Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520443/2/Zo/Pe

Linz, 24.11.2003

 

 

 VwSen-520443/2/Zo/Pe Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn GG, vom 2.11.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27.10.2003, VerkR21-199-2003, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die am 20.11.2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung auf ein Jahr, nämlich bis zum 27.10.2004, befristet. Weiters wurde ihm die Auflage erteilt, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille zu verwenden habe (Code 01.01). Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass er bei der Nachuntersuchung CDT-, MCV- und Gamma-GT-Werte, die alle vier Monate durchzuführen sind, mitzubringen hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er am 6.6.2003 um etwa 22.30 Uhr im Zuge eines Kellerfestes auf einer Wiese eingeschlafen sei. Ein überängstlicher Freund habe die Rettung verständigt und diese habe ihn schließlich ins Krankenhaus gebracht, wo er u.a. auf seinen Blutalkoholgehalt untersucht wurde. Der Berufungswerber wollte das Krankenhaus wieder verlassen, was ihm jedoch verweigert wurde, obwohl er bereit gewesen wäre, auch einen Revers zu unterschreiben. Schließlich rief der Arzt die Gendarmerie und drohte ihm die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt an. Auch der Mutter des Berufungswerbers sei es verwehrt worden, diesen sofort persönlich abzuholen.

 

Die Untersuchung seines Blutes auf Alkoholgehalt sei rechtswidrig gewesen, weil er weder ein Fahrzeug gelenkt noch als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei lediglich § 24 Abs.1 FSG zitiert, es sei jedoch mit keinem Wort angegeben, warum beim Berufungswerber die gesundheitliche Eignung nicht vorliegen würde. Das amtsärztliche Gutachten, welches lediglich eine befristete Eignung für ein Jahr ausspricht, sei in sich widersprüchlich, weil einerseits die alkoholrelevanten Laborwerte im Normalbereich seien und die Amtsärztin ihr Gutachten damit begründe, dass fallweise Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Alkoholkrankheit des Berufungswerbers werde von der Amtsärztin ausdrücklich ausgeschlossen, sie bemängele letztlich die fehlende Einstellung des Berufungswerbers zu Verhaltensänderungen und werfe ihm Bagatellisierungstendenzen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum vor. Außerdem habe die Amtsärztin einen "Vorfall" als "massiv" bewertet, ohne diesen Vorfall in irgendeiner Form näher darzulegen.

 

Der Berufungswerber bedauere den gesamten Vorfall, es handle sich um eine einmalige Angelegenheit, die sich mit Sicherheit nicht wiederholen werde. Er habe niemals in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorlegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs.2 Z1 AVG entfällt. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Der Berufungswerber wurde in der Nacht vom 6. zum 7.6.2003 mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus Amstetten eingeliefert, er wollte das Krankenhaus wieder verlassen, was ihm vom Krankenhauspersonal verweigert wurde. In weiterer Folge wurde die Gendarmerie verständigt und der Berufungswerber konnte letztlich davon überzeugt werden, zumindest bis zum nächsten Vormittag im Krankenhaus zu verbleiben.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Der Berufungswerber legte entsprechende Laborwerte vom 2.10.2003 vor, welche sich im Normbereich befinden (Gamma-GT-Wert 20, MCV 90,2, CDT 2,1). Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung hat die Sachverständige eine Alkoholkrankheit ausgeschlossen, im Gespräch waren ihr hinsichtlich des Trinkverhaltens und des Alkoholkonsums gewisse Bagatellisierungstendenzen aufgefallen, außerdem auch ein mäßiger Tremor im AVV. Aus diesem Grund hielt die Amtsärztin eine Verlaufskontrolle mit viermonatlichen Laborwerten (CDT-, MCV-, Gamma-GT-Werte) für erforderlich und schlug die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr vor. Gegen den entsprechenden Bescheid hat der Berufungswerber die o.a. Berufung erhoben.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren, oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Das Vorliegen einer Alkoholvergiftung rechtfertigt den Verdacht, dass der Betreffende möglicher Weise nicht mehr die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, weshalb die Behörde berechtigt war, ein Verfahren zur Überprüfung dieser gesundheitlichen Eignung durchzuführen. Die Überprüfung hat im konkreten Fall ergeben, dass der Berufungswerber nicht alkoholabhängig ist (§ 14 Abs.1 FSG-GV). Ein gehäufter Missbrauch von Alkohol iSd § 14 Abs.5 FSG-GV ist aus folgenden Gründen ebenfalls nicht objektivierbar: Der Berufungswerber wurde nur einmal im Zusammenhang mit Alkoholkonsum amtsbekannt auffällig, die vorgelegten Laborwerte sprechen eher gegen einen länger anhaltenden oder chronischen Alkoholkonsum. Aus der Aussage des Berufungswerbers, dass Alkohol eine legale Droge sei, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber einen gehäuften Alkoholmissbrauch begehen würde. Immerhin darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber mit dieser Aussage formal im Recht ist, weil Alkohol jedenfalls süchtig machen kann und dennoch in unserer Gesellschaft legal erworben und konsumiert werden darf. Aus dieser Aussage kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber einen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hat.

 

Der Berufungswerber lenkte bei dem, dieses Verfahren auslösende Vorfall kein Kraftfahrzeug, weshalb auch § 14 Abs.2 FSG-GV nicht anwendbar ist. Zusammenfassend war die Befristung daher aufzuheben, weil dem Berufungswerber keiner der in der FSG-GV angeführten Gründe für eine notwendige Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen (§ 2 Abs.1 Z4 FSG-GV) nachgewiesen werden kann und auch nicht beweisbar ist, dass der Berufungswerber an einer Krankheit leiden würde, bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen ist. Diesbezüglich ist auf die strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Befristung von Lenkberechtigungen zu verweisen. Immerhin stellt eine derartige Befristung eine nachträgliche Einschränkung eines vorher rechtskräftig unbeschränkt erteilten Rechtes dar. Der Berufungswerber ist daher mit der Erlassung dieser Berufungsentscheidung wieder im Besitz jener Lenkberechtigung, welche er auch vor Erlassung dieses Erkenntnisses besessen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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