Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520420/2/Sch/Pe

Linz, 25.11.2003

 

 

 VwSen-520420/2/Sch/Pe Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DF vom 26. August 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 2003, Zl. FE-13/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn DF, die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 2001, Zl. F 5973/2000, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt und auch vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, ist er mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 2003, Zl. FE-13/2003, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert worden, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen "der Klassen" (richtig: der Klasse B) gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Am 19. Februar 2003 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung, seitens des Amtsarztes wurde aber kein Gutachten erstellt, sondern vorerst der Berufungswerber aufgefordert, in Anbetracht von bereits zwei Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz Laborbefunde im Hinblick auf Drogen-Metabolite (Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate) im Harn beizubringen. Auch wurde eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie für notwendig erachtet.

 

Die erwähnte Stellungnahme ist vom Berufungswerber aber nicht beigebracht worden, weshalb in der Folge auch kein amtsärztliches Gutachten iSd § 8 FSG erstellt worden ist. Der Berufungswerber ist sohin der bescheidmäßigen Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung nicht innerhalb der gesetzten Frist - nach der Aktenlage aber auch nicht danach - nachgekommen.

 

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Vorliegend hat der Berufungswerber diesen Anordnungen nicht entsprochen, weshalb die Behörde unter Anwendung der zitierten Bestimmung gehalten war, die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens zu entziehen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch der Umstand, dass der Berufungswerber nach Bescheiderlassung einen Harnbefund vorgelegt hat (auf dem im Übrigen der Verdacht auf Verdünnung vermerkt ist) nichts an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides zu ändern vermag. Das Gleiche gilt dahingehend, ob er zwischenzeitig allenfalls doch noch einen Termin zu einer fachärztlichen Untersuchung vereinbart hat. Entscheidend war, wie bereits oben ausgeführt, letztlich ausschließlich, dass innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist kein amtsärztliches Gutachten erstellt und vorgelegt werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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