Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520476/5/Br/Gam

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-520476/5/Br/Gam Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H I, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Dezember 2003, Fe-42/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1 u. § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die ihm von der Behörde erster Instanz am 19.12.1962 unter AZ: VA 3346/62 für die Klassen A u. B erteilte Lenkberechtigung dahingehend eingeschränkt, dass er eine Brille zu tragen und er sich in regelmäßigen Abständen von vier Monaten - erstmals am 20.3.2004, am 20.7.2004 und schließlich am 20.11.2004 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheins die Laborbefunde normwertige alkoholrelevanter Laborparameter betreffend "GOT, GGT, GPT, MCV und CDT" vorzulegen habe. Ebenso wurde unter Hinweis auf § 13 Abs.2 FSG aufgetragen unverzüglich den Führerschein zwecks Eintragung dieser Beschränkung bzw. Neuausstellung vorzulegen.

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass dem genannten Datum jeweils eine sachbezogne Toleranzfrist von zehn Tagen zuerkannt gilt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung auf die Empfehlung des für sie tätigen Amtsarztes Dr. H. Im übrigen verwies sie auf §§ 8 Abs.3 Z2, 24 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 Z2 bis. Z FSG und 24 Abs.4 FSG.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und verweist auf seinen im amtsärztlichen Gutachten erwähnten "zufriedenstellenden Status" unter Hinweis der im Befund zum Ausdruck kommenden Alkoholabstinenz. Die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme geäußerten Bedenken würden durch das Facharztgutachten eindeutig widerlegt. Daraus sei zu erschließen, dass eine Verlaufskontrolle nicht erforderlich wäre. Der Berufungswerber verweist ebenfalls noch auf die Nachschulung, sowie den Umstand, dass das zu diesem Verfahren führende Ereignis bereits ein Jahr zurückliege und daher keine Veranlassung für diese Auflage bestehe. Die Aufhebung derselben wird abschließend beantragt.

Die Auflage betreffend der Tragepflicht einer Brille blieb hier unangefochten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde mit Blick auf den Inhalt des Berufungsvorbringens zur Frage der sachlichen Rechtfertigung der ausgesprochenen Auflagen, insbesondere ob sämtliche Laborparameter iVm ärztlicher Kontrolluntersuchung sachlich angemessen sind, eine ergänzende Stellungnahme im Wege der Sanitätsdirektion eingeholt. Diese wurde mit 5. Jänner 2004 erstattet und dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er äußerte sich dazu mit einem Schreiben 9. Jänner 2004.
 

4. Der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde hat auf Grund der Aktenlage zusammenfassend von jeweils einer Alkofahrt im Jahr 2000 und einer im Jänner 2003 auszugehen. Anlässlich der zuletzt erfolgten Alkofahrt wurde ein Atemalkoholgehalt von 1,18 mg/l festgestellt.

Dem Berufungswerber wurde in der Folge die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten entzogen und gleichzeitig eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und bis spätestens nach Ablauf der Entzugsdauer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ausgesprochen.

Der Berufungswerber stellte sich am 17.9.2003 einer amtsärztlichen Untersuchung und absolvierte vom 8. bis 29.11.2003 die Nachschulung. Am 23.9.2003 erfolgte seine verkehrspsychologische Untersuchung, während das amtsärztliche Endgutachten am 20.11.2003 erstellt wurde.

Die im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung in Auftrag gegebene fachärztliche (nervenärztliche) Untersuchung durch Dr. A T A bescheinigt dem Berufungswerber neurologische Gesundheit. Es wurde wohl ein zweimaliger Alkoholmissbrauch vermerkt aber keinerlei Alkoholkrankheit diagnostiziert. Eine Therapie wurde von
Dr. A als nicht indiziert erachtet.

Zusammenfassend verweist der Amtsarzt in seinem Endgutachten auf zwei Alkodelikte mit einem BAK von 1,4 und 2,36 Promille. Angemerkt wird ausdrücklich die bisher anhaltende lückenlose Abstinenz unter Hinweis auf die unauffälligen Laborbefunde.

Als eignungserschwerend (gemeint für die Teilnahme als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr) wurde auf die sich aus der testmäßigen Befundlage ergebende Persönlichkeit verwiesen, der zwei Alkofahrten binnen drei Jahren vorangingen, wobei der zweiten Alkofahrt ein hoher Alkoholisierungsgrad zu Grunde lag. Dies weise laut Amtsarzt auf eine deutlich höhere Alkoholtoleranz hin. Im Gegensatz dazu stünden die Trinkangaben des Berufungswerbers, was auf ein diesbezüglich gemindertes Problembewusstsein und reduzierte Reflexionsbereitschaft schließen lasse. Daraus vermeint der Gutachter ein noch erhöhtes Risiko für einen allfälligen Rückfall erblicken zu müssen.

Mit Blick darauf vermeint der Amtsarzt vorerst noch die Lenkberechtigung zu befristen und entsprechende behördliche Verlaufskontrollen anzuordnen. Zur Unterstützung seiner Bemühung sei eine weiterführende Betreuung (z.B. in einer Selbsthilfegruppe) anzuraten. Unter Berücksichtigung der Gesamtbefundlage sei neben der Befristung die Beibringung normwertiger Alkoholparameter (GGT, GOT, GPT, MCV, EDT alle vier Monate) anzuempfehlen um einen allfälligen Rückfall in frühere Alkoholgewohnheiten rechtzeitig erfassen zu können. Bei weiterer Bewährung käme der Entfall dieser Kontrollmaßnahmen in Betracht.

In der über h. Auftrag von der Sanitätsdirektion, Frau Dr. med. S. H, erstatteten Stellungnahme v. 5. Jänner 2004 wird folgendes ausgeführt:

"Zu den Fragestellungen im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Dezember 2003 (Überprüfung der weitgehenden Abstinenz betreffend H I, diesbezüglich amtsärztlich empfohlene regelmäßige Vorlage von Laborwerten von den Laborwerten GOT, GGT, GPT, MCV und CDT für die Dauer noch eines Jahres; Verzicht auf Kontrolluntersuchungen; unter Berücksichtigung einer beigeschlossenen nervenfachärztlichen Stellungnahme des Dr. A A vom 21.10.2003 sowie von Laborwerten vom 17.10.2003; der gesamte Verfahrensakt einschließlich der amtsärztlichen Vorgutachten sowie der Vorgeschichte ist nicht vorliegend) führen wir aus amtsärztlicher Sicht der Landessanitätsdirektion aus:

Aus den mitübermitteltem nervenfachärztlichen Attest des Dr. A A kann nachvollzogen werden, dass Herr I eine hochgradig ungünstige Alkoholvorgeschichte aufweist. Er hat in den letzten Jahren zwei Alkoholdelikte mit nachfolgenden Führerscheinentzügen verursacht, und zwar im Jahr 2000 mit einem Alkoholisierungsgrad (lt. Ausführungen Dr. A) von 1,4 Promille und im Jahr 2003 mit einem extrem hohen Alkoholisierungsgrad von 1,18 mg/l (lt. Ausführungen Dr. A), was einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,4 Promille (!!) entspricht. Alleine aufgrund dieser zweimaligen Anhaltung in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ist von einem sehr ungünstigen Alkoholverhalten des Herrn I bzw. von einer Alkoholproblematik auszugehen, wenn auch derzeit laut Befund des Dr. A noch keine klassische Alkoholkrankheit objektivierbar ist. Es muss mit einem extrem hohen Rückfallsrisiko und mit neuerlichen Alkoholdelikten in Zukunft gerechnet werden, falls Herr I nicht seine persönlichen Einstellungen und sein Verhalten bezüglich Alkoholkonsumation nachhaltig und kontinuierlich ändern kann. Um vorausschauend das Alkoholverhalten von Herrn I beurteilen und überprüfen zu können und insbesondere um neuerliche Alkoholdelikte mit negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit minimieren zu können, sind unbedingt regelmäßige Befundvorlagen spezifischer alkoholtypischer Labormarker notwendig. Zumindest sollten diese Laborwerte im Abstand von drei Monaten kontrolliert werden.

Unter Bezug auf die gängige Fachliteratur ist für den Beurteilungsbereich "schädlicher Alkoholgebrauch" die Kombination folgender Labormarker am aussagekräftigsten und daher im vorliegenden Fall notwendig: Gamma-GT, GOT, GPT, MCV und CDT. Nur durch die kombinierte Überprüfung dieser aller Alkoholmarker ist eine hohe Spezifität und hohe Aussagekraft hinsichtlich Rückfall in den Alkoholmissbrauch gewährleistet. Aus unserer amtsärztlichen Sicht ist somit im Hinblick auf den präventiven Verkehrsschutz die Vorschreibung dieser genannten Alkoholmarker in regelmäßigen Abständen (zumindest alle drei Monate) die einzige adäquate Maßnahme zur Minimierung des Rückfallrisikos und neuerlicher Alkoholdelikte von Herrn I.

Anzumerken ist, dass zur Risikoabschätzung betreffend Herrn I im Attest des Dr. A A keine Angaben dazu gemacht werden.

Die nähere Bestimmung des individuellen Rückfallrisikos sowie die Objektivierung von Verhaltens- und Einstellungsmängeln bzw. -änderungen des Herrn I in Bezug auf Alkohol könnte allenfalls noch durch eine verkehrspsychologische Untersuchung an einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle detaillierter überprüft werden.

Abschließend möchten wir noch aus der Fachliteratur zum Problemkreis Alkohol im Straßenverkehr zitieren (Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung vom 15.11.1994): "...... Der Lenker ist innerhalb von 5 Jahren zweimal aktenkundig aufgefallen. Wenn man berücksichtigt, dass auf eine entdeckte Trunkenheitsfahrt mindestens 200 unentdeckte kommen, muss man davon ausgehen, dass dieser Lenker schon sehr oft erheblich alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, es sich also um ein weitgehend gewohnheitsmäßiges Verhalten handelt bzw. gehandelt hat. Die aktenkundig gewordenen Promillehöhen (1,4 ‰ bzw. 1,8 ‰) sind als repräsentativ für viele alkoholauffällige Kraftfahrer zu werten, so ermittelten z.B. Fous und Wermuth analog zu vielen anderen Untersuchungen einen mittleren Wert von 1,6 ‰. Gleichzeitig ist mit diesen Promillehöhen ein Trinkverhalten verbunden, das deutlich von dem der Durchschnittsbevölkerung abweicht. Die Ergebnisse zahlreicher Trinkversuche zeigen, dass "soziales Trinken" meist im Bereich unter 1 ‰ bleibt, die Obergrenze liegt regelmäßig bei 1,3 ‰. Dementsprechend ergibt eine Studie von Müller, dass ein Anteil von etwa 25 % der Zweifach-Auffälligen bereits gravierende Alkoholprobleme hat, etwa 15 % sind als schwer alkoholgefährdet ("Präalkoholiker") einzustufen, bei den restlichen 10 % liegt Alkoholismus im klinischen Sinne vor. Aus diesen Daten erklärt sich auch die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit alkoholauffälliger Kraftfahrer. Die Rückfallquote steigt mit der Zahl der Vordelikte fast linear an und erreicht in einem Bewährungszeitraum von fünf Jahren bei Ersttätern einen Wert von etwa 25 %, bei Zweittätern etwa 40 % und bei Mehrfachtätern etwa 50 %......."

 

4.1. Der Berufungswerber vermeint dazu, er sei während seiner vierzigjährigen Praxis als Verkehrsteilnehmer lediglich zweimal negativ aufgefallen. Demnach könne nicht von einer "hochgradig ungünstigen Alkoholgeschichte" die Rede sein. In seiner Person sei daher unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A von keinem Rückfallrisiko auszugehen. Nicht verständlich sei demnach die Bemühung der Statistik in der Stellungnahme der Sanitätsdirektion. Abschließend vermeinte der Berufungswerber, dass seine Abstinenz schon jetzt als erwiesen gelten müsste.

Damit tritt er jedoch den Fachgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Sowohl die ärztlichen Ausführungen als auch jene des Verkehrspsychologen sind in sich schlüssig und mit Blick auf die ausgesprochene Auflagenempfehlung deckungsgleich. Ja selbst aus der Sicht des Laien sind diese gut nachvollziehbar. Insbesondere basieren diese ihrerseits auf empirisch belegten Tatsachen und daraus gezogener fachlicher Schlussfolgerungen. Insbesondere der Verweis auf die Statistik belegt die Einschätzung der Rückfallsneigung anschaulich. Die abschließend eingeholte fachliche Darstellung deckt sich ebenfalls mit jenen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme und mit den Empfehlungen des Amtsarztes, welche letztlich zur Empfehlung der berufungsgegenständlichen Auflagen führten. Zu erwähnen ist, dass der Sanitätsdirektion die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht bekannt sein konnte. Somit sind - mit Ausnahme der sich als Rechtsfrage gestaltenden zusätzlichen Empfehlung auch noch einer Befristung, der schon die Behörde erster Instanz nicht folgte - die bescheidmäßig auferlegten Verlaufskontrollen der Einhaltung einer weitgehenden Alkoholabstinenz und die entsprechenden Kontrolluntersuchungen durchaus als nachvollziehbar zu erachten.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz verstehen sich idF BGBl. I Nr. 81/2002):

6. Nach § 24 Abs.1 und Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 leg.cit. in den Führerschein einzutragen.

Nach § 14 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden (Abs.4).

Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen (Abs.5).

Die hier vorliegenden Fachgutachten bestätigen wohl die Risikoeignung für die Teilnahme des Berufungswerbers als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr. Dies trifft sowohl für den Entscheidungszeitpunkt der Behörde erster Instanz als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt zu. Wenn es jedoch laut Fachmeinung gleichsam noch der "begleitenden Kontrolle" bedarf um von einem Fortbestehen der Risikoeignung ausgehen zu können, so ist dies durchaus sachgerecht (siehe dazu VwGH 29.6.1993, 93/11/0084; 31.5.1994, 94/11 /0062, sowie insb. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512 ff).

Die vom Berufungswerber behauptete - und wohl auch dzt. schon gegebene - Stabilität im Beziehungsgefüge zum Alkohol steht keinesfalls im Widerspruch zum Gebot der Beibringung der entsprechenden Funktionsparameter für die Dauer des oben angeführten Zeitraumes. Damit wird seine "Risikoeignung" auch in der gebotenen Nachhaltigkeit zusätzlich untermauert. Dies ist daher - wie oben schon erwähnt - im Lichte der Vorgeschichte und der sich daraus fachlich ergebenen Annahme einer noch bestehenden Instabilität, durchaus für eine zeitlich zu erstreckende Prognoseeinschätzung zumindest als zweckmäßig zu erachten. Wie oben bereits ausgeführt stellt die gesetzliche Intention nicht bloß auf den gegenwärtig Zustand - der die Risikoeignung bei einem bisher alkoholunauffälligen Menschen grundsätzlich fingiert - sondern mit Blick auf diese Vorereignisse auf eine Nachhaltigkeit ab, welche nur in geeigneter Weise glaubhaft zu machen bzw. zu überprüfen ist. Demnach scheint es durchaus angemessen und sachlich nicht überzogen, wenn nach zwei Trunkenheitsfahrten das Andauern eines wieder erreichten positiven Zustandes hinsichtlich der Eignungsvoraussetzungen noch für einem bestimmten Zeitraum gesondert belegt werden muss (§ 2 Abs.1 Z4 FSG-GV). Dies geht letztlich aus den drei Expertisen in nachvollziehbarer Weise hervor, während diesen - wie ebenfalls oben schon festgestellt - der Berufungswerber weder mit seiner Berufung noch mit der ergänzenden Stellungnahme auf fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte (vgl. jüngst h. Erk v. 20. November 2003, VwSen-520385/2/Sch/Pe, sowie v. 25. November 2003, VwSen-520394/14/Fra/Ka).

6.1. Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass im Falle sich negativ verändernder Werte dies zum Wegfall der gegenwärtig positiv zu beurteilten Annahme der gesundheitlichen - Risikoeignung - führen könnte. Ebenfalls hätte der Berufungswerber mit der Nichterfüllung einer der Punkte der ihm erteilten Auflagen mit einem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen.

Zu der vom Facharzt im Gutachten ausgesprochenen Empfehlung - die sich letztlich als Rechts- und nicht als medizinische Frage darstellt und daher in zutreffender Weise vom Amtsarzt expressis verbis nicht übernommen wurde - auch noch einer Befristung der Lenkberechtigung ist rechtlich folgendes zu bemerken:

Sollte sich der dzt. positive Status hinsichtlich einer Alkoholdisposition innerhalb des Beobachtungszeitraumes negativ entwickeln, würde dadurch wg. der Nichterfüllung der Auflage die Basis für eine Befristung oder gar abermaligen Entzug der Lenkerberechtigung geschaffen (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147, und vom 28.11. 1996, 96/11/0202).

Bleiben jedoch die durchaus positiv zu bewertenden Prognoseaussagen erhalten, ergibt sich - im Gegensatz zu der hier ausgesprochenen amtsärztlichen Empfehlung, welcher von der Behörde erster Instanz in zutreffender Weise nicht gefolgt wurde - keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung einer Lenkberechtigung. Vielmehr bedurfte es im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV nur dieser Auflagen in Form der angeordneten begleitenden Kontrollmaßnahmen - sich alle vier Monate einer ärztlichen Kontrolluntersuchung bei gleichzeitiger Vorlage spezifischer Laborwerte, für die Dauer eines knappen Jahres - zu unterziehen. Die hier vom Amtsarzt empfohlene Befristung, welche sich als Rechtsfrage und somit nicht als ein vom Sachverständigen zu beurteilendes Kriterium darstellt, käme letztlich nur einem vorbeugend ausgesprochenen Entzug gleich. Dies schiene hier als eine sachlich überschießende Maßnahme.

Bestätigt sich im Rahmen der Kontrolluntersuchung iVm mit den vorzulegenden Laborwerten die positive Prognoseannahme und daher das Fortbestehen der jetzt schon gegebenen Eignung, ist in der Folge die Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264, VwGH 29.5.2001, 2000/11/0264).

Schließlich wird der Berufungswerber, mit Blick auf seinen aus der Berufung hervorleuchtenden Hinweis über die Kosten und Mühe die mit der Erfüllung der Auflage zweifellos verbunden sind, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen. Danach haben private und berufliche Umstände die mit der Entziehung der Lenkberechtigung (und daher auch der Einschränkung), als Belastung einhergehen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24. August 1999, Zl. 99/11/0166).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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