Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520495/4/Br/Gam

Linz, 26.01.2004

 
VwSen-520495/4/Br/Gam
Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des D K gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 12.12.2003, III-VA-5700-32/03 betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines zur Eintragung der Probezeitverlängerung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.6 Z1 lit.e FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde dem Berufungswerber bescheidmäßig die Absolvierung einer angeordneten und ihm aufgetragenen Nachschulung binnen vier Monaten, ab zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides den Führerschein zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen.

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 4 Abs.6 FSG unter Hinweis auf die in dieser Gesetzesbestimmung taxativ aufgezählten Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen.

Konkret wurde ein solches Verhalten des Berufungswerbers am 30.9.2003 um
22.40 Uhr in 4600 Wels Kreuzung W - S Fahrtrichtung Süden als erwiesen erachtet. Diesbezüglich liegt durch die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 28.10.2003 eine rechtskräftige Bestrafung vor.

 

2. Der Berufungswerber trat dem eingangs genannten Bescheid im Ergebnis mit dem Hinweis entgegen, dass er damals (gemeint trotz Rotlicht) "mit guter Absicht" über die Haltelinie gefahren sei, weil dort ein Radfahrer gestürzt sei und er dort hinsehen habe wollen ob dieser Hilfe benötige.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen dem Berufungswerber am 21. Jänner 2004 Parteiengehör eröffnet und ihn zu seinem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf die Bindungswirkung an einen Schuldspruch ergänzend befragt.

Diese an sich glaubwürdig anmutende Mitteilung wurde der Behörde erster Instanz mit der Anregung einer allfälligen Beseitigung des Schuldspruches unter Anwendung des § 52a VStG zur Kenntnis gebracht.

Die Strafabteilung der Behörde erster Instanz teilte in der Folge im Rahmen eines Telefonates der Berufungsbehörde ihre Ansicht mit, dass man dort in sehr sorgfältiger Beurteilung der Darstellung des Berufungswerbers nicht gefolgt sei. Dabei sei auch dem Berufungswerber die Rechtsfolge der Nachschulung evident geworden. Die Behörde erster Instanz sehe daher keine Grundlage für eine amtswegige Wiederaufnahme.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

4.1. Der Berufungswerber (Bw) missachtete demnach als Lenker eines Pkw das Rotlicht an der oben angeführten Kreuzung indem er nicht an der Haltelinie anhielt. Dies ist rechtskräftig durch die ebenfalls oben schon angeführte Strafverfügung festgestellt.

 

Der Berufungswerber ist unbestritten im Besitz der Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) iSd § 4 FSG. Das Ausstellungsdatum der Lenkberechtigung für die Klasse B lässt sich dem Akt nicht entnehmen.

Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 leg.cit zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen (§ 4 Abs.3 FSG).

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.e FSG gilt u.a. als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Berufungswerber gemäß § 4 FSG aufgefordert,

 

Der Berufungswerber bringt in der Berufung - mit näher bezeichneten Gründen - vor, dass sein Verhalten nicht als ein nach § 38 Abs.5 StVO zu wertender Verstoß zu qualifizieren sei.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass mit der Rechtskraft der Bestrafung wegen § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO bindend feststeht, dass ein schwerer Verstoß des Berufungswerbers nach § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z1 lit.e FSG vorliegt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB Erkenntnisse vom 20.2.2001, 98/11/0306 und vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Sollte - entgegen der Darstellung der Behörde in dem von h. angeregten Verfahren nach § 52a VStG - möglicherweise beim Berufungswerber doch ein Rechtsirrtum, wonach die Rechtskraft der Strafverfügung keine weiteren Folgen nach sich ziehen würde, vorgelegen haben, ist dies rechtlich bedeutungslos bzw. ändert nichts an Rechtskraft und Bindungswirkung der Strafverfügung.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.2. Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r

 
 

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