Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520518/12/Sch/Pe

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen-520518/12/Sch/Pe Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S C vom 3. Februar 2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Jänner 2004, F 744/2000, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Antrag des Herrn S C, auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid fußt auf dem amtsärztlichen Gutachten Dris. G vom 22. Dezember 2003. Der Berufungswerber war einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen worden, da er viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden hatte (vgl. § 17 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung). Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 lautete auf "derzeit nicht geeignet".

Hierauf ist das oben erwähnte negative amtsärztliche Gutachten erstellt worden.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit gegeben, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen. Diese Untersuchung hat zu einer positiven Beurteilung aus verkehrspsychologischer Sicht geführt. Demnach ist der Genannte derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet (verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16. April 2004). In der eingeholten Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens wird nunmehr von einer entsprechenden Eignung des Berufungswerbers ausgegangen.

 

Wenngleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schlüssig von der damals gegeben gewesenen gesundheitlichen Nichteignung aufgrund des erwähnten negativen verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses auszugehen war, ist zwischenzeitig insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten, als beim Berufungswerber nunmehr die entsprechende Eignung vorliegt.

 

Unter gemäß § 66 Abs.4 AVG gebotener Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung gegebenen Sachlage war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

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