Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520474/2/Kei/Pe

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-520474/2/Kei/Pe Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, G,L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 2003, Zl. F 1996/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Linz

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 Ziff. 3 Führerscheingesetz

§ 8 Abs.2 Führerscheingesetz iVm

§ 14 Abs.1 Füherscheingesetz-Gesundheitsverordnung".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Betreff: Berufung gegen den Bescheid vom 27. November 2003

Sehr geehrter Hr. R!

Auf Grund der Beschwerden vom 27. November 2003 möchte ich dagegen Berufung einlegen und eine Stellungnahme zu der damaligen und der jetzigen Situation abgeben:

Im Juni 1999 wurde mir der Führerschein für 17 Monate entzogen. Ich machte daraufhin eine Nachschulung und einen psychologischen Eignungstest. Nach Ablauf der Frist bekam ich zwei mal eine dreimonatige und danach eine sechsmonatige Befristung.

Ich konnte die damaligen Kosten für eine Verlängerung der Führerscheinbefristung und für ein Kraftfahrzeug nicht tragen, da ich Vater von zwei Kindern bin und damals Alleinverdiener war.

In diesem Jahr, am 23. Mai 2003, kurz vor Ablauf der achtzehnmonatigen Frist war ich bei der Chefärztin Fr. Dr. P. und diese verlängerte mir nicht mehr die Befristung, da ich einen überhöhten CD-Testwert hatte. Dazu möchte ich anmerken, dass ich aufgrund von familiären und finanziellen Schwierigkeiten im Frühjahr und nach der Trennung von meiner Lebensgefährtin im Mai zu oft zum Alkohol gegriffen hatte und ich dadurch die Entscheidung der Ärztin für richtig befinde.

Am 14. Oktober führte ich einen Persönlichkeitstest am Kuratorium für Verkehrssicherheit durch. Da ich durch die Trennung von meiner Familie nicht in der geeigneten Verfassung war, war ich gezwungen die vorigen Termine zu verschieben. Mittlerweile bin ich allerdings wieder in bester geistiger und physischer Verfassung und habe die Problematik puncto Alkohol absolut in den Griff bekommen.

Im August hatte ich einen dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt. Aus meiner eigenen Entscheidung ließ ich freiwillig einen neuerlichen Blutwertbefund inkludiert der Leberwerte und einem CD-Test am 2. Oktober durchführen. Die Befunde (Kopie anbei) legte ich Fr. Mag. W. vor. Dadurch verstehe ich das Gutachten der Verkehrspsychologin nicht. Ich war zwar zum damaligen Zeitpunkt nicht in bester psychischer und physischer Verfassung, dennoch habe ich, die mir gestellten Fragen, gewissenhaft und ehrlich beantwortet. Ich bin der Überzeugung, dass ich meine Neigung zum Alkohol absolut hinter mir gelassen habe und standhaft bin.

Es ist mir darum ein großes Anliegen meinen Fall ehestmöglich zu behandeln, weil ich dringend wieder einen Führerschein benötige."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Dezember 2003, Zl. VA-F 1996/2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 3 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

.....

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Das Gutachten der Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz Dr. P. de Comtes vom 23. Oktober 2003, Zl. F 1996/03, ist schlüssig.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 
 

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