Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520513/7/Sch/Pe

Linz, 17.03.2004

 

 

 VwSen-520513/7/Sch/Pe Linz, am 17. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F E vom 14. Jänner 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Jänner 2004, VerkR21-15155-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. März 2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn F E, die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 24 Abs.1 und 25 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen sowie gemäß § 31 Abs.1 FSG ein Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge angeordnet. Weiters wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen vom 24. Juli 2003 ist der Berufungswerber an diesem Tag betreten worden, als er barfuß in einer Wiese herumlief und gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten einen verwirrten und verstörten Eindruck erweckte. Er sei weder zeitlich noch örtlich orientiert gewesen, weshalb ihm die Schlüssel seines vorher gelenkten Fahrzeuges abgenommen worden seien.

 

Der Berufungswerber hat demgegenüber den Vorfall in dieser Form bestritten, vielmehr habe er sich lediglich verfahren und bei einem landwirtschaftlichen Anwesen den offenkundigen Besitzer ersucht, er möge ihm ein Glas Wasser zukommen zu lassen. Von dieser Person sei er allerdings sehr schroff behandelt worden. In der Folge seien ein Arzt und die Rettung herbeigerufen worden. Er sei in die psychiatrische Klinik in Wels verbracht worden, der stationäre Aufenthalt habe vom 24. Juli bis 11. August 2003 betragen, davon etwa die Hälfte in der geschlossenen Abteilung.

 

Die Erstbehörde hat aufgrund dieses Vorfalles ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung eingeleitet und mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid abgeschlossen. Gestützt wurde die zugrundeliegende amtsärztliche Begutachtung auf die fachärztliche Stellungnahme Dris. W, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28. August 2003, der in seinem, auch der Berufungsbehörde schlüssig erscheinenden, Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass der Berufungswerber derzeit nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug jeglicher Klasse zu lenken. Nur bei einer konsequenten neuroleptischen Therapie sei nach einer Behandlung und nach einem stabilen Zustand von mindestens 3 bis 6 Monaten das Wiedererlangen der Fahrtauglichkeit gegeben. Eine fachärztliche Kontrolle diesbezüglich sei angezeigt.

 

Demgegenüber liegt das Gutachten Dris. L, ebenfalls Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vor, welches vom Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens beigebracht worden ist. Dieser Facharzt kommt zu dem Schluss, dass keine Bedenken gegen die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, allenfalls vorerst befristet bestünden (Gutachten vom 27. Oktober 2003).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Wenn der Amtsarzt der Erstbehörde sein negatives Gutachten auf die fachärztliche Stellungnahme des Dr. W stützt, so vermag die Berufungsbehörde nicht erkennen, worin eine Unschlüssigkeit dabei gelegen sein könnte. Der Berufungswerber war dem erwähnten Facharzt schon vor der Gutachtenserstellung bekannt, da er dort eine begleitende psychiatrische Behandlung nach dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Wels in Anspruch genommen hat. Diesem Facharzt kann daher zugemutet werden, den Berufungswerber hinreichend begutachten zu können.

 

Demgegenüber schildert das vorgelegte Gutachten Dris. L, wie der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme die diesbezüglich schlüssig ausführt, eine Momentaufnahme des Berufungswerbers vom Untersuchungstag. Die schizoaffektive Störung des Berufungswerbers mit manischen Phasen würden ein Gefährdungspotenzial bei Fahrten in solchen Phasen in sich bergen. Ohne laufende fachärztliche Therapie könnten drohende Anfälle nicht hintangehalten werden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich bei der Frage der Therapiebereitschaft um eine wesentliche Problematik, die beim Berufungswerber gegeben ist. Dem erstbehördlichen Akt kann entnommen werden, dass er eine schon eingesetzte medikamentöse Behandlung eigenmächtig abgebrochen hat. Auch anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat er dezidiert angegeben, nicht bereit zu sein, etwaige Medikamente zu sich zu nehmen und sich in fachärztliche Behandlung zu begeben. Zu diesem Thema meinte der Berufungswerber bei der Verhandlung wörtlich "Nein danke!". Statt dessen halte er sich durch sportliche Aktivitäten fit.

 

Ohne diesbezügliche Einsichtsfähigkeit seitens des Berufungswerbers und die daraus zu ziehenden Konsequenzen im Sinne einer entsprechenden Behandlung kann nach der gegebenen Sachlage und deren fachlicher Beurteilung nicht erwartet werden, dass beim Berufungswerber eine Verbesserung seines Zustandes so weit erfolgt, dass wiederum die Erteilung einer Lenkberechtigung erwogen werden könnte. Diese Haltung des Berufungswerbers verhindert derzeit jede Aussicht auf eine positive fachärztliche und amtsärztliche Begutachtung seiner Person, die Voraussetzung für eine Lenkberechtigung - mit welchen Auflagen und Befristungen auch immer - wäre. Der Rechtsmittelwerber begibt sich dadurch der grundsätzlich vorhandenen Möglichkeit, wiederum in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.

 

Angesichts des beim Berufungswerbers vorgegebenen Krankheitsbildes erscheint der Berufungsbehörde auch das von der Erstbehörde verfügte Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge schlüssig und geboten.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

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