Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520499/9/Ki/Da

Linz, 26.03.2004

 

 

 VwSen-520499/9/Ki/Da Linz, am 26. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn R S, vom 14.1.2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.1.2004, FE-1488/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die dem Berufungswerber mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.2.1986 zu 1.371/1986, für die Klassen A, B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen A und B auf sechs Monate (gerechnet ab 16.3.2004) befristet wird, dies unter der Auflage, dass sich der Berufungswerber während der Befristung mindestens 14-tägig zwecks Verlaufsbeobachtung einer ambulanten Behandlung in einer Therapieanstalt für alkoholabhängige Patienten (z.B. Therapiezentrum Traun oder ähnliche Einrichtung) unterzieht und er die jeweilige Bestätigung über diese Behandlungen unmittelbar danach der Bundespolizeidirektion Linz (Führerscheinbehörde) vorlegt.

 

Bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C, F und G sowie hinsichtlich Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 und 24 Abs.1 FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid Herrn R S gemäß § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.2.1986 zu 1.371/1986, für die Klassen A, B, C, F, G erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde aufgetragen, dass der Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich der Behörde abzuliefern ist und überdies wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt ihre Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 12.12.2003, wonach der Berufungswerber derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei, KFZ der genannten Klassen zu lenken. Die Nichteignung begründe sich einerseits in der aus verkehrspsychologischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar argumentierten unzureichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und den aktenkundigen Laborbefunden andererseits, die fallweise exzessivere Alkoholkonsumgewohnheiten nicht mit hinlänglicher Sicherheit ausschließen lassen würden - eine isolierte Erhöhung des GGT (Lebertransaminase) korreliere mit einer alkoholtoxischen Leberschädigung und decke sich mit der Längsschnittbetrachtung vierer stattgehabter Trunkenheitsdelikte, zuletzt in größeren zeitlichen Abständen und seinen eigenen Angaben, eine neuerliche Trunkenheitsfahrt nur bei völligem Verzicht auf Alkohol selbst ausschließen zu können.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit sei bei Gefahr in Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen gewesen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14.1.2004 Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Herr S führt in seiner Berufung aus, dass er seit 1991 beruflich ständig mit Lösungsmitteln und Lacken in Kontakt und daher gesundheitlich belastet sei. Diesbezüglich sei auch im Betrieb bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung die Funktion der Leberwerte zweimal jährlich kontrolliert worden. Auch dabei seien je nach Lösungsmittelbelastung am Arbeitsplatz erhöhte Werte ermittelt worden.

 

Da seine Langzeitwerte (CDTect) überhaupt keine Abnormalitäten zeigen würden, und nur der GGT-Wert eine leichte Erhöhung zeige, sei anzunehmen, dass die Erhöhung beruflich bedingt gewesen sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz legte ihrer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 Abs.2 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Grunde. Nach diesem Gutachten wäre Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, D, F und G nicht geeignet. Diese Nichteignung wurde einerseits in der aus verkehrspsychologischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar argumentierten unzureichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und den aktenkundigen Laborbefunden andererseits, die fallweise exzessivere Alkoholkonsumgewohnheiten nicht mit hinlänglicher Hinsicht ausschließen lassen, eine isolierte Erhöhung der GGT (Lebertransaminase) korreliert mit einer alkoholtoxischen Leberschädigung und deckt sich mit der Längsschnittbetrachtung vierer stattgehabter Trunkenheitsdelikte, zuletzt in größeren zeitlichen Abständen und der eigenen Angabe des Probanden, eine neuerliche Trunkenheitsfahrt nur bei völligem Verzicht von Alkohol selbst ausschließen zu können, begründet.

 

Der amtsärztlichen Begutachtung wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (Kuratorium für Verkehrssicherheit) zu Grunde gelegt. Herr S hat sich am 29.10.2003 der verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und dabei wurde festgestellt, dass er vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, F und G derzeit nicht geeignet sei. Es wurde jedoch angemerkt, dass aus verkehrspsychologischer Sicht eine zumindest sechsmonatige Alkoholabstinenz zur Durchbrechung der auffälligen Konsummuster, die zu den Trunkenheitsfahrten in der Vergangenheit führten, und zur Senkung der Alkoholgewöhnung notwendig erscheine. Angesichts der positiven Entwicklungstendenzen erscheine im Fall einer glaubhaften Alkoholabstinenz eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung ohne neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung jedoch gerechtfertigt.

 

Aufgrund seines Berufungsvorbringens wurde Herrn S dann aufgetragen, sein Vorbringen, er sei ständig mit Lösungsmitteln und Lacken in Kontakt und daher gesundheitlich belastet, durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers bzw. durch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten zu belegen. Weiters wurde er eingeladen, ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F vorzulegen.

 

In Befolgung dieser Einladung legte der Berufungswerber eine von Dr. A F, Facharzt für Betriebsmedizin, erstellte Bestätigung vor, wonach er berufsbedingt gegenüber Toluol und Xylol belastet sei. Im betriebsmedizinischen Zentrum der V-A S seien seit 1994 in sechsmonatigen Abständen entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden, dabei hätten die lösungsmittelrelevanten Abbauprodukte O-Cresol und Methylhippursäure nie Grenzwertüberschreitungen gezeigt.

 

Weiters legte Herr S ein nervenfachärztliches Gutachten, erstellt von Dr. J W, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.2.2004 vor.

 

Nach Befundaufnahme kam der Facharzt zusammenfassend zum Ergebnis, dass Herr S aus rein psychiatrisch-neurologischer Sicht bedingt zum Lenken von KFZ der Klassen A und B geeignet sei. Der Führerschein sollte zunächst auf ein halbes Jahr befristet werden. Es sei zu fordern, dass er zur Verlaufsbeobachtung für ein halbes Jahr lang mindestens vierzehntägig die Ambulanz der Behandlungsabteilung T (oder ähnliche Einrichtung) aufsucht, um weiteren Missbrauch hintanzuhalten. Im Anschluss sollte eine Kontrolle der alkoholrelevanten Laborparameter erfolgen. Sollten sich während der Verlaufsbeobachtung Hinweise auf eine Alkoholisierung ergeben, sei die Lenkberechtigung selbstverständlich in Zweifel zu ziehen.

 

Für eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 sei eine verlässliche Abstinenz über mindestens ein Jahr zu fordern, diesbezüglich erscheine die Phase der Stabilität noch zu kurz.

 

Die obgenannte Bestätigung bzw. das nervenfachärztliche Gutachten wurden durch die Berufungsbehörde der Abteilung Landessanitätsdirektion beim Amt der Oö. Landesregierung zur Erstellung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens übermittelt.

 

Die Amtssachverständige stellte in einem Aktengutachten vom 16.3.2004 nach Erhebung der Vorgeschichte zusammenfassend fest, dass auf Grund des zuletzt vorgebrachten fachärztlichen Befundes von Herrn Dr. J W vom 10.2.2004 es sich bei Herrn S um einen Zustand nach wiederholtem Alkoholmissbrauch, wobei laut fachärztlichem Befund, die vom Untersuchten angegebene Abstinenz derzeit glaubhaft sei, handle, sodass auch aus Sicht der Landessanitätsdirektion auf Grund des vorliegenden fachärztlichen Befundes Herr S derzeit bedingt beeignet sei Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken, dies mit einer zeitlichen Befristung von einem halben Jahr und einer Verlaufsbeobachtung für ein halbes Jahr lang mindestens 14-tägig durch die Ambulanz der Behandlungsabteilung T (oder ähnliche Einrichtung) um weiteren Alkoholmissbrauch hintanzuhalten bzw. sei eine Bestätigung einer solchen Behandlungsabteilung der Behörde vorzulegen. Weiters sei auch eine Verlaufskontrolle der alkoholrelevanten Laborparameter (GGT, CD-Tect, MCV-Wert) nach Ablauf eines halben Jahres erforderlich. Zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 sei Herr S derzeit nicht geeignet.

 

4. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zum Ergebnis, dass die der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen schlüssig sind und den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht widersprechen. Sowohl die amtsärztlichen Gutachten als auch das nervenfachärztliche Gutachten wurden nach einer Erhebung der Vorgeschichte bzw. Befundaufnahme erstellt, ebenso ging der verkehrspsychologischen Stellungnahme eine gründliche verkehrspsychologische Untersuchung des Berufungswerbers voraus.

 

Das der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegte amtsärztliche Gutachten, welches von einer Sachverständigen der Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung erstellt wurde, wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, er hat telefonisch bestätigt, dass er dagegen keine Einwendungen hat.

 

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zum Ergebnis, dass Herr S derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B befristet auf sechs Monate (gerechnet ab 16.3.2004) geeignet ist, dies allerdings unter den im Spruch des gegenständlichen Bescheides festgehaltenen Auflagen. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Auflagen mit einem sofortigen Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen ist.

 

Die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (einschließlich der Klasse F) ist derzeit nicht gegeben, weshalb in diesem Falle der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Bezüglich der im Gutachten vom 16.3.2004 angesprochenen Verlaufskontrolle der alkoholrelevanten Laborparameter nach Ablauf eines halben Jahres war keine Auflage zu erteilen, es obliegt in diesem Falle dem Berufungswerber, im Falle eines Antrages um Fristverlängerung entsprechende Befunde von sich aus vorzulegen.

 

5. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Auftrag im Spruch des angefochtenen Bescheides begründet sich auf die benannte Gesetzesstelle.

 

6. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Bundespolizeidirektion Linz an, wonach aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit bei Gefahr in Verzug der Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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