Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520466/25/Sch/Pe

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-520466/25/Sch/Pe Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. W E, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. H E S, vom 25. November 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 13. November 2003, Zl. III-FE-66/03, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn Dr. W E, gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Berufungswerber zweifelsohne aus mehreren Gründen iSd § 8 FSG gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet.

 

Nach dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ist aber zum nunmehrigen Zeitpunkt von der grundsätzlichen gesundheitlichen Eignung des Rechtsmittelwerbers auszugehen, wobei begründend auf das von der Berufungsbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten Dris. W von der Oö. Landessanitätsdirektion verwiesen wird.

 

Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers wird von der Erstbehörde iSd Gutachtens zu befristen und mit entsprechenden Auflagen zu versehen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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