Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520464/8/Sch/Pe

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-520464/8/Sch/Pe Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MB, vom 2. Dezember 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. November 2003, VerkR21-531-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn JC, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen sowie die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern ausgesprochen. Weiters wurde einer Berufung wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen nichts wesentliches hinzuzufügen ist.

 

Wenngleich nicht verkannt werden darf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für den Berufungswerber als Berufskraftfahrer eine arbeitsplatzgefährdende Auswirkung haben kann, müssen private und berufliche Umstände bei der Beurteilung außer Betracht bleiben, zumal hier das öffentliche Interesse im Vordergrund steht, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281).

 

Angesichts der Tatsache, dass die Erstbehörde die gesetzliche Mindestentziehungsdauer verfügt hat (vgl. § 7 Abs.3 FSG) konnte allfälligen Erwägungen einer Herabsetzung dieser Zeitdauer, wie vom Berufungswerber beantragt, nicht näher getreten werden. Zutreffend sind auch die Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf das Wohlverhalten des Berufungswerbers bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens, zumal der Verwaltungsgerichtshof diesem Umstand in seiner ständigen Judikatur keine entscheidende Bedeutung beimisst (VwGH 22.1.2002, 2001/11/0196 u.a.).

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde noch die Gendarmerieanzeige betreffend einen in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Vorfall beigeschafft und der Rechtsmittelwerber hiezu zu einer Stellungnahme eingeladen. Laut Mitteilung seines Rechtsvertreters sei er vom Vorwurf der gefährlichen Drohung rechtskräftig freigesprochen worden.

 

4. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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