Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520516/8/Ki/Jo/Da

Linz, 24.03.2004

 

 

 VwSen-520516/8/Ki/Jo/Da Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn K Sl, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, vom 26.01.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.11.2003, VerkR21-788-2003/LL, wegen einer Aufforderung, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.03.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herr K S aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber verdächtig sei, ein Verbrechen der gefährlichen Drohung dadurch begangen zu haben, indem er zu einem bestimmten Zeitpunkt im erheblich alkoholisierten Zustand seine Gattin mit dem Umbringen bedroht habe. Da daher Bedenken betreffend der gesundheitlichen Eignung bestehen würden, sei die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufzutragen.

 

Überdies wurde mit dem zitierten Bescheid die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 26.01.2004 Berufung mit dem Antrag, der bekämpfte Bescheid möge seinem gesamten Inhalt nach aufgehoben und wolle das eingeleitete Verfahren eingestellt werden. Weiters wird der Ausspruch begehrt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nicht gerechtfertigt sei.

 

3. Als Begründung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass der Bescheid ohne weitere Feststellung bzw. ohne näher auf den gegenständlichen Sachverhalt einzugehen, ausgesprochen worden sei. Eine Feststellung über eine tatsächliche Alkoholisierung bzw. über einen Grad der Alkoholisierung gäbe es nicht.

 

Der Bescheid leide auch an einer Mangelhaftigkeit gravierender Natur dahingehend, dass über die Person bzw. die Persönlichkeitsstruktur des Berufungswerbers keinerlei Feststellungen getroffen und auch keine diesbezüglichen Erhebungen gepflogen worden wären. Es sei aktenkundig, dass der Berufungswerber seit 1974 im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und seit 30 Jahren kein einziges Mal wegen eines Alkoholmissbrauches bzw. Alkoholdeliktes auffällig geworden sei und es gäbe auch keine diesbezüglichen Feststellungen.

 

Die Behörde vertrete keine wie immer gearteten ausreichenden und nachvollziehbaren Feststellungen, woraus sich ein Mangel aus der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers ergeben könnte.

 

Es erscheine lebensnah und werde wohl auch vielen Österreichern bereits so ergangen sein, dass allenfalls im Zuge von emotionalen Belastungen und im Zuge von familiären rechtlichen Auseinandersetzungen innerhalb der eigenen vier Wände es zur Einnahme von Alkohol kommen könne, wobei allenfalls auch die
0,5 Promillegrenze überschritten werde.

 

 

Bemängelt wird weiters der Umstand, dass einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23.03.2004. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich entschuldigt.

 

Anlass für das gegenständliche Verfahren war laut Aktenlage ein Vorfall vom 20.10.2003, welcher schließlich zu einer behördlichen Wegweisung bzw. zu einem Betretungsverbot im Haus geführt hat. Laut Angaben des Gendarmeriepostens Neuhofen/Krems hat der Berufungswerber in alkoholisiertem Zustand seine Gattin bedroht.

 

Die Gattin selbst führte bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Neuhofen/Krems unter anderem aus, dass ihr Mann über einen längeren Zeitraum dem Alkohol mehr als durchschnittlich zugesprochen habe. Vor allem am Abend habe er zahlreiche alkoholische Getränke zu sich genommen und es sei dies meistens auch der Grund gewesen, warum es zu Streitigkeiten gekommen ist.

 

Der Berufungswerber wurde ebenfalls vor dem Gendarmerieposten Neuhofen/Krems am 20.10.2003 niederschriftlich einvernommen. Neben einer Rechtfertigung für sein Verhalten führte er auch aus, dass er seit 10. September im Krankenstand sei. Grund dafür seien Depressionen, die sich durch Schweißausbrüche, Schlaflosigkeit etc. äußern würden. Er habe keine Selbstmordabsichten gehabt, Medikamente diesbezüglich nehme er regelmäßig ein.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, dass er ca. alle drei Tage ein Viertel Wein konsumiere, andere alkoholische Getränke, insbesondere Bier, konsumiere er nicht. Er sei derzeit arbeitslos, die Ehe sei geschieden worden. Dazu wurde überdies vorgebracht, dass die Gattin bei der Scheidungsverhandlung ihre Aussage, der Gatte hätte über längerem Zeitraum dem Alkohol mehr als durchschnittlich zugesprochen, zurückgezogen hat. Er sei derzeit noch beschäftigungslos und werde vom BFI sozial betreut.

 

Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Gendarmerieposten Neuhofen/Krems, Grund für seinen Krankenstand seien Depressionen, die sich durch Schweißausbrüche, Schlaflosigkeit etc. äußern würden, bestätigte er, diese Aussage gemacht zu haben. Er sei damals eben durch die Scheidung bedingt depressiv gewesen und habe eine Behandlung von seinem Hausarzt erhalten. Er habe Passedan-Tropfen eingenommen, dies aber nur 14 Tage lang.

 

Wegen des Vorfalles mit seiner Gattin, habe es eine Strafanzeige gegeben, das Landesgericht Steyr habe jedoch auf eine Probezeit von zwei Jahren das Verfahren ausgesetzt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken und zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu bringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es geht hiebei nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es reicht hin, wenn genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 2002/11/0244 o.a.).

 

Im vorliegenden Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ihre Bedenken darauf gestützt, dass der Berufungswerber verdächtig war, das Verbrechen der gefährlichen Drohung in erheblich alkoholisiertem Zustand begangen zu haben. Dazu wird seitens der Berufungsbehörde festgestellt, dass dieser Umstand alleine wohl nicht hinreicht, entsprechende Bedenken zu äußern. Die Gattin des Berufungswerbers hat zwar anlässlich einer niederschriftlichen Befragung zunächst ausgeführt, ihr Mann habe dem Alkohol mehr als durchschnittlich zugesprochen, diesbezüglich wäre jedenfalls aber eine zeugenschaftliche Einvernahme nötig gewesen. Im Übrigen hat hiezu der Berufungswerber erklärt, dass die Gattin diese Aussage im Rahmen einer gerichtlichen Scheidungsverhandlung zurückgenommen hat.

 

Dennoch bestehen auch für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers dahingehend, dass er - unbestritten - ausgeführt hat, er sei seit 10. September (2003) im Krankenstand und Grund hiefür seien Depressionen, die sich durch Schweißausbrüche, Schlaflosigkeit etc. äußern würden und er auch diesbezüglich regelmäßig Medikamente einnehmen würde.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dazu befragt, erklärte der Berufungswerber, er sei eben durch die Umstände im Zusammenhang mit der Scheidung belastet gewesen, nunmehr habe er keine Probleme mehr, er habe die Medikamente auch nur 14 Tage genommen, er sei diesbezüglich bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung machte der Rechtsmittelwerber auch den Eindruck, dass er derzeit die Umstände, welche im Zusammenhang mit seiner Scheidung aufgetreten sind, wie etwa dass er derzeit keinen eigenen Haushalt hat, noch nicht so ganz verkraftet hat. Es bestehen sohin jedenfalls in Anbetracht der vom Bw selbst zugestandenen Depressionen begründete Bedenken, welche eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers durch einen Amtsarzt indizieren.

 

Die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass der Berufungswerber ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen habe, ist daher zu Recht ergangen. Bemerkt wird, dass sich der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung damit einverstanden erklärt hat, dass die Frist nicht erstreckt wird.

 

Zu Faktum 2 (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wird festgestellt, dass grundsätzlich Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine derartige Maßnahme rechtfertigen können. Im konkreten Falle ist jedoch nicht weiters auf diesen Umstand einzugehen, zumal durch die nunmehrige Berufungsentscheidung das Verfahren ohnedies rechtskräftig abgeschlossen wird.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Auftrag nicht in seinen Rechten verletzt wird, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit
13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum