Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520493/11/Kei/Ps

Linz, 11.05.2006

 

 

 

VwSen-520493/11/Kei/Ps Linz, am 11. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2003, Zl. VerkR21-720-2002, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird mit 3 Monaten ab Erlassung des angefochtenen Bescheides festgesetzt,

der Spruchpunkt II. wird bestätigt und

der Spruchpunkt III. wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"I. Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) B wird Ihnen auf die Dauer von 10

(zehn) Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Führerschein

ausgestellt von: BH Vöcklabruck

am:

Geschäftszahl:

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG)

§ 25 Abs. 1 FSG

§ 7 Abs. 1 Z2, Abs. 3 Z. 10 und Abs. 6 FSG.

II. Sie haben den Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Vöcklabruck abzuliefern.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 FSG

III. Sie haben auf Ihre Kosten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 FSG."

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 9. März 2004, Zl. VwSen-520493/2/Kei/Sg, der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0081-8, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 9. März 2004, Zl. VwSen-520493/2/Kei/Sg, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0081-8, u.a. zum Ausdruck gebracht:

"Nach dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde, die den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet 'ab Rechtskraft des Bescheides', entzogen; das würde in Anbetracht der Tatbegehung am 25. August 2002 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit seiner Zustellung am 28. März 2004 bedeuten, dass nach Einschätzung der belangten Behörde der Beschwerdeführer insgesamt rund 29 Monate verkehrsunzuverlässig wäre. Diese Einschätzung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Die von der Behörde vorgenommene Prognose, der Beschwerdeführer werde erst nach 29 Monaten ab Begehung der Tathandlung seine Verkehrsunzuverlässigkeit wieder erlangen, erweist sich somit als verfehlt. Die belangte Behörde hätte vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine noch wenigstens drei Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen, geschweige denn des Berufungsbescheides, womit im Hinblick auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erstmals wirksam die Lenkberechtigung entzogen wurde, andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 25 Abs. 3 erster Satz FSG) nicht mehr gegeben war. Was die Anordnung der Beibringung einen amtsärztlichen Gutachtens betrifft, ist diese ebenfalls rechtswidrig, da diese Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung voraussetzt und mit der Aufhebung der Entziehung demnach die Grundlage für diese Anordnung fehlt. Desgleichen fehlt es an der Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme."

 

Die gegenständliche Verhaltensweise des Bw, nämlich die Begehung eines Vergehens nach § 83 Abs.1 StGB bereits zum wiederholten Male im Hinblick auf die unstrittig früher begangenen derartigen Handlungen stellt im Lichte des § 7 Abs.3 Z.10 FSG eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs.1 Z.1 FSG dar.

Das vom Bw gezeigte Verhalten kann bei einem Kraftfahrzeuglenker nicht toleriert werden, weil es im Straßenverkehr immer wieder zu Situationen kommen kann, in denen man mit tatsächlichen oder vermeintlichen Fahrfehlern anderer Verkehrsteilnehmer konfrontiert wird und sich dennoch zu beherrschen hat. Der Bw weist insgesamt 4 Vorstrafen wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung auf, doch es ist von wesentlicher Bedeutung, dass diese Verurteilungen schon Jahre zurückliegen (1993, 1994, 1997 und 1999) und dass der Bw (abgesehen von der Verurteilung aus dem Jahr 1997, wo er zu 2 Wochen bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde) immer nur zu relativ geringen Geldstrafen verurteilt wurde. Die über den Bw mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 24. März 2003 verhängte Geldstrafe wurde zum überwiegenden Teil (2/3) bedingt nachgesehen. Das Strafgericht hat somit den vollständigen Vollzug der Strafe als nicht erforderlich erachtet.

 

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0081-8, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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