Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520436/3/Kof/He

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-520436/3/Kof/He Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P L, H, R, vertreten durch Herrn Rechsanwalt Dr. S M, L, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.10.2003, VerkR21-585-2003, betreffend Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua, Anordnung einer Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

  1. Das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges wird für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab 24. August 2003 verboten.
  2. Die Anordnung einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle wird bestätigt.
  3. Die Verpflichtung, ein vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm §§ 26 Abs.1 Z3 und 24 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 24.8.2003 um 03.00 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorfahrrad in A. auf der A. - Landesstraße aus Richtung S. kommend in Richtung R. bis auf Höhe des Gemeindeamtes in A.

Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (0,73 mg/l).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt (GZ VwSen - 109339-2003).

Dieses Straferkenntnis wurde am 9.2.2004 gemäß § 51h Abs.4 zweiter Satz VStG mündlich verkündet und in der Verhandlungsschrift protokolliert.

 

Lenkt jemand ein Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad von 0,60 bis 0,79 mg/l) so ist gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm

§§ 26 Abs. 1 Z3 und 24 Abs.3 FSG

siehe dazu VwGH vom 20.2.2001, 2000/11/0157 und vom 13.8.2003, 2002/11/0168.

 

Es war daher dem/der Bw

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad 0,8 mg/l oder mehr) die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Da beim Bw der Alkoholisierungsgrad 0,73 mg/l betragen hat, war die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K o f l e r

 

 
Beschlagwortung:

Verbot des Lenkens von Motorfahrräder-Nachschulung

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