Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520457/27/Kei/Pe

Linz, 29.07.2004

 

 

 VwSen-520457/27/Kei/Pe Linz, am 29. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G M. W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. November 2003, Zl. VerkR21-245-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"I. Die Lenkberechtigung für die Klasse B wird Ihnen für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme, das ist der 13. September 2003, bis einschließlich 13. Dezember 2003, entzogen.

Führerschein

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.

am: 12.08.2003

Geschäftszahl: VerkR20-2675-2002/RI (Probe-FS)

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z.1 Abs.4, 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1, 26 Abs.1 Z.3, 29 Abs.4 Führerscheingesetz, BGBl. Nr. I 120/1997 (FSG) idgF.

 

II. Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten Stelle einer Nachschulung zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.3 FSG.

 

III. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Da er seinen PKW nicht in Betrieb genommen habe sei einerseits der Entzug seiner Lenkberechtigung andererseits aber auch die Anordnung einer Nachschulung unzulässig, ebenso die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.

Der Bw beantragte, dass der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, der Bescheid vom 13. November 2003 aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Zl. VerkR21-245-2003 vom 26. November 2003 und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates zu Zl. VwSen-109581 Einsicht genommen und am 7. April 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

4.2. Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Juli 2004, Zl. VwSen-109581/30/Kei/Pe, hingewiesen.

Ein Bedenken im verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht vor.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als gering qualifiziert und das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 3 Monaten ist angemessen.

Bei der gegenständlichen Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindest-Entzugsdauer.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu erfolgen, weil in § 24 Abs.3 FSG normiert ist, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen hat, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. in der Probezeit (§ 4) erfolgt, (dies war im gegenständlichen Zusammenhang der Fall).

Auch durch den Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides hat die belangte Behörde rechtmäßig entschieden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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