Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103838/5/Br

Linz, 23.07.1996

VwSen-103838/5/Br Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Mai 1996, Zl. VerkR96-484-1996-O, zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben; der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 1996, Zl.VerkR96-484-1996, eine Geldstrafe im Ausmaß von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese wurde von ihm am 22.

März 1996 eigenhändig übernommen und gilt damit mit diesem Datum als zugestellt.

Diese Strafverfügung hat der Berufungswerber mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gerichteten, bereits mit 20. März 1996 datiertem und als Einspruch gegen die Höhe der Strafe zu wertendem Schreiben, beeinsprucht. Dieses hat er jedoch erst am 9. April 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG - als verspätet eingebracht - zurückgewiesen. Die Strafverfügung enthielt eine dem Gesetz entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung.

1.3. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Strafverfügung dem Berufungswerber zu dem obgenannten Zeitpunkt zugestellt worden sei und daher bis spätestens 5. April 1996 der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben werden hätte müssen. Dies sei jedoch erst am 9. April 1996 durch Aufgabe des Einspruches beim Postamt S und somit verspätet geschehen.

2. Gegen diesen Bescheid, dem Berufungswerber am 1. Juni 1996 zugestellt, erhob er binnen offener Frist Berufung durch ein per FAX an die Erstbehörde übermitteltes Schreiben (fälschlich jedoch als Einspruch bezeichnet) und bringt darin sinngemäß vor, daß diese Fristversäumnis durch einen Auslandsaufenthalt bedingt gewesen sei. Er ersucht darin abschließend "den Fall nochmals zu behandeln".

2.1. Weil der Gegenstand dieses Verfahrens nur verfahrensrechtlicher Natur ist und ein diesbezüglicher gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Auf das dem Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Juli 1996, vom unabhängigen Verwaltungssenat übermittelte Parteiengehör, dem Berufungswerber zugestellt am 11. Juli 1996, reagierte dieser abermals nicht fristgerecht, wenngleich er abermals das Schreiben schon am 16. Juli 1996 abfaßte, aber erst am 23. Juli 1996 übermittelte. Ebenfalls richtete er die Antwort nicht an die Berufungsbehörde, den Oö.

Verwaltungssenat, sondern aus unerfindlichen Gründen an die Erstbehörde. Hier langte diese durch unverzügliche Weiterleitung durch die Erstbehörde ebenfalls am 23. Juli 1996 ein.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

§ 33 Abs.2 AVG lautet:

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Der Beginn des Fristlaufes war der Freitag der 22. März 1996. Folglich wäre das Ende der Frist - wie die Erstbehörde an sich richtig ausführte - der 5. April gewesen. Weil der 5. April der Karfreitag gewesen ist, erstreckte sich im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung die Frist auf den nächstfolgenden Werktag als letzten Tag des Fristablaufes. Dies war hier Dienstag der 9. April 1996, also jener Tag, an dem der Einspruch tatsächlich der Post zur Beförderung übergeben wurde. Der Einspruch war in diesem Fall daher als rechtzeitig zu werten.

4.2. Wenngleich das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers - auch sein nunmehriges anläßlich des rechtlichen Gehörs rechtlich unbedeutend wäre, kommt seiner Berufung aus den besagten Gründen Recht zu.

4.3. Die Erstbehörde wird daher über die im Einspruch gerügte Strafe gemäß § 49 Abs.2 VStG abzusprechen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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