Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520462/2/Sch/Pe

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-520462/2/Sch/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JF vom 25. November 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. November 2003, VerkR20-1153-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn JF, die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, B/E, C/E, F und G für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen sowie die Anordnung einer Nachschulung und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheines ausgesprochen. Weiters wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als gemäß § 27 VStG zuständige Behörde über den Berufungswerber unter Anwendung der Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er an einer im Strafbescheid näher umschriebenen Örtlichkeit als Fahrzeuglenker zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von lediglich 0,21 Sekunden (bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h) eingehalten habe. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Hievon ist die gemäß § 35 Abs.1 FSG im Hinblick auf die Lenkberechtigung des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verständigt worden, die den angefochtenen Entziehungsbescheid erlassen hat.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) ist eine Lenkberechtigung zu entziehen, wenn beim Besitzer die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind.

 

Eine solche Voraussetzung bildet gemäß § 7 Abs.1 leg.cit die Verkehrszuverlässigkeit.

Eine bestimmte Tatsache, die iSd Bestimmung die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt, stellt insbesondere der Umstand dar, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt wird, durch welches mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen wurde.

 

Auch wenn der Spruch des eingangs angeführten Straferkenntnisses dieses Tatbestandselement nicht expressiv verbis enthält, ist die Behörde zweifelsfrei angesichts der Zitierung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 - der Strafbestimmung für dieses strafsatzändernde Tatbestandselement - vom Vorliegen eines solchen Anwendungsfalles ausgegangen. Aber auch der von der Erstbehörde der Beurteilung zuzuführende Sachverhalt an sich kann keine Zweifel aufkommen lassen, dass hier vom Berufungswerber mit besonderer Rücksichtslosigkeit iSd erwähnten Bestimmung vorgegangen worden ist. Ein Sicherheitsabstand von lediglich 0,21 Sekunden stellt einen geringen Bruchteil des notwendigen zeitlichen Abstandswertes zum Vordermann dar (vgl. hiezu etwa die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11.12.2003, VwSen-109323).

 

Gemäß § 25 Abs.1 bzw. Abs.3 FSG ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 leg.cit) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gegenständlich hat die Erstbehörde die ihr vom Gesetzgeber somit vorgeschriebene Mindestentzugsdauer festgesetzt, sodass eine Herabsetzung aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage von vornherein nicht in Frage kommt. Die entsprechenden Argumente des Berufungswerbers müssen daher schon deshalb ins Leere gehen. Abgesehen davon stellt die Entziehung einer Lenkberechtigung im rechtlichen Sinne eine Maßnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit dar und müssen private und berufliche Umstände des von der Entziehung Betroffenen außer Betracht bleiben (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281 uva).

 

Im Hinblick auf Spruchteil II des angefochtenen Bescheides lässt sich dieser in seiner Begründung nicht weiter aus. Angesichts des vom Berufungswerber gesetzten gravierenden Verkehrsdeliktes vertritt aber auch die Berufungsbehörde die Ansicht, dass die erfolgte Anordnung der Nachschulung in der zitierten Gesetzesstelle des § 24 Abs.3 FSG ihre Deckung findet.

 

Die beiden weiteren Verfügungen der Erstbehörde (Ablieferung des Führerscheines sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Entziehungsbescheid) sind in den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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