Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520486/8/Kof/Sta

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-520486/8/Kof/Sta Linz, am 12 . Februar 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau B L, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.12.2003, VerkR20-3768-2003, betreffend Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die im angefochtenen Bescheid enthaltene Befristung der Lenkberechtigung bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z2 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B, befristet bis 7. November 2005 erteilt.

Weiters wurden als Auflagen:

vorgeschrieben.

 

Die von der Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen die Befristung der Lenkberechtigung.

Die Bw bringt vor, dass sie mit ihrer Krankheit (Diabetes) sehr sorgfältig umgehe und sich in ständiger Kontrolle eines Internisten, des Hausarztes und eines Augenfacharztes befinde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung - soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens ........ nötig ist - unter den entsprechenden Befristungen zu erteilen.

 

Bei Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind, hat das ärztliche Gutachten eine Befristung anzuführen, unter welcher eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss; VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0066 mit Vorjudikatur.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau
Dr. E.W. das Gutachten vom 20.1.2004, San-233.708/1-2004, erstattet und nachstehendes ausgeführt:

"Wie bereits aus dem amtsärztlichen Gutachten der Behörde I. Instanz vom 04.11.03, sowie vom 07.11.03 ausführlich beschrieben wurde und dies auch aus dem aktenkundigen internistischen Gutachten von Herrn Dr. K. vom 20.08.03 hervorgeht, handelt es sich bei der Bw um ein diagnostiziertes metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ 2b und art. Hypertonie wobei, wenn auch aus internistischer Sicht die Führerscheintauglichkeit gegeben ist, es sich doch um ein metabolisches Syndrom mit einem vasculären Hochrisikobild bei zusätzlich vorliegendem Nikotinabusus handelt. Wie auch im internistisch fachärztlichen Befund von Herrn Dr. K. ausführlich dargestellt, ist besonders der Diabetes mellitus
Typ II durch eine hohe cardio-vasculäre Morbidität und Mortalität gekennzeichnet, wobei nach den aktuellen Daten der UKPDS-Studie das Ziel einer Normoglykämie bei Typ II-Diabetikern über Jahre nicht erreicht werden und deshalb mikroangiopathische und makroangiopathische Spätschädigungen, besonders auch unter den Risikofaktoren der Hyperlipidämie und des erhöhten Blutdrucks größte Bedeutung zukommen. Aufgrund dieser Tatsachen handelt es sich bei der Bw um eine festgestellte Krankheit, nämlich um einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus mit bedeutenden Hochrisikofaktoren, weshalb jederzeit auch mit einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss, die zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führen kann, weshalb aus ho. Sicht eine Einschränkung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung durch Befristung unbedingt erforderlich scheint, nämlich vorerst auf die Dauer von
2 Jahren mit einer darauffolgenden amtsärztlichen Nachuntersuchung, unter Vorlage eines internistischen und augenfachärztlichen Befundes, wie dies bereits im Gutachten durch die Behörde I. Instanz ausgeführt wurde."

 

Die Bw hat in einer Stellungnahme zu diesem Gutachten (im Rahmen des Parteiengehörs) neuerlich ausgeführt, dass sie sich ihrer Erkrankung bewusst sei und damit sehr sorgfältig umgehe. Sie messe täglich ihren Blutzucker und ihren Blutdruck und sei in ständiger Kontrolle eines Facharztes und ihres Hausarztes.

 

Die Bw hat gegen dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen keinen einzigen inhaltlichen Einwand vorgebracht, geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.

 

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise - also durch Vorlage entsprechender gleichwertiger Gutachten - nicht entgegen getreten werden; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 238, E 244 und E 245 zu § 52 AVG (Seite 837 f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen, ebenso VwGH vom 7.4.1992, 91/11/0010.

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher - insbesondere da dieses von der Bw nicht widerlegt wurde - der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24.6.2003, 2003/11/0066, ausgeführt, dass - sofern der Bewerber um eine Lenkberechtigung an "Diabetes mellitus" leidet - eine Befristung der Lenkberechtigung zulässig ist.

Diese Befristung dient auch der Überprüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingetreten ist.

 

Obwohl die Bw absolut glaubwürdig vorbringt, dass sie mit ihrer Krankheit sehr verantwortungsbewusst umgeht, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Befristung zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 


Beschlagwortung:
Befristung der Lenkberechtigung wegen Diabetes mellitus

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