Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520529/2/Sch/Pe

Linz, 01.03.2004

 

 

 VwSen-520529/2/Sch/Pe Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D vom 15. Februar 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Februar 2004, VerkR20-1490-2000, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M D, gemäß §§ 24 Abs.1 iVm 26 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (30. Jänner 2004) entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung, Beibringung eines verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses und Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens innerhalb von sechs Monaten ab Bescheidzustellung vorgeschrieben. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass beim Berufungswerber eine zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt durchgeführte Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,80 mg/l ergeben hat. Etwa 1 1/2 Stunden vor der Messung hatte der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Lkw einen Verkehrsunfall verursacht. Rückgerechnet auf diesen Zeitpunkt ergibt sich eine Alkoholkonzentration von etwa 1,74 Promille.

 

Dieser Umstand wird vom Genannten nicht in Abrede gestellt, seiner Berufung ist aber sinngemäß zu entnehmen, dass ihm die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung überhöht erscheint.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungszeit entspricht der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Alkoholdelikten mit einem Atemluftalkoholwert ab 0,8 mg/l in Verbindung mit einem verursachten Verkehrsunfall (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2001/011/0138). Demnach steht die Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG mit der dort normierten Mindestentziehungszeit von vier Monaten nicht in Widerspruch damit, dass die Behörde eine längere Entziehungsdauer anordnen kann, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Gegenständlich wurde der erwähnte Wert um einiges überschritten und hat der Rechtsmittelwerber zudem einen Verkehrsunfall verursacht, der lebensnah durchaus mit der Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung zu bringen ist.

 

Die Berufungsbehörde vermag sohin an der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im Bescheid gleichzeitig angeordneten begleitenden Maßnahmen angesichts des beim Berufungswerber festgestellten Alkoholisierungsgrades gesetzlich zwingend vorgesehen sind (vgl. § 24 Abs.3 FSG) und sohin nicht zur Disposition stehen können.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG (und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwGH 20.12.1990, 89/11/0252) begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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