Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520426/2/Zo/Pe

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-520426/2/Zo/Pe Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des UG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AG, vom 16.10.2003, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25.9.2003, Zl. FE-708/2003, wegen Einziehung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 30 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25.9.2003, Zl. FE-708/2003, wurde gemäß § 30 Abs.3 FSG der von der Polizei München am 5.11.1997 unter der Nr.B0216731011 für die Klassen A, B, C, E für den Berufungswerber ausgestellte Führerschein wegen Entziehung der Lenkberechtigung eingezogen und der Berufungswerber verpflichtet, diesen binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche vom Polizeidirektor von Linz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG keine Verhandlung durchgeführt wurde.

 

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

4.1. Der Berufungswerber wurde am 13.5.2003 um 13.50 Uhr bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet betreten. Diesbezüglich wurde er mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 8.7.2003 bestraft. Mit Bescheid vom 27.8.2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen (Erteilung am 27.2.1990 zu Zl. VerkR 1202/746/90 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land). Außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Mit einem als Berufung bezeichneten Schreiben teilte der Berufungswerber mit, dass er einen deutschen Führerschein besitze und er bei der Ausstellung dieses Führerscheines durch die Landeshauptstadt München im Jahr 2000 bereits den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Jahr 1990 ausgestellten Führerschein abgeliefert habe. Er könne daher der Ablieferungsverpflichtung nicht nachkommen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.9.2003 wurde gemäß § 30 Abs.3 FSG der von der Polizei München am 5.11.1997 unter der Nr.B0216731011 für die Klassen A, B, C und E ausgestellte Führerschein wegen Entziehung der Lenkberechtigung eingezogen und der Berufungswerber verpflichtet, diesen binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Weiters wurde angeführt, dass der angeführte Führerschein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.8.2003 rechtskräftig für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden sei. Es sei daher gemäß § 30 Abs.3 FSG die Einziehung des deutschen Führerscheines erforderlich.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass mit Bescheid vom 27.8.2003 die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.2.1990 zu Zl. VerkR 1202/746/90 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen worden sei. Dieser Bescheid sei unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, weshalb eine neuerliche Entscheidung in der selben Sache nicht zulässig sei. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei ausgesprochen, dass ihm der von der Polizei München am 5.11.1997 zu Zl.B0216731011 ausgestellte Führerschein bereits mit Bescheid vom 27.8.2003 entzogen worden sei. Dies sei unrichtig, weil ihm mit diesem Bescheid die unter der Zl. VerkR 1202/746/90 erteilte Lenkberechtigung entzogen worden sei, nicht aber jene, die von der Polizei München erteilt worden sei. Weiters befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in München, sein Hauptwohnsitz sei daher keinesfalls in, gelegen.

 

Im Akt befindet sich weiters ein Ausdruck aus dem zentralen Melderegister vom 25.9.2003, aus welchem sich ergibt, dass der Berufungswerber seit 30.10.1998 durchgehend in, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.3 FSG hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen, und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen, wenn das Verfahren gemäß Abs.1 dem Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung betrifft, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 zu stellen oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

§ 30 Abs.3 sieht also in weiterer Folge vor, dass für die Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ein Führerscheinentzug auszusprechen ist und der Führerschein einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen ist.

 

5.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bereits mit Bescheid vom 27.8.2003 entzogen. Die Lenkberechtigung für die Klassen C und E wurde aber weder mit diesem Bescheid noch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogen. Dieser ordnet lediglich die Einziehung des deutschen Führerscheines an, der Entzug der Lenkberechtigung wird sowohl im Spruch als auch in der Begründung als bereits vorausgesetzt angeführt. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde daher nicht in der selben Sache neuerlich entschieden, weil der angefochtene Bescheid lediglich die Einziehung des Führerscheines anordnet. Der Berufungswerber ist auch darauf hinzuweisen, dass es beim Entzug der Lenkberechtigung nicht darauf ankommt, welche Behörde diese wann erteilt hat, weil die Anführung dieser Daten lediglich der Erläuterung dient. Wesentlich ist hingegen die Angabe, welche Klassen der Lenkberechtigung entzogen werden, dies vor allem deswegen, weil das Führerscheingesetz auch die Möglichkeit vorsieht, nur bestimmte Klassen der Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs.2 FSG).

 

Im Ergebnis kommt der Berufung deshalb Berechtigung zu, weil dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen C und E nicht entzogen wurde. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, seinen Führerschein abzuliefern, dokumentiert dieser doch sein Recht, Kraftfahrzeuge der Klassen C und E zu lenken.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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