Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520442/3/Kof/He

Linz, 17.11.2003

 

 

 VwSen-520442/3/Kof/He Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau F N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.10.2003, VerkR20-3388-2002 betreffend Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

Der Berufungsverfahren wird - aufgrund Erfüllung der Verpflichtung - als gegenstandslos erklärt

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, binnen einer näher bezeichneten Frist eine verkehrspsychologische Stellungnahme zwecks Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) vorzulegen.

Die Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die Berufung vom 24.10.2003 erhoben.

Mittlerweile hat sich die Bw am 23.10.2003 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit Linz einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat darüber die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 27.10.2003 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung: 11.11.2003) erstellt.

 

Die Bw hat somit die ihr im erstinstanzlichen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Gänze erfüllt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes (im vorliegenden Fall: Erfüllung der mit erstinstanzlichem Bescheid auferlegten Verpflichtung) zu berücksichtigen sind; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E289 zu § 66 AVG (Seite 1295f) zitierten VfGH- und VwGH-Entscheidungen.

 

 

Es war daher die Berufung als gegenstandslos zu erklären und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.

Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 66 Abs.4 AVG - Verpflichtung bereits erfüllt

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