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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520524/3/Fra/Ka

Linz, 14.04.2004

 VwSen-520524/3/Fra/Ka Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WOAR. i.R. F B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.1.2004, Zl. VerkR21-640-2003, betreffend Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Laut Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung vom 11.9.2003 wurde telefonisch angezeigt, dass der Berufungswerber (Bw) als Lenker des PKW´s, am 31.8.2003 bei der Autobahnauffahrt Schörfling, Richtungsfahrbahn Wien, beinahe die gesamte Fahrbahnbreite benötigt habe. Im Bereich Allhaming, Bezirk Linz-Land, sei von BI. M und RI. S mit einem Zivilstreifenfahrzeug auf das oa Fahrzeug gewartet worden. Kurz darauf sei der vom Bw gelenkte PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h am rechten Fahrstreifen an den Beamten vorbeigefahren. Unmittelbar vor der Autobahnausfahrt Ansfelden, am äußerst rechten Fahrstreifen vor dem PKW fahrend, sei mittels rot leuchtendem Anhalteboard - "GENDARMERIE BITTE FOLGEN" und rot leuchtendem Anhaltestab versucht worden, den PKW anzuhalten. Der Bw sei jedoch ohne zu reagieren weitergefahren. Anschließend sei vor der Autobahnausfahrt St. Florian, km. 163, versucht worden, neben dem oa Fahrzeug fahrend, durch Hupen und leuchtendem Anhaltestab einen Sichtkontakt zum Lenker herzustellen. Doch der Bw habe nur geradeaus geblickt. Schließlich habe die Anhaltung bei der Ausfahrt St. Florian doch durchgeführt worden können. Eine Alkoholisierung des Lenkers habe ausgeschlossen werden können. Der Bw habe angegeben, er sei nach W zu seinem Sohn unterwegs. Die Anhaltezeichen in Ansfelden habe er schon gesehen. Da er sich jedoch keines Fehlers bewusst gewesen sei, sei er der Aufforderung nicht nachgekommen.

 

Aufgrund dieses wahrgenommenen Sachverhaltes und des Umstandes, dass der Bw mit seiner Fahrweise eine gewisse Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer dargestellt habe, sei aus der Sicht der Meldungsleger eine Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung erforderlich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck veranlasste aufgrund des oa Berichtes eine amtsärztliche "Fahrtauglichkeitsuntersuchung". Laut Bericht des Sanitätsdienstes der Bezirkshauptmannschaft vom 10.11.2003 wurde am 23.10.2003 um 8.45 Uhr mit dem Bw in Anwesenheit eines Fahrschullehrers der Fahrschule Lipa und in Anwesenheit der Amtsärztin Frau Dr. R J eine Beobachtungsfahrt mit einem VW Golf TDI durchgeführt. Die Amtsärztin führt in diesem Bericht aus, dass der Bw ziemlich weit auf der linken Seite gefahren sei und des öfteren vom Fahrschullehrer verwarnt wurde, er möge weiter rechts fahren. Außerdem schneide er im Bereich der ungeregelten Kreuzung ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte die Kurve und sei wiederum ermahnt worden. In weiterer Folge habe der Bw auf der B1 in Richtung Lenzing fahrend beim Fahrbahnwechsel beim Blinken die rechte und die linke Seite verwechselt und habe eine deutliche Unsicherheit im Bewahren des Überblicks gezeigt. Er habe ständig vom Fahrlehrer korrigiert werden müssen. Im Kreisverkehr bei der Umfahrung Timelkam sei das Fahrzeug abgestorben. Sie seien dann zurück Richtung Vöcklabruck gefahren. Der Bw sei sehr langsam, bedacht und vorsichtig gefahren. Im Bereich des unteren Stadttores bzw der Vorstadt Vöcklabruck habe der Bw den Rechtsverkehr missachtet. Sie seien dann zurück durch die Stadt in Richtung Bezirkshauptmannschaft gefahren. Da es für sie sehr schwierig sei, zu beurteilen, ob die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch zur Gänze gegeben ist, werde der Bw noch zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung zwecks Feststellung der Reaktionsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit zugewiesen.

 

Der Bw nahm zum oa Bericht des LGK für Oö. sowie zur amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2003 mit Schreiben vom 5.12.2003 wie folgt Stellung:

 

"Unter Bezugnahme auf die Niederschrift vom 20.11.2003 und oa. Az. gebe ich folgende Stellungnahme ab:

Es ist richtig, dass ich am 31.08.2003 um etwa 14.00 mit meinem PKW auf dem Wege nach Gießhübl zu meinem zur selben Zeit von den Salzburger Festspielen kommenden Sohn ab der Auffahrt Schörfling auf der A1 unterwegs war. Unmittelbar nach der Auffahrt war der Pannenstreifen wegen Bauarbeiten verplankt. Ich ließ 2 PKW auf der Wiener Fahrbahn ordnungsgemäß passieren und folgte diesen Fahrzeugen mit etwa 100-120 km/h. Kurz darauf rief meine im PKW mitfahrende Gattin:" Jetzt wäre uns bald einer hinten draufgefahren". Fast im selben Augenblick überholte uns!!! in sehr hohem Tempo dieses Fahrzeug um kurz darauf auf die Normalspur Wien einzubiegen und kurz darauf immer langsamer wurde und deshalb ich mit gleichbleibendem Tempo von 100-120 km/h überholte. Es dauerte nicht lange, stellte meine Frau fest, dass uns das Fahrzeug von vorhin wieder überholte, um sofort wieder auf die Wiener Normalspur überzuwechseln und kurz darauf sein Tempo so weit verringerte, dass mir nichts anderes übrig blieb, ihn mit meinem gleichbleibenden Tempo von etwa 100-120 km/h neuerdings überholte. Dieser Vorgang wurde noch einige Male zweifelsohne von dem mich wegen Alkoholisierung am Steuer anzeigenden Fahrer bis vor die Gegend von Linz wiederholt.

Im Bereich des Knotens Linz rief meine Frau auf einmal, dass uns ein auffallendes Fahrzeug nachfolgte, welches augenscheinlich auf einen nachfolgenden Sondertransport durch Leuchtzeichen aufmerksam machte. Ich konnte mit Rücksicht auf den herrschenden Verkehr nur kurz einen Blick in den Rückspiegel machen und einen Zivilpkw mit FR-Kennzeichen feststellen, das wenig später über die Ausfahrt Ansfelden die A1 verließ, was mich in meiner Meinung, es handle sich um ein Transportbegleitfahrzeug. Erst als in der Nähe der Abfahrt St. Florian das vorzueinlassende Begleitfahrzeug neuerdings vor meinem PKW auftauchte und auf seiner Heckscheibe von "Gendarmerie bitte folgen" musste ich meine bis dahin bestehende Meinung ändern und zu meiner Frau sagen, dass hoffentlich unserem in dieser Nähe auf der Fahrt nach NÖ unterwegs nichts passiert sei. Ich folgte aus diesem Grunde bereitwilligst der Gendarmerie , wie sich später herausstellte, einer Zivilstreife, bei der eine Anzeige gegen mich erstattet wurde, ich sei alkoholisiert unterwegs und im Zick-Zack gefahren. Da die Gendarmen lt. ihren Angaben mich schon mehrere Kilometer wegen des angeblichen Zick-Zack-Fahrens kontrollierten, aber davon keine Feststellung machen konnten, außerdem bei meiner persönlichen Überprüfung von einer Alkoholisierung nichts bemerken konnten, konnte ich die Fahrt wieder fortsetzen. Bei der Anhaltung Abfahrt St. Florian konnte ich aus nächster Nähe eine Person mit den Gendarmen in ein Gespräch verwickelt feststellen, die meiner ansichtig wurde und bei der es sich um den Verleumder handelte, in Sekundenschnelle verschwunden war. Ich konnte bis heute nicht Name und Personalien dieses Verleumders feststellen bzw. in Erfahrung bringen, etwa durch die im VStG vorgesehene Akteneinsicht. Der Antrag des LGK Verk.-Abt. auf Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung wegen meiner Fahrweise und Aufmerksamkeit eine gewisse Gefahr für mich und andere Verkehrsteilnehmer darstelle, möchte ich mit allen Nachdruck feststellen, dass sowohl die Seh- u. Hörproben durchaus positiv verlaufen sind. Wie die Beurteilung meines sonstigen körperlichen Zustandes durch die Amtsärztin ausgefallen ist, ist mir nicht bekannt.

Nur auf eines möchte ich noch verweisen, dass, nachdem meine beiden Söhne in Niederösterreich (Gießhübl) und vom Beruf Philharmoniker, der jüngere als Ministerialrat im Sozialministerium und in Wien IX wohnhaft, von mir bisher jährlich mehrmals mit eigenem Auto besucht habe und von Gießhübl in den IX. Bezirk und weiter in den 22. Bezirk ohne Unfall gefahren bin, erscheint mir der Bericht über meine krassen Fehler bei der Beobachtungsfahrt mit dem mir gänzlich unbekannten Golf GTI schon etwas aufgebauscht und überzogen.

Insbesondere erscheint mir der negativ gedachte Hinweis, ich sei sehr langsam, bedacht und vorsichtig gefahren, insofern entbehrlich als in Bezug auf "langsam" ich vom Fahrlehrer, als ich etwas mehr Gas gegeben habe, um im Ton der Amtsärztin mich zur äußerst "verwarnt" würde vom Gas etwas wegzugehen.

Im Übrigen muss ich feststellen und der Behörde als Zumutung ankreiden, dass man bei einer solchen Beobachtungsfahrt gezwungen wird, nicht mit dem eigenen Fahrzeug, sondern mit einem völlig unbekannten und neuestem Datums fahren muss. Ich habe zufällig im Autohaus Lenzenweger, Seewalchen mich überzeugen können, als ein Autokäufer (Golffahrer) sich das neue Modell durch mehr als eine Stunde lang, "einschulen" ließ.

 

Sollte durch die von einer mir unbekannten Person erhobenen verleumderischen Anzeigen wegen Alkoholisierung am Steuer und Zick-Zack-Fahren auf der Autobahn, die nun in der Folge behördlicherseits dazu benutzt werden, um die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu untersagen, werde ich über Anraten meines Sohnes (Dr. et. Mag. jur.) alle mir gebotenen Rechtsmittel zu ergreifen.

 

Mit freundlichen Grüßen B."

 

Im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, in dem der Bw aufgefordert wird, dieser Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wird unter Zugrundelegung des oa Berichtes des LGK für Oö. sowie der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2003 die Auffassung vertreten, dass die Erbringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Befunde bzw verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Abklärung des Gesundheitszustandes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei und deshalb angeordnet werden musste.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Das Rechtsmittel vom 25.1.2004 hat folgenden Wortlaut:

 

"Ich erhebe in offener Frist gegen den do. Bescheid v. 16.01.2004, VerkR21-640-2003, Berufung mit folgender Begründung: Ich war am 31.08.2003 mit meinem PKW zur Familie meines Sohnes W, Wr. Philharmoniker, nach Gießhübl, NÖ. unterwegs und benutzte dazu ab der Auffahrt Schörfling die A1. Unmittelbar vor Erreichen der Fahrbahn Wien ließ ich zwei PKW ordnungsgemäß passieren und ordnete mich hinterher nach ihnen auf dieselbe ein. Etwa nach Erreichen einer Geschwindigkeit von etwa 100-120 km/h rief meine im PKW mitfahrende Gattin: "Jetzt wäre uns bald einer hinten draufgefahren". Schon im nächsten Augenblick überholte mich dieses Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und wechselte auf die Wiener Normalspur ein, um vor mir herfahrend immer langsamer wurde und mich zur Überholung - zur Beibehaltung der gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 100 - 120 km/h zwang. Kurz nach Beendigung des Überholvorganges rief meine Frau: "Jetzt kommt dieser PKW schon wieder auf der Überholspur, um sich kurz danach wieder auf der Wiener Normalspur vor meinem PKW zu setzen und nach wenigen 100 m erneut sein Tempo so weit verringerte, dass ich mit gleichbleibendem Tempo neuerlich überholen musste. Das wiederholte sich noch mehrmals bis in die Gegend des Linzer Knotens. Vor der Abfahrt Ansfelden machte mich meine Gattin darauf aufmerksam, dass uns ein komisches Fahrzeug folgte. Ich blickte kurz in den Rückspiegel und vermeinte das Begleitfahrzeug für einen Sondertransport zu erkennen. Als dieses ich in Ansfelden die Autobahn verlassend sah, machte ich meine Frau noch darauf aufmerksam. Weitere Wahrnehmungen waren wegen des immer dichter werdenden Verkehrs nicht ratsam und auch nicht interessant für mich. Als wir in die Gegend der Abfahrt St. Florian kamen, entdeckte meine Frau das vermeintliche "Begleitfahrzeug", welches sich nach weiteren wenigen 100 m als Gendarmeriefahrzeug mit Privatkennzeichen darstellte. Wir erschraken nicht wenig, weil wir glaubten, dass unserem Sohn, mit dem wir uns im Rasthaus Haag zur Einnahme des Mittagessens verabredeten und der schon einige km weiter vorne fuhr, etwas zugestoßen sei und das Fahrzeug mit Kennzeichen FR uns davon in Kenntnis setzen wollte. Unsere Ausfahrt in St. Florian war also ganz freiwillig. Der Hinweis des LGK, dass ich trotz Anhaltestab und Hupen geradeaus blickte, was bei dem dichten Verkehr wohl auch für die Beamten der Zivilstreife für selbstverständlich gehalten werden müsste. Da die von der mich verleumdenden Person durch die Gendarmen zu diesem Zeitpunkt an Ort und Stelle feststehend war, dass ich die Delikte Zick-Zack-Fahren und am Steuer alkoholisiert fuhr, nicht begangen habe, vielmehr es sich dabei um eine böswillige Vernaderung handelte, die gerichtlich zu ahnden wäre, von den Sicherheitskräften aber, soviel ich bisher feststellen konnte, wurden keine Personalien des Täters aufgenommen wurden, ist darin ein arger Verfahrensmangel zu erblicken, der auch vom anzeigenden LGK nicht erwähnt und oder übersehen wurde. Andererseits finde ich es bedenklich, dass davon in der Anzeige des LGK keine Erwähnung zu ersehen ist, dass die von mir "Unbekannt" gegen mich angezeigten Delikte "Alkoholisierung am Steuer und Zick-Zack-Fahren" trotz Feststellung des Nichtbegehens der beiden Delikte Anzeige erstattet wurde, allerdings zweifelsohne absichtlich in ein Führerschein-Entzugsverfahren abgewandelt wurde, nur um einen Effekt doch noch zu erzielen, was mit dem Antrag auf amtsärztl. Untersuchung wegen meiner "Fahrweise" und "Aufmerksamkeit" gemeint wurde. Mit der "Fahrweise" scheint man dort übersehen haben, dass doch zu diesem Zeitpunkt die Zivilstreife weder eine Alkoholisierung beim Lenken eines Kfz noch ein Zick-Zack Fahren auf der A1 wahrgenommen hat. Dass dieser Antrag von der BH Vöcklabruck bereits eine Reihe von Untersuchungen ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass die mir zur Last gelegten Delikte von mir gar nicht begangen wurden, vielmehr u. trotzdem als die Basis zur Einleitung eines Führerscheinentzuges widerrechtlich herangezogen wurden. Schließlich muss ich auf die bereits durchgeführten amtsärztliche Untersuchung (Seh- und Gehörproben und die Begutachtung des allg. körperlichen Zustandes) alle positives ergeben haben.

 

Trotz dieser Ergebnisse wurde von der Amtsärztin eine Beobachtungsfahrt verlangt , die den Beweis erbringen sollte, dass ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Nerven verliere und zum Lenken eines Fahrzeuges nicht mehr geeignet sei! Während der Fahrlehrer mich aufforderte nicht verwarnte etwas Gas wegzunehmen, fand die Amtsärztin, dass ich sehr langsam, bedacht und vorsichtig gefahren sei. Dies war vor und nach sowie im Bereich der Baustelle Pichlwang und bei vielen verbliebenen alten Straßenstücken, wo die an den Straßenrändern verbliebenen Beläge vielfach weggebrochen waren, die Geschwindigkeit dem Straßenzustand (30km) anzupassen.

 

Schließlich empfinde ich als Zumutung, dass bei diesen Beobachtungsfahrten nicht mit dem eigenen Kfz. (meines Nissan Bluebird Bj. 1970), sondern mit einem neuen Golf gefahren werden muss.

Während ich aufgrund des Antrages das LGK. bereits beim Amtsarzt eine Gehör- und Sehprobe und eine allgemeine körperliche Begutachtung erfuhr, dann eine Beobachtungsfahrt machen musste, sollte ich nun lt. bekämpften Bescheid neuerdings zum Amtsarzt zwecks Erstellung eines neuen Gutachtens vorgeladen werden und ein zweites Mal mich den Untersuchungen stellen. Wenn die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 10.11.03 vermeint, dass bei mir die Leistungs-Reaktionsfähigkeit nicht mehr im erforderlichen Umfang vorliegen, möchte ich auf eine Fahrt in Niederösterreich auf der A1 verweisen, die ich wegen eines Wildschadenunfalles meines Sohnes Dr. R B mehrere Fahrten zwischen Kammer - St. Pölten - Wien - Kammer durchführen musste. Bei der Rückfahrt gab es auf der A1 in NÖ in der eine Fahrbahn in der Mitte durch eine Sperrlinie für LKW und PKW getrennt war. Rechts fuhren die Lkw, li. die PKW, die mit einem Tempo von ca. 80 km/h fuhren. Etwa aus der Mitte der LKW-Kolonne fuhr auf einmal ein LKW über die Sperrlinie etwa 10 m vor mir. Ich verriss meinen PKW nach li., während der LKW (wahrscheinlich Minutenschläfer) seinen Wagen noch rechtzeitig über die Sperrlinie zurückholte. Lt. einer von meiner Versicherung Wüstenrot bin ich seit 1992 im Bonus, also 12 Jahre, ausgenommen 1996 wegen eines geringfügigen Ausparkschadens, wobei nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob nicht die einparkende Fahrerin schuld hatte. Für mich ergibt sich die Frage, ob das gegen mich eingeleitete Verfahren zur Anordnung gekommen wäre, wenn nicht so ein Autobahn-Vandale mich bei der Zivilstreife verleumdet hätte und die zuständige Behörde, weil die angezeigten Delikte nicht begangen wurden, die Einstellung des Verfahrens verfügt hätte, was mir bis heute nicht bekannt gemacht wurde, dass es geschehen ist.

 

B

 

NS: Es kann nicht bestritten werden, dass die Zivilstreife die verleumderischen ihr angezeigten Delikte "Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand und Fahren im Zick-Zack auf der A1" trotz gegenteiliger Wahrnehmung an Ort und Stelle als Erfolgsmeldung an das LGK weitergegeben hat, sonst könnte dieses zu einer Anzeige an die BH Vöcklabruck nicht von einer "Fahrweise" - wohl das "Zick-Zack" anführen und von "Aufmerksamkeit" sprechen. Es erscheint mir kurios, dass diese Dienststelle trotz der Kenntnis, dass diese Anschuldigungen unwahr sind und Grundlage für eine gerichtliche Verfolgung bilden. Wie die Behörde dabei aussteigen wird, weil sie diese Verleumdungen ja als Grundlage für ein Verfahren auf dem beabsichtigten Führerscheinentzug verwendet hat. B"

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diese Berufung erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt durchzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

 

3.2. Zum Vorbringen des Bw ist zu bemerken, dass er die Schilderungen des LGK für Oö. insoferne, als versucht wurde, den Bw neben seinem Fahrzeug fahrend durch Hupen und leuchtenden Anhaltestab einen Sichtkontakt zum Lenker herzustellen, dieser jedoch nur geradeaus blickte, nicht in Abrede stellt.

 

Weiters finden sich im Bericht der Amtsärztin vom 10.11.2003 ua folgende Bemerkungen: "Herr B fährt ziemlich weit auf der linken Seite, ...... er schneidet im Bereich der ungeregelten Kreuzung ebenfalls auf der linken Fahrbahnhälfte die Kurve...... beim Fahrbahnwechsel verwechselt Herr B beim Blinken die rechte und die linke Seite....er muss ständig vom Fahrlehrer korrigiert werden...... im Kreisverkehr bei der Umfahrung Timelkam stirbt das Fahrzeug ab..... im Bereich des unteren Stadttores bzw der Vorstadt missachtet er den Rechtsverkehr ....."

 

Die oa Feststellungen konnten vom Bw substantiell nicht entkräftet werden. Wenn der Bw vorbringt, es sei eine Zumutung für ihn gewesen, dass er die Beobachtungsfahrt nicht mit dem eigenen Fahrzeug durchführen habe können, ist dieser Kritik zu entgegnen, dass gemäß § 9 Abs.3 1. Satz FSG die Beobachtungsfahrt grundsätzlich nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs.3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1) vorgenommen werden darf. Dem oa Bericht der Amtsärztin kann nicht entnommen werden, dass der Bw - mit Ausnahme des einmaligen Verwechseln des Blinkers sowie durch einmaliges Absterben des Fahrzeuges - mit diesem hinsichtlich des "Handlings" Schwierigkeit gehabt hätte. Aus den Wendungen "muss ständig vom Fahrlehrer korrigiert werden", "missachtet er den Rechtsverkehr" sowie "fährt ziemlich weit auf der linken Seite" kann der Schluss abgeleitet werden, dass der Bw im Zusammenhang mit dem Lenken eines PKW´s Probleme mit der Spursicherheit und der Blicktechnik hat. Dies kann auch aus dem Bericht des LGK für Oö. insoferne abgeleitet werden, als darin festgestellt wird, dass der Bw trotz Hupen und leuchtendem Anhaltestab nur geradeaus blickte.

 

Es ergeben sich somit ausreichende Anhaltspunkte für die Vermutung - und diese reicht gemäß § 17 Abs.2 FSG-GV aus - dass beim Bw im Vergleich zur Altersnorm ein Leistungsabbau vorliegt.

 

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.1995, 95/11/0098; ZfVB 1997/1/267 zu verweisen, wonach die Eignungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nur eine medizinische Beurteilung im engeren Sinne, die ausschließlich von einem ärztlichen Sachverständigen vorzunehmen ist, umfasst, sondern vielmehr auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einschließt, deren Beurteilung ebenfalls dem ärztlichen Sachverständigen, aber immer nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Befundes zukommt. Die verkehrspsychologische Feststellung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit kommt insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn Zweifel an deren Vorliegen "im Hinblick auf das Lebensalter" bestehen.

 

Vor dem Hintergrund der oa dargestellten Sach- und Rechtslage ist sohin zumindest zu vermuten, dass beim Bw "im Vergleich zur Altersnorm" ein Leistungsabbau vorliegt, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei jedem Lenker von Kraftfahrzeugen in der Altersgruppe des Bw die festgestellten Defizite vorhanden sind.

 

Herr Dr. R B, wh. in W, hat mit Eingabe vom 23.3.2004 dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass das Fahrverhalten seines Vaters nach seinen persönlichen Wahrnehmungen nicht nur als unauffällig, sondern als außerordentlich umsichtig einzustufen ist. Dieses durchaus glaubhafte Vorbringen vermag zwar an der oa rechtlichen Beurteilung keine Änderung herbeiführen, ist jedoch ein Indiz dafür, dass beim Bw die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit doch noch vorhanden ist, weshalb er der verkehrspsychologischen Untersuchung guten Mutes ins Auge sehen kann.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 

Dr. F r a g n e r

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