Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520449/9/Sch/Pe

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-520449/9/Sch/Pe Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau RE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MM, vom 5. November 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2003, VerkR21-278-2003, wegen Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Lenkverbotes auf fünf Monate herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau ER, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab. 15. April 2003 (Abnahme Mopedausweis), verboten sowie angeordnet, dass sie sich auf eigene Kosten vor Ablauf der Lenkverbotsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, wobei das Lenkverbot nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Berufungswerberin (nach Verursachung eines Verkehrsunfalls) am 15. April 2003 an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe, obwohl die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bestand (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960).

 

Das von der Erstbehörde diesbezüglich erlassene Straferkenntnis wurde gleichfalls in Berufung gezogen, das Rechtsmittel vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, VwSen-109385/9/Sch/Pe, abgewiesen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung der o.a. Berufungsentscheidung verwiesen. Die Hintanhaltung der Wiedergabe der Begründung eines schon wegen des selben Sachverhaltes ergangenen Bescheides (Erkenntnisses) in der Begründung eines weiteren Erkenntnisses - hier nach der Entscheidung über die Berufung im Verwaltungsstrafverfahren in der nun gegenständlichen im Verfahren wegen des ausgesprochenen Lenkverbotes - kann auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden (vgl. etwa VwGH 31.3.2000, 99/02/0219).

 

Zumal sohin die Berufungswerberin eine Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu verantworten hat, konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Diese Bestimmungen sind gemäß § 32 Abs.1 FSG auch im Hinblick auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen durch Verfügung eines entsprechenden Lenkverbotes anzuwenden.

 

Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen - über die gesetzliche Mindestverbotsdauer hinaus - sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs.4 FSG).

 

Die von der Berufungswerberin zu vertretende Verweigerung der Alkomatuntersuchung - im Hinblick auf den vorangegangenen Verkehrsunfall, der lebensnah auch seine Begründung in einer vorgelegenen Alkoholbeeinträchtigung der Genannten gehabt haben konnte - erfolgte die Anordnung eines Lenkverbotes für die oben erwähnten Fahrzeuge über das gesetzliche Mindestmaß von vier Monaten hinaus durchaus zu Recht. Andererseits rechtfertigt die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das nach der Aktenlage gegebene Wohlverhalten der Berufungswerberin die Annahme, dass bei ihr die Verkehrszuverlässigkeit nach einem Zeitraum von fünf Monaten wieder als gegeben angesehen werden kann.

 

Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin ist in § 24 Abs.3 vierter Satz iVm § 32 Abs.1 FSG begründet.

 

Die Behörde hatte zudem unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen (vgl. dazu die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

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