Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520526/2/Kof/He

Linz, 01.03.2004

 

 

 VwSen-520526/2/Kof/He Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, P, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.2004, VerkR21-909-2003, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua. zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z7 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002

§ 32 Abs.1 Z1 FSG;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 3 Abs.2 und 32 Abs.1 FSG

  • die Lenkberechtigung für die Klassen AV und B für den Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab 24.12.2003 (= FS-Abnahme) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf und
  • das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

 

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.2.2004 erhoben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

  • Der Bw lenkte am 25.7.2002 um 23.03 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Ortsgebiet von A.

Dabei befand er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 19.8.2002, VerkR96-17186-2002 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt. Somit liegt eine bestimmte Tatsache iSd §7 Abs.3 Z1 FSG vor.

 

  • Der Bw lenkte am 29.7.2002 um 07.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw - trotz entzogener Lenkberechtigung - auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Stadtgebiet T.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 27.12.2002, VerkR96-19621-2002 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt. Somit liegt eine bestimmte Tatsache iSd §7 Abs.3 Z7 lit.a FSG vor.

 

  • Der Bw lenkte am 17.8.2002 um 06.17 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Stadtgebiet von L.

Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,60 mg/l).

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, da ihm diese vorläufig abgenommen wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 11.2.2003, VerkR96-19422-2002 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z2 und § 39 Abs.5 FSG Geldstrafen verhängt. Somit liegen bestimmte Tatsachen iSd §7 Abs.3 Z1 und §7 Abs.3 Z7 lit.a FSG vor.

 

 

 

  • Der Bw hat am 24.12.2003 um 08.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von P. in Betrieb genommen.

Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,53 mg/).

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 30.1.2004, VerkR96-27719-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe verhängt. Somit liegt eine bestimmte Tatsache iSd §7 Abs.3 Z1 FSG vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 22.1.2002, 2001/11/0401; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 13.8.2003, 2002/11/0168, alle mit Vorjudikatur uva.

 

Obendrein hat der Bw die Begehung des Alkoholdeliktes vom 24.12.2003 in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß §7 Abs.3 Z7 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt, trotz entzogener Lenkberechtigung oder trotz vorläufig abgenommenem Führerschein.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.10.2002, 2001/11/0108, uva

 

Der Bw hat innerhalb von nur 17 Monaten insgesamt fünf bestimmte Tatsachen nach §7 FSG (drei Alkoholdelikte sowie zweimal Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung bzw. vorläufig abgenommenem Führerschein) verwirklicht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften; Erkenntnis vom 24.9.2003, 2001/11/0285 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 25.2.2003, 2001/11/0192.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben. Insbesondere misst der VwGH in seiner Rechtsprechung einer aus der wiederholten Begehung solcher Delikte erkennbaren Neigung zu derartigem Fehlverhalten bei der Bemessung der Entziehungsdauer großes Gewicht bei; Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur.

 

Den Bw haben zwei erfolgte Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie zwei Entziehungen der Lenkberechtigung nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

 

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf nachstehende Judikatur des VwGH verwiesen:

  • Erkenntnis vom 13.8.2003, 2002/11/0168: Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von sechs Jahren insgesamt drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen. Der VwGH hat eine Entzugsdauer (genaugenommen: Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern u.a.) von 20 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  • Erkenntnis vom 23.4.2002, 2000/11/0184: Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Jahren insgesamt drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von zwei Jahren als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  • Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112: Bei Begehung des dritten Alkoholdeliktes innerhalb eines Zeitraumes von ungefähr sieben Jahren scheidet eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung (d.h. eine Entziehungsdauer von 18 Monaten oder weniger) aus.

 

Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer bzw. Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (24 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

 

Der Bw hat beim "Alkoholdelikt" vom 24.12.2003 - worauf er selbst zutreffend hinweist - den Pkw nicht gelenkt, sondern "nur" in Betrieb genommen.

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer auch zu berücksichtigen; vgl. VwGH vom 27.5.1999, 98/11/0102.

 

Der Bw hat jedoch - wie bereits dargelegt -- innerhalb von nur 17 Monaten insgesamt fünf "bestimmte Tatsachen" (drei nach § 7 Abs.3 Z1 FSG und zwei nach § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG) verwirklicht und ist daher hinsichtlich der Begehung von schweren Verstößen gegen die Verkehrssicherheit als geradezu hartnäckiger Wiederholungstäter anzusehen.

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw am 24.12.2003 den Pkw nicht gelenkt, sondern "nur" in Betrieb genommen hat, kommt daher eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Entzugsdauer nicht in Betracht.

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entzugsdauer zu verbieten.

 

Betreffend die Abererkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen; siehe Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2.Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f).

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
3 Alkoholdelikte, 2 mal Lenken ohne Lenkberechtigung