Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520515/17/Zo/Pe

Linz, 14.06.2004

 

 

 VwSen-520515/17/Zo/Pe Linz, am 14. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, vom 3.2.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19.1.2004, VerkR20-1587-2003, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Befristung der Lenkberechtigung bis 30.11.2006) aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG, §§ 8 Abs.3 Z1 und 24 Abs.1 FSG, § 5 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde am 12.11.2002 eine Lenkberechtigung für die Klasse B befristet auf ein Jahr erteilt. Vor Ablauf dieser Frist hat er um Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung angesucht, wobei das von der Erstinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass vermutlich wiederum eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich sein wird. Der Berufungswerber war mit dieser Befristung nicht einverstanden, es war aber nicht möglich, das Ermittlungsverfahren bis zum Ablauf der noch befristeten Lenkberechtigung abzuschließen, weshalb dem Berufungswerber mit Bescheid vom 4.11.2003 die Lenkberechtigung für die Klasse B vorerst unbefristet erteilt wurde. Es wurde ihm aber mitgeteilt, dass das Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung fortgesetzt und ihm allenfalls die Lenkberechtigung wiederum befristet würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.1.2004 hat der Bezirkshauptmann von Schärding die Lenkberechtigung des Berufungswerbers durch eine Befristung bis zum 30.11.2006 eingeschränkt.

 

Diese Befristung wurde damit begründet, dass beim Berufungswerber eine Zuckererkrankung vorliege, welche gravierend durch sein extremes Übergewicht verstärkt würde. Weiters lägen erhöhte Blutfettwerte und eine erhöhte Harnsäure sowie ein bestehendes Leberleiden vor, wodurch einschließlich des chronischen Nikotinkonsums des Berufungswerbers seine gesundheitliche Lage verschärft würde. Nach dem amtsärztlichen Gutachten würde dieses Krankheitsbild unbehandelt bzw. bei mangelhafter Behandlung in absehbarer Zeit zu einer gravierenden gesundheitlichen Verschlechterung führen, weshalb eben die Befristung der Lenkberechtigung erforderlich sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er wegen seiner Zuckerkrankheit eine fachärztliche internistische Stellungnahme vorgelegt habe. Er hätte auch einen aktuellen Leberbefund vorgelegt, welcher sich im Normalbereich befinde. Es sei zwar richtig, dass er an Übergewicht leide und rauche bzw. erhöhte Blutfette habe, deshalb dürfe ihm die Lenkberechtigung aber nicht befristet erteilt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Weiters wurde eine neuerliche fachärztliche internistische Stellungnahme vom 19.4.2004 sowie eine Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 13.5.2004 eingeholt sowie unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ein amtsärztliches Gutachten vom 3.6.2004 erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Diagnose "Diabetes mellitus" könne nicht aufrecht erhalten werden, weil ein manifester Diabetes mellitus erst ab Zuckerwerten über 125 mg% und einem HbA1c von 6,5 % vorliegen würde. Beim Berufungswerber besteht weiters ein metabolisches Syndrom und eine gestörte Glucosetoleranz (mit drohendem Diabetes mellitus). Der Berufungswerber leide unter Adipositas sowie Hepatopathie in Kontrolle und sei Raucher. Diese Diagnosen lassen keine Fakten ableiten, welche zwingend zu Komplikationen führen, die gegebenenfalls die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Als Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens ist festzuhalten, dass der Berufungswerber an keinen Krankheiten leidet, die sich auf das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B in der Form auswirken könnten, dass die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wäre. Laut fachärztlichem internistischen Befund ist in absehbarer Zeit nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Herrn G zu rechnen, weshalb eine Befristung der Lenkberechtigung nicht erforderlich ist.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie

  1. Alkoholabhängigkeit oder
  2. andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  1. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

5.2. Das eingeholte Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es ist auch laienhaft nachvollziehbar, dass die beim Berufungswerber festgestellten Erkrankungen entsprechend den Ausführungen des Internisten behandelt werden sollten und eine jährliche Verlaufskontrolle angeraten ist. Dies liegt aber ausschließlich im eigenen Interesse des Berufungswerbers und hat auf die derzeitige Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B keinen Einfluss. Das Sachverständigengutachten legt schlüssig dar, dass der Berufungswerber an keiner der oben in § 5 Abs.1 FSG-GV genannten Krankheiten leidet, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, weshalb eine Befristung seiner Lenkberechtigung nicht zulässig ist. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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