Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103832/6/Br

Linz, 30.07.1996

VwSen-103832/6/Br Linz, am 30. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Mai 1996, Zl.: VerkR96-5850-1996, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 30. Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurde unter obbezeichneter Aktenzahl mit dem Straferkenntnis vom 9. Mai 1996 wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und im Nichteinbringungsfall 204 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 15. Mai 1996 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt.

2. Dagegen wendet er sich mit einem am 29. Mai 1996 verfaßten und am 31. Mai 1996 mit dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck versehenen Schreiben.

Darin führt er inhaltlich folgendes aus:

"Einspruch gegen den Bescheid, VerkR. 96-5850-1996.

Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den genannten Bescheid.

Ich ersuche Sie höflichst den Bescheid zur Einsichtnahme meinerseits am Gemeindeamt S zu hinterlegen.

Ich bedanke mich im Voraus, Hochachtungsvoll K (e.h.

Unterschrift)".

3. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da der Aktenvorlage einerseits nicht zu entnehmen war wann das als Einspruch bezeichnete Schreiben der Post zur Beförderung übergeben worden war und andererseits auch zu klären war, ob der Berufungswerber etwa durch eine persönliche Abgabe des Schreibens bei der Behörde ein inhaltliches darüber hinausgehendes Vorbringen tätigte, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der Berufungswerber hat seine fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung am Postweg an die Erstbehörde übermittelt. Ein über den Inhalt dieses Schreibens hinausgehendes Vorbringen tätigte er laut seinen eigenen Angaben anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht. Bei der Erstbehörde war das Kuvert, mit welchem die Berufung übermittelt wurde, nicht mehr auffindbar. Es ist vermutlich dort in Verstoß geraten. Es war daher zumindest im Zweifel von der Aufgabe der Berufung innerhalb offener Frist auszugehen gewesen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Das bloße Ersuchen um "Übermittlung des Bescheides an ein Gemeindeamt zwecks Einsicht durch den Berufungswerber" erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Auch kann sich der Berufungswerber nicht auf eine diesbezügliche entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage berufen, weil bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen war (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0099). Vielmehr scheint hier der Berufungswerber weder das Straferkenntnis noch die darin aufgenommene Rechtsmittelbelehrung ausreichend gelesen zu haben. Anders ist es nicht erklärbar, daß er sich "diesen Bescheid" abermals ans Gemeindeamt schicken lassen wollte.

5.1.1. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne des § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel und ist daher zurückzuweisen gewesen.

Eine Auseinandersetzung mit der Sache selbst war daher aus rechtlichen Gründen hier nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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