Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520437/2/Ki/Pe

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-520437/2/Ki/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, A, Oweg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H M, M, Vstraße, vom 28.10.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.10.2003, VerkR21-721-2003/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4 und 24 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber mit Wirkung vom 15.10.2003 die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 4.2.1999 unter Zahl VerkR20-2708-1998/LL für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung entzogen (Punkt 1), gleichzeitig die Dauer der Entziehung und die Dauer des Verbotes zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Nichteignung festgesetzt, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (Punkt 2) und überdies die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt (Punkt 3).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 14.10.2003, wonach der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die klinische Untersuchung habe gerötete Augenbindehäute gezeigt, beim Geh- und Drehversuch hätte er deutliche Probleme mit den komplexen Anordnungen gehabt. Die Anamneseerhebung sei schwierig gewesen, es habe ständig nachgefragt werden müssen, Einsicht in die Alkoholproblematik sei nicht erkennbar gewesen. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung hätten sich Einschränkungen in Teilbereichen der kraftfahrspezifischen Leistungen gezeigt, bei den persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen seien Einschränkungen im Ausmaß eines Eignungsmangels festgestellt worden. Auch beim Verkehrspsychologen sei das mangelnde Problembewusstsein aufgefallen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.10.2003 Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Als Begründung werden mangelhafter und unrichtig festgestellter Sachverhalt sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Entzug der Lenkberechtigung würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass am 28.4.2002 anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei Herrn S ein durchgeführter Alkotest einen Alkoholisierungsgrad im Ausmaß von 0,91 mg/l (ds 1,82 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben hat. Durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde ihm daraufhin für die Dauer von 16 Monaten die Lenkberechtigung entzogen bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen und überdies angeordnet, dass er sich auf eigene Kosten einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer zu unterziehen habe bzw. er vor Ablauf der Entziehungsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen habe.

 

Herr S hat in der Folge an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker erfolgreich teilgenommen und sich am 14.8.2003 einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit unterzogen.

 

Der die Untersuchung durchführende Verkehrspsychologe führte in der verkehrspsychologischen Stellungnahme zusammenfassend aus, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen uneinheitlich ausgebildet sind, neben überdurchschnittlichen Leistungen finden sich auch gewisse Einschränkungen, die allerdings primär auf eine teilweise etwas zu langsame Arbeitsweise zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung seines spezifischen Arbeitsverhaltens können die Leistungsfunktionen als noch ausreichend eingestuft werden. Intellektuell ist der Berufungswerber überdurchschnittlich begabt.

 

Die persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten sind derzeit eindeutig im Sinne eines Eignungsmangels eingeschränkt. Eine Fülle negativer Vorkommnisse belegt seine extreme Gefährdung nach Alkoholkonsum Kraftfahrzeuge zu lenken. Trotz zum Teil äußerst gravierender Folgen hat er bis zuletzt nicht die geringste Lernbereitschaft entwickelt. Seinen Delikten steht er wenig problembewusst gegenüber, er spricht ständig von irgendwelchen Zufälligkeiten, die ihm eben passiert seien. Das letzte Alkoholdelikt weist außerdem auf Alkoholgewöhnung mit einhergehender Toleranzsteigerung hin. Bei seiner ziemlich fatalistischen Haltung wäre es, bei einer Nichtänderung der Alkoholkonsumgewohnheiten wohl nur eine Frage der Zeit, bis zur nächsten Auffälligkeit. Den erheblichen Risikofaktoren kann in diesem Falle nur sinnvoll durch die Realisierung von Alkoholabstinenz entgegengesteuert werden.

 

Der Gutachter kam im Ergebnis zur Auffassung, dass vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung aus, der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G nicht geeignet ist. Weiters wurde empfohlen, dem Untersuchten die Verwirklichung von Alkoholabstinenz unter therapeutischer Hilfestellung aufzutragen.

 

Am 7.10.2003 wurde Herr S amtsärztlich untersucht. Nach ausführlicher Befundaufnahme, die Amtsärztin hat auch darauf verwiesen, dass bereits mehrere Führerscheinentzüge wegen Lenken in alkoholisiertem Zustand erforderlich waren und überdies 1993 alkoholisiert ein Verkehrsunfall verursacht wurde, bei dem die damalige Freundin des Berufungswerbers gestorben ist, kam die medizinische Sachverständige ebenfalls zum Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G nicht geeignet ist.

 

Die klinische Untersuchung habe gerötete Augenbindehäute gezeigt, beim Geh- und Drehversuch hätte er deutliche Probleme mit den komplexen Anordnungen gehabt. Die Anamneseerhebung sei schwierig gewesen, es habe ständig nachgefragt werden müssen, Einsicht in die Alkoholproblematik sei nicht erkennbar gewesen.

 

Der Laborbefund sei unauffällig gewesen, in der verkehrspsychologischen Untersuchung hätten sich Einschränkungen in Teilbereichen der kraftfahrspezifischen Leistungen gezeigt. Bei den persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen seien Einschränkungen im Ausmaß eines Eignungsmangels festgestellt worden.

 

Auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag an dem amtsärztlichen Gutachten bzw. der verkehrspsychologischen Stellungnahme keine Zweifel zu hegen. Der Verkehrspsychologe hat für seine Stellungnahme einen umfangreichen Befund erhoben und die für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. der fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen maßgeblichen Faktoren dargelegt. Das Ergebnis, die persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten sind derzeit eindeutig im Sinne eines Eignungsmangels eingeschränkt, ist so durchaus nachvollziehbar und wird seitens der Berufungsbehörde als schlüssig, widerspruchsfrei und nicht im Gegensatz zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend beurteilt. Die Ausführungen des Verkehrspsychologen hat die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in ihrer Beurteilung berücksichtigt und daraus die nötigen Schlüsse zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gezogen. Auch diese Ausführungen sind schlüssig, widerspruchsfrei und nicht den Erfahrungen des Lebens und Denkgesetzen entgegenstehend.

 

Die Kausalität der festgestellten geröteten Augenbindehäute bzw. Probleme beim Geh- und Drehversuch kann letztlich im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, entscheidend ist, dass der Berufungswerber derzeit Defizite im Bereich der fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale aufweist, welche ihn nicht geeignet erscheinen lassen, Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu lenken, dies auch unter der Prämisse, dass der Berufungswerber laut seinen Angaben derzeit seit Monaten gänzlich alkoholabstinent ist. Dass sich der Berufungswerber erfolgreich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker unterzogen hat, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.

 

Was das Argument anbelangt, die Behörde sei bei der Erlassung des Entzugsbescheides vom 23.7.2003 davon ausgegangen, dass eine Entzugsdauer von 16 Monaten ausreichend sei, um die charakterliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wiederzugewinnen, so wird darauf hingewiesen, dass hier lediglich die Frage der Verkehrszuverlässigkeit zu prüfen war. Gesundheitliche Aspekte waren bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. ......
  2. ......
  3. ......
  4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

5.1. Dass unter Punkt 5 dargelegte Beweisergebnis hat iSd zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Herr S derzeit alkoholbedingt Defizite in den fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen aufweist und er daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. auch von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz gesundheitlicher Nichteignung stellt eine immense Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit dar, weshalb schon aus diesem Grunde von Gefahr in Verzug auszugehen ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung ist daher zu Recht erfolgt.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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