Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520455/2/Kei/Da

Linz, 18.02.2004

 

 

 VwSen-520455/2/Kei/Da Linz, am 18. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. H. W., vertreten durch Dr. C G,W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Oktober 2003, Zl. FE-1151/2003, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Gem. § 24 Abs.4 FSG werden Sie aufgefordert, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) AB gem. § 8 FSG beizubringen."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion, welcher mir am 6.11.2003 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe diese wie folgt:

In oben angeführten Bescheid wird die Aufforderung, binnen 4 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AB gemäß § 8 FSG beizubringen, damit begründet, dass laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, durch den Vorfall vom 8.9.2003, begründete Bedenken hinsichtlich meiner gesundheitlichen Eignung bestehen.

Dagegen führe ich aus: Ich habe mich bisher immer mustergültig im Straßenverkehr verhalten. Die nunmehrige Aufforderung stützt sich ausschließlich auf einen einzigen Vorfall, der auch von seiner Gewichtung her - wie ich noch ausführen werde - zu keinen massiven Bedenken hinsichtlich meiner gesundheitlichen Eignung berechtigt.

Wie ich in meiner Niederschrift vom 8.9.2003 von der BPD Linz aufgenommen Verkehrsunfallanzeige ausführte, habe ich die wechselseitige Berührung der Außenspiegel nicht bemerkt. Diese Berührung war auch dermaßen gering, dass die Reparaturkosten, die ich selbstverständlich gegenüber der Unfallgegnerin S. W. bereits beglichen habe, nur € 32,00 betrugen. Da bei geringen Berührungen bei laufendem Autoradio und innerstädtischen Verkehrslärm in vielen Fällen technische Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, dass eine Nichtbemerkung der Berührung möglich ist und daher Anzeigen wegen § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 5 StVO auf Grund deren Gutachten eingestellt werden, ist auch bei der laufenden Angelegenheit erst eine Überprüfung erforderlich, ob nicht von einer objektiv gesehen unverschuldeten Nichtanhaltung in gegenständlichen Fall gesprochen werden kann.

Dass ich irrtümlich in die Einbahn in der Volksgartenstraße fuhr, bemerkte ich unverzüglich nach Überqueren der Kreuzung, wobei ich diesen Fahrfehler unverzüglich korrigiert, wie ich am 8.9.2003 in meiner Stellungnahme ausführte.

Dadurch, dass vor mir ein sehr großer Lkw fuhr, war ich in meiner Aufmerksamkeit kurzfristig abgelenkt, wobei ich damit diesen Fahrfehler keineswegs entschuldigen möchte.

Wenn ich durch diese Verkehrssituation kurzfristig überfordert war, so liegen meiner Meinung nach allenfalls Bedenken hinsichtlich meiner fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor, dadurch sind jedoch keinerlei Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, anzunehmen.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt begründete Bedenken voraus, dass ich die in § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer gesundheitlichen Eignung nicht erfülle. Einen Rückschluss aus diesem Verkehrsunfall bzw. aus dem von mir eingestanden Fahrfehler auf meine Gesundheit zu ziehen, erachte ich als unzulässig, zumal sich die Behördenvertreter bei meiner Einvernahme von meinem besten Gesundheitszustand überzeugen konnten und daher auch keinerlei Verdacht auf eine gesundheitliche Störung im gegenständlichen Verfahren bisher angesprochen wurde.

Voraussetzung für die Einsetzung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) noch gegeben sind. Es müssen genügend begründete Bedenken in Richtung gesundheitliche Eignung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hierfür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkerberechtigung geboten erscheinen lassen. Alleine die Übertretung von Bestimmungen der StVO oder/und das Alter des Besitzers der Lenkerberechtigung, kann nicht als genügend begründete Bedenken angesehen werden und stelle ich daher zusammenfassend den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 2003, Zl. FE-1151/2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 3 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

......

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

§ 24 Abs.4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde hingewiesen und es konnte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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