicher Nachteil nicht vorliegt, in der Gestalt dieses Ungehorsamsdeliktes ohne nachteilige Folgen. Unter Hinweis auf § 34 Z11 StGB liegt ein besonderer Milderungsgrund etwa auch darin, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einen Schuldausschließungsoder Rechtfertigungsgrund nahekommen.

Das trifft auf den in der Person des Berufungswerbers angenommenen "inneren Überzeugungskonflikt" zu (vgl.

Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, S 303 RN 19). Dieser Wertungskonflikt stellte sich für den Berufungswerber so dar, daß dessen Tatbegehungsschuld weit hinter dem im Tatbestand typisierten Unrechtsgehalt zurückblieb (vgl. abermals Leukauf-Hauer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, S 334, RN 15).

6.2. Diese Entscheidung möge vom Berufungswerber jedoch als Empfehlung für die Betreibung einer Befreiung von der Gurtenanlegepflicht verstanden werden. Eine im Wege eines Feststellungsverfahrens mögliche "Befreiung von der Gurtenanlegepflicht" kann auch aus bestimmten psychischen Gründen, erfolgen (vgl. Grundtner-Stratil, Kommentar zum KFG, 4. Auflage, S. 773). Für zukünftige Fälle wäre die Annahme eines "notstandsähnlichen Überzeugungskonfliktes" wohl nicht mehr glaubwürdig, wenn vom Betroffenen (Berufungswerber) nicht jede zumutbare Anstrengung zur Legalisierung einer bestimmten - objektiv rechtswidrigen Verhaltensweise unternommen würde.

Das von dieser Möglichkeit mangels virtuellem Bewußtsein nicht schon vor diesem Anlaßfall gegriffen wurde, sollte anläßlich dieser für den Berufungswerber erstmals aufgetretenden Problematik keinen rechtlichen Nachteil bewirken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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