Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520485/2/Ki/Ri

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-520485/2/Ki/Ri Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, Kstraße, E, vom 22. 12. 2003 gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. 12. 2003, VerkR21-893-2003, ausgesprochene Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 8 Monate, gerechnet ab 12. 12. 2003, festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs. 1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ua dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und gleichzeitig die Entzugsdauer mit 10 Monaten festgesetzt.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 22. 12. 2003 ausschließlich hinsichtlich der verfügten Entziehungsdauer Berufung erhoben. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das Ergebnis der Messung der Alkoholbeeinträchtigung nicht in Frage gestellt wird. Der maßgebliche Teil des Alkoholisierungsgrades sei jedoch nicht auf einen, der Kontrolle unmittelbar vorhergegangenen, leichtfertigen Genuss von Alkohol zurückzuführen, sondern sei nur durch eine, für den Berufungswerber in ihrer Tragweite nicht feststellbare Restalkoholmenge erklärbar. Dass der Feststellung des Alkoholgehaltes ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vorangegangen war, wird nicht bestritten. Der Berufungswerber argumentiert jedoch in diesem Zusammenhang, dass sein Verhalten nach dem Auffahrunfall dafür spreche, dass er verantwortungsbewusst und fürsorglich alles unternommen habe, um den Pflichten eines Unfallbeteiligten nachzukommen.

 

Hätte er nur im Geringsten geahnt, dass er den Restalkohol bis zur Unfallzeit noch nicht vollends abgebaut hatte, wäre er gewiss nicht in sein Auto eingestiegen, er sei sich nämlich der Gefahren des Straßenverkehrs durchaus bewusst und sei bisher immer unfallfrei gefahren. Die Verzögerung des Alkoholabbaues erklärte er mit einer Erkältung. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges sei für ihn eine berufliche Notwendigkeit und somit erscheine auch sein Arbeitsplatz gefährdet.

 

Ihm sei die Tragweite seines Verhaltens durchaus bewusst und er bedauere den Vorfall zu tiefst, ersuche aber dennoch vor dem Hintergrund seiner Einsichtigkeit und den dargelegten Gründen die verfügte Entziehungsdauer entsprechend herabzusetzen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. 12. 2003 hat der Berufungswerber am 12. 12. 2003 um 3.28 Uhr in Linz ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,95 mg/l (1,95 Promille) ergeben.

 

Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich auch eine Vormerkung über Verwaltungsvorstrafen, ua erfolgte im Jahre 2001 eine Bestrafung nach § 14 Abs.8 FSG.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber hat - unbestritten - am 12.12.2003 um 13.28 Uhr in Linz ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen relevanten Wert von 0,95 mg/l ergeben hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 1 iVm. § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellten.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (0,95 mg/l bzw 1,9 Promille) des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Nicht außer Acht gelassen werden darf im konkreten Falle auch, dass es letztlich im Zuge der relevanten Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist.

 

Was die Einstellung des Berufungswerbers zum vorgeworfenen Delikt anbelangt, so zeigt er sich zwar einsichtig, andererseits versucht er jedoch diese Tatsache dadurch zu bagatellisieren, dass er auf eine Restalkoholisierung hinweist. Gerade aber diese Einstellung muss insoferne zu Lasten des Berufungswerbers gewertet werden, zumal von einem pflichtbewussten Kraftwagenlenker zu erwarten ist, dass er, unabhängig von seinem subjektiven Empfinden, derartige Umstände berücksichtigt. Nicht übersehen werden darf, dass aus dem Jahre 2001 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG (Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes über 0,5 Promille) vorgemerkt ist.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 12.12.2003 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von nicht einmal zwei Wochen verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach zwar wohl verhalten, einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Was die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit darauf kein Bedacht genommen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer der genannten Übertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG keine entsprechenden Vormerkungen gegeben sind, vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von 8 Monaten wieder hergestellt ist.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum