Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520475/2/Kof/Jo

Linz, 27.01.2004

 

 

 VwSen-520475/2/Kof/Jo Linz, am 27. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau K M, A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.11.2003, Fe-997/2003 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, auf 15 Monate, gerechnet ab 13. August 2003 - somit bis einschließlich 13. November 2004 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z7 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) lenkte am 31.8.2001 um 12.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Linz.

Dabei verschuldete sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

Weiters verweigerte sie die Vornahme des Alkotests.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat über die Bw mit rechtskräftigen Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO eine Geldstrafe verhängt und der Bw mit rechtskräftigem Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen.

 

Die Bw lenkte am 13.8.2003 um 23.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Linz, Bereich Europastraße - Wieningerstraße.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle verschuldete die Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie ein näher bezeichnetes Straßenverkehrszeichen beschädigte und beging Fahrerflucht.

Anschließend verweigerte die Bw die Vornahme des Alkotests.

Weiters befand sich die Bw bei dieser Fahrt nicht im Besitz der Lenkberechtigung, da ihr diese mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Linz entzogen wurde.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25.11.2003, S-35243/03 über die Bw u.a. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm §§ 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich des Schuldspruches - da die Bw diesbezüglich die Berufung zurückgezogen hat - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Die Bw hat somit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren (31.8.2001 sowie 13.8.2003) zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr (Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 StVO) begangen sowie bei der Tat vom 13.8.2003 ein Kfz gelenkt, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Die Bw hat somit im Zeitraum von zwei Jahren zwei "bestimmte Tatsachen" iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG sowie eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG verwirklicht.

 

Die belangte Behörde hat daher - völlig zu Recht - den Antrag der Bw auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen und die weitere Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit angeordnet.

 

Betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0401 verwiesen:

Der do. Beschwerdeführer hat innerhalb von etwas mehr als zwei Jahren zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der vorliegende Fall ist mit jenem Fall, der dem VwGH im o.a. Erkenntnis vom 22.1.2002 zugrunde lag, weitgehend vergleichbar.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf auf 15 Monate, gerechnet ab Tat (= 13.8.2003) - somit bis einschließlich 13. November 2004 - herab- bzw. festzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Entzugsdauer bei 2 Alkoholdelikten + 1 x Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung

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