Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103800/2/Br

Linz, 25.06.1996

VwSen-103800/2/Br Linz, am 25. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn S R, S, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.

Mai 1996, Zl.: VerkR96-23076-1995-O, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 200 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes mit dem angefochtenen Bescheid die ursprünglich mit der Strafverfügung vom 6.2.1996, wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit verhängte Strafe von 1.600 S im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei, wobei die bisherige Unbescholtenheit die Strafherabsetzung (auf 1.000 S) angemessen erscheinen hätte lassen.

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 20. Mai 1996 zugestellt.

2. Der Berufungswerber führt in seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung aus, daß er auch nicht in der Lage sei diese reduzierte Strafe, für deren Herabsetzung er sich bedanke, zu bezahlen. Er beziehe nur ein Einkommen in der Höhe von 7.000 S und habe für eine kleine Tochter und eine Frau zu sorgen und habe eine Wohnung zu erhalten.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 1996, Zl.:

VerkR96-23076-1995-O. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender und schlüssiger Weise.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Hiezu wird ausgeführt, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung in aller Regel objektiv keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gibt.

Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen.

Auch Gründe general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250). Nur damit scheint der Schutzwert dieses Rechtsgutes in nachhaltiger Weise dokumentierbar und soll so von derartigen Übertretungen wirkungsvoll abgehalten werden.

5.2.1. Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß kann hier objektiv nicht entgegengetreten werden. Selbst der Umstand, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich bisher völlig unbescholten ist vermag an diesem ohnedies bereits äußerst milde bemessenen Strafausmaß nicht zu rütteln. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 10 % bei einer Überschreitung um nahezu 40 km/h ist angesichts des hohen Tatunwertes geradezu das Minimum einer Sanktion.

Wenn der Berufungswerber in seinem Einspruch ausführte, daß er eine Fahrt nach Berlin wegen seines dort sterbenskranken Großvaters vorgenommen habe, läßt dies den Schluß zu, daß er die Geschwindigkeitsbeschränkung ganz bewußt begangen hat und dies auf der gesamten Strecke durch Österreich als System geplant wurde. Nicht zu überzeugen vermag, daß der Berufungswerber die wider ihn verhängte Strafe nicht bezahlen in der Lage sein könnte, wenn er andererseits auch für die Kosten für sein Fahrzeug und den dafür erforderlichen Treibstoff - selbst für eine Fahrt bis Berlin - offenbar zu tragen in der Lage war. Im übrigen sei bemerkt, daß durch eine so überhöhte Fahrgeschwindigkeit der Treibstoffverbrauch auf 100 km um etwa zwei Liter ansteigt, was bereits auf der Wegstrecke Wien - Berlin und zurück ca.

400 S an Mehrkosten zur Folge hat. Diese (vermeidbaren) Mehrkosten hätte der Berufungswerber im Falle einer tatsächlich so eklatanten Geldknappheit sich wohl erspart.

5.2.2. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor vier Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet.

Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Dieser Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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