Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520497/4/Bi/Be

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-520497/4/Bi/Be Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S P, vom 16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. November 2003, VerkR21-322-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Zitierung des § 26 Abs.1 FSG zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 18. Dezember 1998, VerkR20-4878-1998/VB, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 26 Abs.1 und 7 Abs.3 Z3 FSG für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der BH Vöcklabruck oder beim GP Vöcklabruck abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5. Dezember 2003.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 



3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits einen Geldbetrag von 960 Euro bezahlt und laut Schreiben des Bezirksgerichtes Grieskirchen sei das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden. Er habe gedacht, das wäre abgeschlossen. Nun werde ihm der Führerschein für drei Monate entzogen. Er habe im Sommer 2003 eine Wohnung in Vöcklabruck gekauft und sei finanziell ausgeschöpft. Sein Dienstgeber in Attnang-Puchheim sei die Fa S und er fahre jeden Tag mit seiner Frau in die Arbeit, wobei sie beide in unterschiedlichen Schichten arbeiten. Die Verbindung sei sehr schlecht und er wisse nicht, wie er und seine Frau sonst jeden Tag in die Arbeit kommen sollten. Er ersuche um Nachsicht oder Reduzierung der drei Monate, da er seine Schuld bereits eingesehen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der am 4. Juli 1980 geborene Bw am 27. März 2003 um 5.25 Uhr als Lenker des Pkw auf der B135 von Schwanenstadt kommend in Richtung G bei km 15.700, Kreuzung mit dem Güterweg Eggerding, in einer unübersichtlichen Rechtskurve einen 13 m langen Sattelzug überholt habe, wobei ihm der Kombi, gelenkt von H S, entgegenkam. Die beiden Fahrzeuge stießen frontal zusammen, wobei S eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine leichte Verletzung, und der Bw eine Rissquetschwunde an der Stirn und Abschürfungen, ebenfalls leichte Verletzungen, erlitt.

 

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels wurde gegen den Bw vom GP Gaspoltshofen Anzeige wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB erstattet. Dem Bw wurde die Durchführung eines Strafverfahrens in Aussicht gestellt, jedoch gemäß § 90c Abs.5 StPO nach Zahlung eines Betrages von 960 Euro im Rahmen der Diversion von der Verfolgung zurückgetreten.

 

Beim ladungsgemäßen Erscheinen des Bw vor der Erstinstanz am 1. Juli 2003 wurde ihm die Einleitung eines Entziehungverfahren zur Kenntnis gebracht und der nunmehr angefochtene Bescheid damit begründet, der Bw habe durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nämlich im konkreten Fall das Überholen eines Sattelkraftfahrzeuges in einer unübersichtlichen Rechtskurve.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.



Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; als solches Verhalten gilt insbesondere ua das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bw dadurch, dass er auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr in einer unübersichtlichen Rechtskurve einer Freilandstraße ein Sattelkraftfahrzeug von 13 m Länge überholt hat, zweifellos ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, auch wenn die der Diversion zugrundegelegte Tatbestand des § 88 Abs.1 StGB nicht von besonders gefährlichen Verhältnissen ausgeht, sondern "lediglich" die fahrlässige Körperverletzung des Unfallgegners zum Inhalt hat.

Die Erstinstanz hat gemäß § 25 Abs.3 FSG die Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten festgesetzt, deren Unterschreitung somit nicht mehr möglich ist. Der Zitierung des § 26 Abs.1 FSG bedurfte es nicht, weil keiner dieser Sonderfälle gegeben war.

 

Mit der Bezahlung von 960 Euro im Rahmen der Diversion hat der Bw eine gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach § 88 Abs.1 StGB mit der Konsequenz der Vorstrafe abgewendet.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei Monaten ist anzunehmen, dass der Bw seine Einstellung im Hinblick auf seine zu hohe Risikobereitschaft im Straßenverkehr nach Ablauf dieser Zeitspanne insoweit geändert hat, dass er wieder verkehrszuverlässig ist.

Seine Argumente im Hinblick auf seinen Weg zur Arbeit und die Mitnahme seiner Frau zur Arbeitsstelle nach Attnang-Puchheim sowie finanzielle Überlegungen in


Verbindung damit gehen insofern ins Leere, als nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081, ua).

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Anordnung, den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides unverzüglich entweder direkt bei der Erstinstanz oder im Wege des GP Vöcklabruck abzuliefern, ist gesetzlich vorgesehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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