Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520531/4/Zo/Pe

Linz, 08.04.2004

 

 

 VwSen-520531/4/Zo/Pe Linz, am 8. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, vom 26.2.2.004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 12.2.2004, Zl. Fe 33/2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 29.3.2004 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entziehungsdauer auf acht Monate, gerechnet ab Verkündung des Bescheides durch die BPD Steyr, ohne Einrechnung von Haftzeiten, herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d AVG; §§ 7 Abs.1 und Abs.4, 24 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Polizeidirektor von Steyr hat mit Bescheid vom 12.2.2004, Zl. Fe 33/2003, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von elf Monaten, gerechnet ab Verkündung dieses Bescheides, ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern und einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde mit zahlreichen teilweise vollendeten und teilweise versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstählen durch Einbruch und Hehlerei begründet, wobei bei Begehung dieser gerichtlich strafbaren Handlungen aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Steyr vom 8.5.2003 als erwiesen anzusehen seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zwar unbestritten rechtskräftig verurteilt wurde und daher auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG vorliege, diese jedoch einer Wertung anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG zu unterziehen sei. Im Zusammenhang mit der Wertung der Vorfälle sei zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber seit der Tathandlung immerhin mehr als 14 Monate keine weiteren strafrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Übertretungen begangen habe. Weiters habe er seit Erteilung der Lenkberechtigung keinerlei gravierende Verkehrsdelikte begangen. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er laufend am Straßenverkehr teilgenommen, weshalb er die Verkehrszuverlässigkeit inzwischen wiedererlangt habe. Bei der Wertung sei auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist und bei Begehung der Taten keine gefährlichen Verhältnisse vorgelegen seien. Der Berufungswerber habe nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bewiesen, dass er seine damalige negative Sinnesart längst überwunden hat. Der Berufungswerber sei nunmehr sozial integriert und gehe einer geregelten Arbeit nach, weshalb für ihn eine günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne. Weiters sei zu berücksichtigen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten insgesamt zehn Monate bedingt nachgesehen wurden. Der Berufungswerber habe an den ihm vorgeworfenen Taten lediglich in untergeordneter Weise mitgewirkt, weil er nur Aufpasserdienste geleistet habe. Die Zeit der Untersuchungshaft habe auf den Berufungswerber eine heilsame Wirkung entfaltet, weshalb insgesamt die Verhängung der Entzugsdauer überhöht sei. Es wurde beantragt, die Entzugsdauer auf drei oder allerhöchstens sechs Monate herabzusetzen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.3.2004, bei welcher der Berufungswerber und die Erstbehörde gehört wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat im Zeitraum vom 22.7.2002 bis 27.11.2002 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken in insgesamt zumindest 68 Fällen Einbruchsdiebstähle bzw. Einbruchsversuche an verschiedenen Orten im Bundesgebiet begangen, wobei der Wert der gestohlenen Gegenstände 2.000 Euro deutlich überstiegen hat. Er hat die Taten in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters hat er in zwei Fällen das Verbrechen der Hehlerei begangen. Bezüglich der genaueren Sachverhaltsdarstellung wird in diesem Zusammenhang auch auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Es muss aber angemerkt werden, dass die Tatorte der Einbruchsdiebstähle praktisch im gesamten Bundesland Oberösterreich sowie auch teilweise in Niederösterreich und der Steiermark gelegen sind, wobei jeweils der Berufungswerber den Pkw seines Vaters zu den Tatorten gelenkt und diesen auch zum Abtransport der Diebesbeute verwendet hat.

 

Dieser Sachverhalt ist aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Steyr vom 8.5.2003, 10 Hv 30/03i, als erwiesen anzusehen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Der Berufungswerber wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

 

Mit Schreiben der BPD Steyr vom 26.2.2003 wurde der Berufungswerber über die Einleitung des Führerscheinentzugsverfahrens informiert. Der Berufungswerber wurde im Februar 2003 aus der Untersuchungshaft entlassen und hat seither regelmäßig Kraftfahrzeuge gelenkt, ohne dabei relevante Verkehrsverstöße begangen zu haben. Er steht derzeit in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) zu StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Die Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 7 Abs.3 FSG ist nicht abschließend, sondern es können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch andere strafbare Handlungen, welche den ausdrücklich angeführten an Bedeutung und Gewicht gleichkommen, die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere für wiederholte und gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle. Der Berufungswerber hat daher eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG zu verantworten. Bei der Wertung dieser Tatsache ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in einem Zeitraum von lediglich vier Monaten insgesamt 68 Einbruchsdiebstähle begangen hat. Es ist zwar zutreffend, dass es sich beim Berufungswerber nicht um den Haupttäter gehandelt hat, andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass jeweils der Berufungswerber den Pkw gelenkt und so das Erreichen des Tatortes und den Abtransport der Beute erst ermöglicht hat. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er vor diesen Vorfällen und seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft keine weiteren strafbaren Handlungen und auch keine relevanten Verkehrsverstöße begangen hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Berufungswerber derzeit als nicht verkehrszuverlässig anzusehen.

 

Bezüglich der Entzugsdauer hält der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen die Bestimmung des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit mit ca. zwei Jahren, gerechnet ab der Beendigung der strafbaren Handlungen, für angemessen. Bei Berücksichtigung sämtlicher oben dargestellter Erwägungsgründe, der nunmehrigen sozialen Integration des Berufungswerbers und seines persönlichen Eindrucks anlässlich der mündlichen Verhandlung ist die Annahme begründet, dass sich der Berufungswerber weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Durch die Herabsetzung der Entzugsdauer auf acht Monate erlangt der Berufungswerber seine Lenkberechtigung ca. 22 1/2 Monate nach Beendigung der strafbaren Handlungen wieder. Dies erscheint unter Berücksichtigung der bereits von der Erstinstanz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig.

 

Die Nichteinrechnung von allfälligen Haftzeiten in die Entzugsdauer entspricht der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines ergibt sich für den Berufungswerber aus § 29 Abs.3 FSG und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung entspricht der ständigen Rechtsprechung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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