Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520500/2/Zo/Sta

Linz, 04.02.2004

 

 

 VwSen-520500/2/Zo/Sta Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn GH, vom 14.1.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30.12.2003, VerkR21-379-2001, wegen der Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und bestimmter Befunde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber verpflichtet ist,

  1. sich innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen sowie
  2. dem Amtsarzt zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens folgende aktuellen Befunde vorzulegen:

MCV, GammaGT, CD-Tect

Harnbefund auf Cannabinoid.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.4 Führerscheingesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Freistadt den Berufungswerber aufgefordert, innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, nämlich einen MCV-,
GammaGT-, CD-Tect-Befund sowie einen Harnbefund auf Cannabinoid vorzulegen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es ihm ein Rätsel ist, warum nun abermals seine Fahrtüchtigkeit in Zweifel gestellt wird. Der Amtsarzt in Linz habe am 22.9.2001 eindeutig seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Darüber hinaus habe er ein weiteres Mal eine Harnprobe abgegeben, in der keinerlei Suchtmittel nachgewiesen wurden. Er sei auch bereits bei einer Ärztin gewesen, wobei diese in ihrer Umgangsweise offenbar nicht zwischen normalen mündigen Bürgern und ihren Psychopatienten unterscheiden habe können. Dieser Arztbesuch habe für ihn bereits damals eine Einschränkung seiner persönlichen Freiheit dargestellt. Er sei nicht gewillt, sich ein drittes Mal der demütigenden Zeremonie des Harnabgebens vor Publikum zu unterziehen. Es widerspricht seinem vernünftigen Menschenverstand, wenn er sich behandeln lassen muss, wie ein Rauschgiftsüchtiger. Die neuerliche Ladung zum Amtsarzt stelle seiner Meinung nach eine Schikane dar.

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) zu entscheiden hat.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

4.1. Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Am 13.8.2001 lenkte er einen Pkw auf der A7 Mühlkreis-Autobahn, wobei im Zuge der Verkehrskontrolle ein Harntest (Drogenvortest "Druglab") durchgeführt wurde. Dieser verlief auf THC positiv. Der Laborbefund des Wagner-Jauregg-Krankenhauses vom 17.8.2001 ergab einen stark positiven Messwert für Cannabinoid im Harn von >135 ng/ml. Die am 13.8.2001 durchgeführte klinische Untersuchung ergab keine (aktuelle) Beeinträchtigung des Berufungswerbers durch Suchtmittel sowie seine Fahrtüchtigkeit. Hinsichtlich des Cannabiskonsums rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass er noch nie Suchtmittel konsumiert habe, das positive Ergebnis sei möglicherweise dadurch zu erklären, dass in seinem Bekanntenkreis Cannabis konsumiert wird und er passiv mitgeraucht habe.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes leitete der Bezirkshauptmann von Freistadt ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers ein. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wurde eine nervenfachärztliche Stellungnahme verlangt, die der Berufungswerber schließlich am 4.7.2002 vorlegte. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass beim Berufungswerber einmal ein positiver Nachweis von Cannabinoiden im Harn erfolgte, welches sich der Berufungswerber nicht erklären könne. Ein zweiter Test verlief unauffällig. Eine weitere Untersuchung von Cannabinoiden im Harn wird vehement abgelehnt. Der Berufungswerber fühlt sich als Opfer und lehnt jede Kooperation ab. Eine Verleugnung und Verdrängung kann nicht ausgeschlossen werden. Nach bisher dreimaligem Entzug der Lenkberechtigung wegen Alkohol am Steuer (diese Vorfälle liegen bereits längere Zeit zurück) gibt der Berufungswerber an, quasi abstinent zu sein. Bei der Statuserhebung fällt eine übermäßige Schweißneigung und ein ausgeprägter Halte- und Aktionstremor der oberen Extremitäten auf. Eine Entzugsymptomatik ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse kann das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber nur unter folgenden Voraussetzungen befürwortet werden:

- Erneut Untersuchung des Harns auf Drogenmetaboliten

 

Bei einem negativen Ergebnis seien keine weiteren Konsequenzen erforderlich, während bei einem positivem Ergebnis die verkehrspsychologische Austestung der lenkerspezifischen Leistungsfähigkeit und die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Spezialambulanzen als erforderlich erachtet wurde.

 

Der Berufungswerber lehnte die Beibringung dieser Befunde ab, woraufhin er letztlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Vorlage der angeführten Befunde verpflichtet wurde.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 24 Abs.4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde zwar nur der einmalige Konsum von Cannabis nachgewiesen, sodass grundsätzlich kein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV vorgelegen ist. Es ist in diesem Zusammenhang aber auch die nicht nachvollziehbare Rechtfertigung des Berufungswerbers zu berücksichtigen, wonach er noch nie Suchtmittel konsumiert hätte und der positive Suchtmittelnachweis im Harn nur durch passives Mitrauchen entstanden sei. Der Berufungswerber hat damit offenkundig unrichtige Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum gemacht, weshalb auch der Verdacht gerechtfertigt war, dass er einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch begangen habe. Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers war damit gerechtfertigt.

 

Nunmehr liegt eine nervenfachärztliche Stellungnahme vor, aus welcher sich der begründete Verdacht ergibt, dass der Berufungswerber möglicherweise nicht die notwendige gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt und zur Klärung dieser Frage noch entsprechende Befunde erforderlich sind. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme war die Bezirkshauptmannschaft Freistadt verpflichtet, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zu überprüfen. Da dies nur unter Mitwirkung des Berufungswerbers möglich ist und dieser aktenkundig zu einer freiwilligen Mitarbeit nicht bereit war, musste letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen werden.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass ihm mit diesem Bescheid keineswegs seine gesundheitliche Eignung abgesprochen wird, sondern dieser Bescheid nur dazu dient, um eben diese Eignung zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann rechtmäßig, wenn begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung vorliegen. Beim Berufungswerber ergeben sich diese Bedenken aus der bereits angeführten fachärztlichen Stellungnahme.

 

Anzuführen ist noch, dass die nervenfachärztliche Stellungnahme - und damit die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers - schon längere Zeit bekannt ist und der Berufungswerber in der Zwischenzeit aktenkundig im Verkehrsgeschehen nicht negativ aufgefallen ist. Dennoch ist die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Mitwirkung an der Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung durch den angefochtenen Bescheid rechtmäßig, weil dieser trotz Aufforderung die erforderlichen Befunde nicht beigebracht hat. Er hätte es selbst in der Hand gehabt, durch entsprechende Mitarbeit das Verfahren wesentlich schneller abzuschließen und hat durch seine Weigerung, die angeforderten Befunde vorzulegen, die Verfahrensverzögerung mit verursacht.

 

Die Abänderung des Spruches war notwendig, weil seit der Änderung des § 24 Abs.4 FSG durch BGBl. I 2002/81 im Aufforderungsbescheid nur mehr die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die erforderlichen Befunde zu erbringen, vorgeschrieben werden kann. Die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24 Abs.4 FSG nicht mehr möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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