Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520472/12/Fra/He

Linz, 08.03.2004

 

 

 VwSen-520472/12/Fra/He Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.12.2003, Zl. FE-944/2003, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Auflage, dass der Berufungswerber im ersten Jahr alle drei Monate - am 3.2.2004, am 3.5.2004, am 3.8.2004 und am 3.11.2004 - Leberlaborbefunde auf normwertige alkoholrelevante Laborparameter (MCV, CDT) sowie negative Drogenharne (Cannabis, Amphetamine) vorzulegen hat, behoben wird.

 

Die Herrn H A, geb. am erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wird unter folgenden Auflagen eingeschränkt:

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz, vom 3.2.1985, Zl. F4582/94, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung bis 3.11.2006 befristet und unter Vorschreibung von Auflagen eingeschränkt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung. Das Rechtsmittel richtet sich

  1. gegen die Verpflichtung der Vorlage von Drogenharnbefunden (Cannabis, Amphetamine) und
  2. gegen die Auflage der Vorlage von Befunden zum Termin 3.8.2004.

 

Begründend führt der Bw aus, dass von Drogenmissbrauch bis zum Arztbrief aus dem Therapiezentrum Traun nie die Rede gewesen sei. Er ersuche daher um Streichung dieser Auflagen aus dem Bescheid. Den Termin 3.8.2004 zur Erbringung der alkoholrelevanten Laborbefunde könne er nicht einhalten, da er zu dieser Zeit auf Saison auf einer Sennhütte arbeiten werde. Die Weidesaison im Hochgebirge sei ab Mitte September zu Ende und er ersucht daher um einen Termin ab dem Almatrieb.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung-FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle, BGBl. Nr. II Nr. 427/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt........

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV können ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

I.3.2. Die Bundespolizeidirektion Linz stützt die angefochtene Auflage auf das amtsärztliche Gutachten vom 3.11.2003.

 

Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darüber eingeholt, ob die Vorlage der oa. Drogen-Harnbefunde aus ärztlicher Sicht notwendig ist. In diesem Zusammenhang wurde die Amtsärztin auf den Arztbrief des Therapiezentrums Traun vom 12.6.2003 verwiesen, wonach negative Drogen-Harnbefunde vorgelegen sind auch aus dem Gutachten des Amtsarztes D. H vom 3.11.2003 hervorgeht, dass derzeit keine Suchtgiftproblematik im Raum zu stehen scheint. Weiters wurde die Amtsärztin gebeten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Vorlageverpflichtung der oa. Befunde zum Termin 3.8.2004 entweder zur Gänze entfallen kann oder ob der Vorlagetermin 3.10.2004 vertretbar ist.

 

Die Amtsärztin Frau Dr. E W führte hiezu in ihrem Gutachten vom 20.1.2004, San-233702/1-2004-Wim/Du, u.a. aus, dass eine psychiatrische Stellungnahme vom 26.9.2003 von Herrn Dr. B L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, aktenkundig ist, welche in etwa beschreibt, dass entsprechend der Vorgeschichte beim Bw die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit und ein Zustand nach Cannabisabhängigkeit bestehe. Bei der ambulanten Untersuchung wäre keine Substanzbeeinträchtigung durch psychotrope Substanzen feststellbar gewesen. Der Bw wäre psychopathologisch unauffällig und gut reflektiert gewesen. Der Bw hätte bereits eine ambulante Therapie bezügl. der Alkoholabhängigkeit gehabt und wäre anschließend durch sieben Jahre abstinent gewesen. Aufgrund dessen bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er nach der stationären Entwöhnungstherapie in Traun wieder für längere Zeit abstinent leben werde, wobei es sicherlich davon abhängig sein werde, wie er seine soziale Problematik unter Kontrolle bringen werde. Eine Psychotherapie werde derzeit vom Bw abgelehnt. Es bestehe zwar keine effiziente Nachbetreuung, dafür finden sich aber Hinweise für eine längere Abstinenz nach der ersten Therapie. Von psychiatrischer Seite bestehe kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung, allerdings unter Voraussetzung eines diesbezüglich unauffälligen verkehrspsychologischen Befundes. Aufgrund der kurzen Dauer der derzeitigen Abstinenz wäre eine Befristung und eine regelmäßige Laborkontrolle (GGT, GOT, GPT, MCV, CDT und Drogenharn) empfehlenswert.

 

Die Amtsärztin stellte zusammenfassend fest, dass, weil es sich beim Bw um einen Zustand nach Alkoholabhängigkeit und Drogenmissbrauch handelt, die Vorlage einer neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme erforderlich ist, welche wie oben beschrieben aktenkundig ist. Es ist daher aus amtsärztlicher Sicht, da dies ausdrücklich auch im fachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. L als erforderlich beschrieben wurde, eine regelmäßige Laborkontrolle der GGT, GOT, GPT, MCV, CDT und des Drogenharnes (Cannabis, Amphetamine) wie durch den Polizeiarzt I. Instanz beschrieben, erforderlich.

 

Im Hinblick auf das oa. Gutachten, welches schlüssig und nachvollziehbar ist, konnte dem Berufungsvorbringen dem Grunde nach nicht Folge gegeben werden. Auch der Bw hat gegen dieses Gutachten keinen inhaltlichen Einwand vorgebracht.

 

Da der Bw jedoch bereits einen Drogenharnbefund vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass sämtliche Noxen negativ waren, war die angefochtene Auflage insofern zu modifizieren, als anstelle einer viermaligen Vorlageverpflichtung von Drogenharnbefunden der Bw nunmehr lediglich verpflichtet ist, zu drei Terminen die oa. Befunde vorzulegen. Was den Termin August 2004 anlangt, wurde dem Bw eine zweimonatige Toleranzfrist eingeräumt, da dieser glaubhaft vorgebracht hat zu diesem Zeitpunkt auf einer Alm im Hochgebirge zu arbeiten und er voraussichtlich erst ab Mitte September (zum Zeitpunkt des Almabtriebes) wieder in das Tal zurückkehren kann, um sich die erforderlichen Befunde zu beschaffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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