Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103742/3/Br

Linz, 20.05.1996

VwSen-103742/3/Br Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dr. K P, F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 20.

März 1996, Zl.: III/St.10603/95 MI, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 60 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 u. § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen in L, F auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 9.10.1995 bis zum 23.10.1995 - keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 3.8.1995 um 17.00 Uhr gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß dem Berufungswerber diese Aufforderung an die Adresse F zu eigenen Handen zugestellt worden sei und sie von einer Angestellten des berufsmäßig zur Parteienvertretung legitimierten Berufungswerbers übernommen worden wäre.

Am zur Last gelegten Sachverhalt fand die Erstbehörde keinen Anlaß für Zweifel. Unter Hinweis auf das Erk. des VwGH vom 21.2.1990, Zl. 89/02/0161 vermeinte die Erstbehörde, daß ein an den Rechtsanwalt persönlich gerichtetes Schriftstück von einer hiezu befugten Angestellten übernommen werden dürfe.

2. Der Berufungswerber führt hingegen in seiner fristgerecht erhobenen Berufung aus, daß ihn am zur Last gelegten Verhalten kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG treffe.

Weitere inhaltliche Angaben und rechtliche Ausführungen macht er in der Berufung nicht mehr.

Er beantragt die Verfahrenseinstellung, in eventu die Zurückverweisung an die I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung.

2.1. Mit einem per FAX übermittelten Schreiben vom 20. Mai 1996 schränkt der Berufungswerber inhaltlich die Berufung ausdrücklich jedoch unpräjudiziell seines Rechtsstandpunktes, auf das Strafausmaß ein. Er bringt ergänzend vor, daß sein Verschulden nur als äußerst geringfügig erachtet werden könne, sodaß die verhängte Strafe jedenfalls als überhöht anzusehen sei. Er vermeint, daß die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG vorlägen.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung nunmehr nur das Strafausmaß angefochten ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

4.1. Es ist unbestritten, daß dem Berufungswerber die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des Spruches des erstbehördlichen Erkenntnisses an dessen Rechtsanwaltskanzlei am 9. Oktober 1995 zugestellt und dort offenkundig von einer Kanzleikraft übernommen wurde.

Unbestritten ist auch, daß eine Auskunft nicht erteilt wurde. Anläßlich einer Vernehmung vor der Erstbehörde führt der Berufungswerber aus, daß die Kanzleikraft, Frau K, nicht berechtigt gewesen wäre ein an ihn als Privatperson gerichtetes Schriftstück zu übernehmen. Vorerst gab er an, daß dieses ihm bis zum 28.2.1996 auch tatsächlich nicht zugekommen wäre. Über Vorhalt, daß auch die Strafverfügung von Frau K übernommen wurde, vermeinte der Berufungswerber, daß damit der Zustellmangel geheilt wäre.

4.2. Es kann letztlich dahingestellt bleiben in welcher Form es zu einer allfälligen Nichtweiterleitung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung) gekommen ist.

Der Berufungswerber macht letztlich unwiderlegbar glaubhaft, daß es hier zu einem Fehler seiner Kanzlei im Hinblick auf die Weiterleitung eines Schriftstückes, welches für ihn persönlich bestimmt gewesen ist, gekommen ist. Weil der Berufungswerber bisher eine derartige Übertretung noch nicht begangen hat, kann seiner diesbezüglichen Verantwortung gefolgt werden.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe wäre unter Bedachtnahme auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen an sich durchaus als angemessen zu erachten. Der Berufungswerber weist noch keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Er ist wohl auch nicht mehr zur Gänze unbescholten, jedoch kann hier, trotz der vorliegenden Vormerkung wegen eines Parkdeliktes aus dem Jahre 1993, noch von einer relativen Unbescholtenheit gesprochen werden und dieser Umstand neben der nunmehr gegebenen Tatsachengeständigkeit noch als Milderungsgrund gewertet werden.

Insbesondere kann hier aber die Tatschuld als geringfügig erachtet werden, zumal hier glaubhaft ein minderer Grad des Versehens zum Unterbleiben der Lenkerbekanntgabe führte.

Daher kann auch mit dieser Strafe das Auslangen gefunden und dem Strafzweck genüge getan werden.

5.2. Eine Ermahnung kann aber alleine schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Folgen dieser Übertretung nicht bloß geringfügig sind. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß Fahrzeuglenker, die gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zuwiderhandeln, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden können. Dies hat der Berufungswerber durch sein Verhalten - wenn auch nur durch geringes Verschulden dennoch schuldhaft verhindert.

5.3. Ein Eingehen auf das ursprüngliche Vorbringen im Hinblick auf die Zustellproblematik und eine diesbezügliche Beweisführung konnte angesichts der Einschränkung der Berufung unterbleiben. Bemerkt wird abschließend, daß eine Zurückverweisung zur I. Instanz zwecks Verfahrensergänzung im Verwaltungsstrafverfahren seit der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate nicht mehr zulässig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum