Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520523/16/Ki/Da

Linz, 26.08.2004

 

 

 VwSen-520523/16/Ki/Da Linz, am 26. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, S, D. J-O-S , vom 8.2.2004 gegen den Kostenbescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 23.1.2004, GZ 00056/VA/F/2003, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.8.2004 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, Herrn S wird aufgetragen, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die im Kostenbescheid festgelegten Kosten einzuzahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG; §§ 76 bis 78 AVG und 23 Abs.2 Z1 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S mitgeteilt, dass anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung am 5.2.2003 Kosten in Höhe von 47,20 Euro entstanden sind, diese habe er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu überweisen bzw. einzuzahlen.

 

Begründet wurde dies damit, dass er am 13.1.2003 einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung gestellt habe, da ihm seine Lenkberechtigung wegen Nichtbeibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen worden sei. Aus diesem Grund habe er sich am 5.2.2003 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Gemäß § 23 Abs.2 FSG-GV seien für ein amtsärztlichen Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde 47,20 Euro als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten. Laut dem Aktenvorgang habe er von der BPD einen Erlagschein zur Begleichung der Amtsarztgebühr erhalten. Da keine Zahlung seinerseits eingelangt sei, sei er zwei Mal schriftlich ersucht worden, den Betrag von 47,20 Euro einzuzahlen. Den beiden schriftlichen Aufforderungen zur Zahlung der Amtsarztgebühr vom 6.6.2003 und 27.10.2003 habe er keine Folge geleistet, weshalb am 20.11.2003 ein Kostenbescheid erlassen worden sei, gegen den er fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung mit der Begründung eingebracht habe, dass er die Gebühr in bar anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung einbezahlt hätte, und das Geld von der Schreibkraft in einer silberfarbenen Geldkassette verwahrt worden wäre. Es sei sodann das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Im Wege des Parteiengehörs sei ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in den Niederschriften vom 14.1.2004 und 21.1.2004 zur Kenntnis gebracht worden. Demnach würden seine Angaben in der Vorstellung vom 4.12.2003 nicht der Wahrheit entsprechen, da laut Zeugeneinvernahme der Schreibkraft zum Untersuchungszeitpunkt keine silberfarbene Geldkassette existiert habe und sie das Geld, falls jemand die Gebühr ausnahmsweise in bar direkt bei der amtsärztlichen Untersuchung bezahle, in einem Kuvert verwahre und entweder am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag dem Verkehrsamt übermittle, welches das Geld dann mittels Einzahlungsbestätigung der Amtskasse weiterleite. Eine Überprüfung der Bareinzahlungen im elektronischen Kassabuch der Amtskasse für den Zeitraum Jänner 2003 bis Juni 2003 habe ergeben, dass keine Einzahlung auf seinen Namen stattgefunden habe.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 8.2.2004 Berufung, er vertritt darin die Auffassung, dass er den Betrag bar einbezahlt habe und dass auch der Amtsarzt dies gesehen haben müsse. Es seien bis heute keine Beweise vorgelegt worden.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.8.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Steyr teil. Als Zeugen wurden der Polizeiarzt D. K L und seine damalige Sekretärin Frau R K einvernommen.

 

Der Berufungswerber verblieb zunächst bei seiner Rechtfertigung, dass er den Betrag in bar der Schreibkraft des Amtsarztes eingezahlt habe, einen Beleg könne er jedoch nicht mehr vorweisen, möglicherweise habe er diesen bereits weggeworfen. Er gestand jedoch letztlich dann ein, dass er mehrere Verfahren bei verschiedenen Behörde laufen hatte, schloss aber im Wesentlichen einen Irrtum dahingehend, dass die Einzahlung bei einer anderen Behörde anlässlich eines anderen Verfahrens erfolgt sein könnte, eher aus.

 

Die Vertreterin der Bundespolizeidirektion Steyr bestätigte, dass kein Betrag eingelangt sei. Grundsätzlich würde Kandidaten für eine amtsärztliche Untersuchung bereits vorher ein Zahlschein übermittelt, der Einzahlungsbeleg werde von diesen vor der amtsärztlichen Untersuchung vorgewiesen. In Ausnahmefällen werde auch eine Barzahlung akzeptiert, der einbezahlte Betrag werde dann von der Sekretärin in ein Kuvert gegeben und dem Führerscheinakt, welcher nach der Untersuchung an die Führerscheinstelle weitergeleitet werde, beigelegt. Im vorliegenden Falle sei kein Geldbetrag dabei gewesen.

 

Die damalige Sekretärin des Polizeiarztes schloss bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass sie von Herrn S einen Geldbetrag erhalten hätte. Sie legte als Beleg eine private Aufzeichnung vor, wo sämtliche Personen, welche untersucht wurden, vermerkt sind und sie erklärte dazu, dass sie bei jenen Namen, wo die Einzahlung ordnungsgemäß erfolgte, einen Vermerk anbringe. Bei Herrn S ist kein solcher Vermerk angebracht. Außerdem erklärte die Zeugin auf ausdrückliches Befragen, dass im Untersuchungsraum keine Geldkassette vorhanden war.

 

Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Polizeiarzt erklärte, dass er sich um die Aufnahme der Personalien udgl. nicht kümmere. Während die Sekretärin diese Tätigkeit ausführe, studiere er den jeweiligen Verkehrsakt, er könne somit zum gegenständlichen Vorfall nichts sagen, er schloss jedoch, ebenfalls auf ausdrückliches Befragen, aus, dass sich eine Geldkassette im Untersuchungsraum befunden hätte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen, insbesondere auch die der damaligen Sekretärin des Polizeiarztes, glaubwürdig sind. Sie stand unter Wahrheitspflicht, eine falsche Zeugenaussage hätte für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Außerdem konnte sie anhand ihrer privaten Aufzeichnungen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage erhärten.

 

Herr S selbst mag vermeinen, dass er den Betrag einbezahlt hat, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch die Auffassung, dass er sich diesbezüglich in einem Irrtum befindet. Er kann keinen Zahlungsbeleg mehr vorweisen und er hat überdies angegeben, dass auch anderweitig entsprechende Verfahren abgewickelt wurden, möglicherweise hat er anlässlich eines anderen Verfahrens den Betrag einbezahlt.

 

Dass er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat, wurde von ihm nicht bestritten.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 FSG-GV sind für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde (ohne Beobachtungsfahrt) 47,20 Euro als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass Herr S zwar am 5.2.2003 sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzog, er jedoch die hiefür ausstehende Gebühr nicht einbezahlt hat. Der von ihm angefochtene Kostenbescheid ist daher zu Recht ergangen und er wurde durch diesen nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Was die Neufestsetzung der Frist anbelangt, so war diese geboten, zumal im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung seiner Berufung die von der Bundespolizeidirektion Steyr eingeräumte Frist mittlerweile abgelaufen ist.

 

Der Berufungswerber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, falls er innerhalb der nunmehr festgelegten Frist die Gebühr nicht entrichtet, mit einer Hereinbringung im Exekutionswege zu rechnen hat.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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