Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520534/10/Kei/Da

Linz, 14.11.2005

 

 

 

VwSen-520534/10/Kei/Da Linz, am 14. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T Z, A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 2004, Zl. FE-161/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz

X entzieht die von der BH Amstetten, am 5.10.10994, unter Zl. 1994/0002067, für die Klassen AB erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.

X ordnet die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps an:

X Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker

Die Nachschulung ist spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung zu absolvieren.

X Der Führerschein ist unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG".

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

1.3. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. März 2004, Zl. VwSen-520534/2/Kei/Sg, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt.

 

1.4. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 7. April 2004, Zl. VwSen-520534/5/Kei/Sg, wurde das in Punkt 1.3. angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates gemäß § 68 AVG aufgehoben und es wurde das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Rechtskraft der Berufungsentscheidung betreffend die Berufung des T Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Jänner 2004, Zl. 3-9339-03, ausgesetzt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. Jänner 2005, Zl. 3-9339-03, dem Oö. Verwaltungssenat übermittelten Unterlagen Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 12. Mai 2003 um 11.05 Uhr im Gemeindegebiet von Hochleithen auf der B7 bei Str.km 21.787 Richtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h (die Messtoleranz ist bereits abgezogen). In diesem Bereich war zur gegenständlichen Zeit nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.

Dem Bw war von 7. April 1999 bis 21. April 1999 und von 27. Mai 2002 bis 10. Juni 2002 die Lenkberechtigung entzogen gewesen - und zwar jeweils wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.4 FSG liegt vor.

Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Verhältnisse wird als mittel qualifiziert.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. Jänner 2005, Zl. 3-9339-03, das am 11. Jänner 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, wurde mitgeteilt, dass die Berufungsentscheidung des UVS im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Jänner 2004, Zl. 3-9339-03, am 15. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.

Vor dem Hintergrund der überaus späten Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dahingehend, dass und wann die Rechtskraft eingetreten ist, ist bereits etwa zur Zeit des Einlangens dieser Mitteilung beim Oö. Verwaltungssenat die seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichene Zeit zu lang gewesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

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