Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520541/3/Br/Gam

Linz, 30.04.2004

 VwSen-520541/3/Br/Gam Linz, am 30. April 2004

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Februar 2004, Zl. VerkR21-571-2002/Ah, nach der am 30. April 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:
 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer bzw. der Ausspruch des Erteilungsverbotes einer neuen Lenkberechtigung mit 24 Monaten festgesetzt wird;
 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1 u. Abs. 3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde in Abänderung des Mandatsbescheides vom 20.11.2003 nachfolgend wiedergegebener Spruch gefasst:

Es wird ausgesprochen, dass Ihnen auf die Dauer von

 

36 Monaten

 

gerechnet ab Abnahme des Führerscheins, das ist der 6.11.2002, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Ende der Entzugszeit: 6.11.2005,
24.00 Uhr).

Die aufschiebende Wirkung im Falle einer Berufung gegen diesen Bescheid wird im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.
 

Gestützt wurde diese Entscheidung auf die nicht näher präzisierten Bestimmungen der §§ 7, 24, 25 FSG und § 64 Abs.2 AVG in deren jeweils geltenden Fassung, welche im h. Erkenntnis im oben genannten Umfang zu präzisieren waren.
 
1.2. In der ausführlichen und im Detail auf die Aktenlage eingehende Begründung führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Zur Rechtslage:

Nach § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBI. Nr. 120/1997 idF BGBI. Nr. 81/2002 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn angenommen werden muss, dass z.B. eine Person durch Trunkenheit die Verkehrssicherheit gefährden wird; wenn jemand also ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis (1b) StVO 1960 idgF begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Allgemeines:

Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist ein charakterlicher Wertbegriff. Dieser erfordert es, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, muss sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Verlässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt.

 

Dabei geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten wird. Das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden lässt jedoch im allgemeinen ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nicht zuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die übrigen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers uninteressiert und unbeteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen.

 

Begründung für die Dauer der Entziehung

Der erste Bescheid (Mandatsbescheid) vom 20.11.2002 zu Aktenzahl VerkR21-571-2002 wurde rechtzeitig mit Vorstellung angefochten.

 

Im Bescheid vom 20.11.2002 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für 4 Jahre entzogen. Die Maßnahme wurde erforderlich aufgrund eines Verkehrsunfalles am 6.11.2002. Sie lenkten gegen 20.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 136 Richtung St. Roman. Sie benützten dabei teilweise die linke Fahrbahnseite. Etwa auf Höhe km 20,700 der B 136 kam Ihnen der Fahrzeuglenker W St entgegen. Sie kollidierten mit dem Gegenverkehrsfahrzeug, weil Sie zu weit nach links gerieten. Das Fahrzeug von St wurde beschädigt. Trotzdem fuhren Sie ohne anzuhalten weiter und begingen somit Fahrerflucht. Ca. nach 5 bis 6 km nach diesem Unfall (km 16,4 der B 136) gerieten Sie selbst rechts von der Fahrbahn ab. Ihr Fahrzeug überschlug sich und wurde total beschädigt. Sie erlitten Verletzungen.

 

Im Zuge der Unfallserhebungen durch die Gendarmerie konnten an Ihnen deutliche Alkoholisierungssymptome festgestellt werden. Sie wurden aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen. Die Aufforderung erfolgte durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan am 6.11.2002 gegen 20.35 Uhr auf Höhe km 16,6 der B 136; Sie haben jedoch der Aufforderung zur Prüfung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt nicht Folge geleistet. Der Führerschein wurde deshalb abgenommen.

 

Zu diesem Fall fand im Strafverfahren eine öffentliche Berufungsverhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich statt.

 

Mit Datum 18.12.2003 erging unter Zahl VwSen-109379/10/Br/Gam ein Erkenntnis. Das im hiesigen erstinstanzlichen Bescheid angeführte Delikt nach § 7 Abs. 2 StVO (Mißachtung des Rechtsfahrgebotes) wurde eingestellt (da noch gerichtsanhängig). Die Bestrafung wegen der Weigerung, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen, wurde jedoch bestätigt; das gleiche trifft auch auf das vorgehaltene Delikt nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO zu (Bestätigung in der Schuldfrage, jedoch Herabsetzung der Geldstrafe durch den angeführten Senat).

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die Begründung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.12.2003 verwiesen. Dieses Erkenntnis wird auch als Bestandteil der Begründung für diesen Bescheid herangezogen. Dieses Erkenntnis des Verwaltungssenates wurde mittlerweile zugestellt und ist Ihnen daher bekannt.

 

§ 7 Abs. 5 des Führerscheingesetzes 1997 idgF. besagt folgendes:

 

"Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen wenn sie bereits getilgt sind.

 

Die nunmehr in Abs. 5 genannte Tilgungsfrist gilt für die Heranziehung der Delikte als bestimmte Tatsache als Grundlage für einen Entzug der Lenkberechtigung an sich. Für die Frage der Wertung von bestimmten Tatsachen sind jedoch auch früher begangene bestimmte Tatsachen selbst dann heranzuziehen, wenn diese bereits getilgt sind.

 

Mit dieser grundsätzlichen Bestimmung wurde im Führerscheingesetz der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen und damit diese ausdrücklich im Gesetz verankert.

 

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens (Erlassung des ersten Mandatsbescheides mit Datum 20.11.2002 - abgesendet am 21.11.2002) war eine einschlägige Bestrafung (Alkoholdelikt) noch nicht getilgt, da unter ZI. VerkR96-727-1997 am 15.7.1998 erlassen wurde (Tilgungsfrist siehe § 55 VStG).

Vorgeschichte:

 

Bereits im Jahre 1993 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen aufgrund eines Alkoholisierungsdeliktes bei der Lenkung eines Fahrzeuges (1,9 %o) entzogen.

 

Noch im Jahre 1993 erfolgte eine weitere Entziehung Ihrer Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, weil Sie im Verdacht standen, ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben, aber der Aufforderung zur Prüfung Ihrer Atemluft nicht Folge leisteten.

 

Im Jänner 1995 erfolgte wiederum eine Bestrafung, als Sie erneut der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen, nicht Folge geleistet. Die Lenkberechtigung wurde Ihnen für die Dauer von 18 Monaten entzogen.

 

Im Monat Jänner 1997 haben Sie wiederum ein Fahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht. Dabei haben Sie unter anderem auch eine Bestimmung des § 4 StVO nicht beachtet. Im Zuge des Vorfalles im Jahre 1997 wurden Sie von einem ermächtigten Straßenaufsichtsorgan aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen. Dieser Aufforderung leisteten Sie erneut keine Folge. Deshalb wurde zuletzt die Lenkberechtigung für die Dauer von 30 Monaten entzogen.

 

Der Behörde sind mehrere Judikate des Verwaltungsgerichtshofes bekannt zu ähnlich gelagerten Fällen, worin folgenden Entziehungszeiten bestätigt wurden:

 

Unter anderem im Erkenntnis vom 13.12.2001, ZI. 2001/11/0298: Danach hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall die Entziehungsdauer für 3 Jahre bestätigt bei fünf früheren Entziehungen wegen Alkoholdelikten, wobei in dem Beispielfall innerhalb der letzten 11 Jahre die Lenkberechtigung insgesamt 5 Jahre lang entzogen war und knapp 4 Monate nach Ende der letzten Entziehung neuerlich ein Alkoholdelikt von dieser Person gesetzt wurde.

 

Weiters ist ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.2001, ZI. 2001/11/0081 bekannt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof sogar die Entziehungszeit von 5 Jahren bestätigt bei einem Alkoholdelikt nach 4 Vorentziehungen wegen gleichartiger Delikte mit einem Gesamtausmaß von 5 Jahren innerhalb der letzten 10,5 Jahren.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die damalige Entziehungszeit von 4 Jahren auf 3 Jahre nur deshalb herabgesetzt, als zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Entziehungsverfahrens die letzte Bestrafung wegen § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 zwar noch nicht als bestimmte Tatsache getilgt war, jedoch auf Grund des Vorfalles im Jänner 1997 bereits länger als 5 Jahre zurück lag.

 

Bei der Prognose, wann bei Ihnen die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt wird, war auch der Umstand, dass auch bereits früher gesetzte Entziehungsmaßnahmen keine Änderung der für die Verkehrssicherheit relevanten Sinnesart bewirkte, ausschlaggebend zu berücksichtigen (siehe auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 4.12.1990, ZI. 90/11/0197 ZFVB 1992/1/81). Aufgrund der auch Ihnen bekannten Vorgeschichte und des aktuellen Vorfalles war mit Rücksicht auf den Schutz des öffentlichen Interesses eine kürzere Entziehungsdauer nach hs. Auffassung nicht verantwortbar.

 

Unter Würdigung dieses obigen Sachverhaltes und Berücksichtigung der daraus zu schließenden Sinnesart ist die im Spruch festgesetzte Entziehungsdauer erforderlich. Eine kürzere Entziehungszeit ließe befürchten, dass Sie erneut durch Trunkenheit im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.

 

Um dieser Gefahr ausreichend vorzubeugen, war Ihnen die Lenkberechtigung für die angeführte Dauer mangels ausreichender Verlässlichkeit zu entziehen, da die übrigen Verkehrsteilnehmer derzeit vor Ihnen geschützt werden müssen. Wer Alkohol trinkt und dennoch mit einem Kfz öffentliche Straße benützt, wird zu einer unberechenbaren Gefahr für sich und die übrigen am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Vor allem steigt das Risiko, einen Unfall ev. sogar mit Todesfolge zu verursachen oder selbst einen tödlichen Unfall zu erleiden, mit zunehmendem Alkoholkonsum oder Promillezahl enorm an, da Reaktionsvermögen und Konzentration erheblich nachlassen. Alkoholisierte Kfz-Lenker sind körperlich und geistig nicht in der Lage, ein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen und vermögen die Rechtsvorschriften nicht mehr einzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile die mit der Entziehung der Lenkberechtigung einhergehen, kein wie immer geartetes Beweisthema und können solche Einwände von der Behörde nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden.

 

In diesem Sinne war auch zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer die aufschiebende Wirkung im Falle einer Berufung abzuerkennen.

 

Bei Rechtskraft dieses Bescheides kann nach Ablauf der Entziehungszeit ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden. Es ist jedoch auf Grund des Gesamtsachverhaltes damit zu rechnen dass vor Wiedererteilung die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich wird."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

 

"In umseits rubrizierter Verwaltungssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.02.2004 zum AZ: VerkR21-571-2002/Ah, zugestellt am 24.02.2004, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:
 

Der gegenständliche Bescheid wird nur hinsichtlich der Entziehungszeit - 36 Monate - angefochten.

Berufungsgründe:
 

Unrichtige rechtliche Beurteilung.
 

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
 

Dem Berufungswerber wird aufgrund des gegebenen Sachverhaltes der Führerschein für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, entzogen.
 

In der rechtlichen Beurteilung führt die Erstbehörde aus, dass eine einschlägige Bestrafung Alkoholdelikt) noch nicht getilgt ist, da diese Bestrafung unter dem Aktenzeichen VerkR-21-96-727-1997 am 15.07.1998 erlassen wurde. Die Tilgungsfrist gemäß § 55 VStG ist noch nicht abgelaufen.
 

Nach Ansicht der Erstbehörde ist die Entzugsdauer von 36 Monaten aufgrund der Prognose hinsichtlich der verloren gegangenen Verkehrszuverlässigkeit ebenfalls gerechtfertigt.
 

Diese Rechtsansicht ist falsch.
 

Zum einen ist festzuhalten, dass nur ein Delikt noch nicht getilgt ist. Sämtliche anderen von der Erstbehörde angeführten Delikte sind bereits getilgt. Diese sind daher bei der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen.
 

Wenn nunmehr die Erstbehörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2001 zur Geschäftszahl ZI. 2001/11/0298 anführt und für ihre Begründung verwendet, so übersieht sie, dass diese Entscheidung auf den gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann. Dies deshalb, da in diesem Beispielfall knapp 4 Monate nach Ende der letzten Entziehung neuerlich ein Alkoholdelikt von dieser Person begangen worden ist.

 

Wie die Erstbehörde selber festgestellt hat, liegt das letzte Alkoholdelikt des Berufungswerbers im Jahre 1997 und somit geraume Zeit vor dem gegenständlichen Vorfall zurück. Dieser Umstand wäre jedenfalls von der Erstbehörde zu berücksichtigen gewesen bzw. ist die von der Erstbehörde angeführte Entscheidung daher keinesfalls zu berücksichtigen.
 

Weiters hat es die Erstbehörde unterlassen die von ihr festgestellte bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.
 

Die für die Wertung der bestimmten Tatsache maßgebenden Kriterien sind:

Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, Gefährlichkeit der Verhältnisse; seither verstrichene Zeit und Verhalten während dieser Zeit Zur Verwerflichkeit der gegenständlich von der Erstbehörde festgestellten bestimmen Tatsache bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
 

Zur Gefährlichkeit der Verhältnisse ist auszuführen, dass eine derartige Gefährlichkeit im Unfallszeitpunkt nicht gegeben war. Bestritten wird darüber hinaus, dass der Berufungswerber mit seinem PKW mit dem Fahrzeug von Herrn St kollidiert ist. Es ist einzig und allein zu einer Streifung gekommen, welche vom Berufungswerber unbemerkt geblieben ist.
 

Fakt ist jedoch, dass Herr St nicht zu schaden gekommen ist.
 

In weiterer Folge ist der Berufungswerber von der Straße abgekommen und hat sich mehrmals überschlagen. Dabei sind jedoch keine dritten Personen zu schaden gekommen. Es wurden keine dritten Personen gefährdet.
 

Seit dem gegenständlichen Vorfall ist ein Zeitraum von nahezu 1 1/2 Jahren vergangen und hat sich der Berufungswerber rechtskonform verhalten.
 

Diese Umstände wurden von der Erstbehörde nicht berücksichtigt und ist daher jedenfalls eine bei weitem geringere Entzugsdauer gerechtfertigt.
 

Weiters hat die Erstbehörde nicht berücksichtigt, dass der Berufungswerber durch den gegenständlichen Verkehrsunfall selber erheblich schwer verletzt worden ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Berufungswerber mit Sicherheit einen PKW nicht mehr im alkoholisierten Zustand fahren wird.
 

Die Prognose der Erstbehörde betreffend der Verkehrszuverlässigkeit bzw. des zukünftigen Verhalten des Berufungswerbers hätte daher dahingehend ausfallen müssen, dass der Berufungswerber einen PKW im alkoholisierten Zustand nicht mehr fahren wird. Es ist daher jedenfalls damit zu rechnen, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Von einer Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ist daher nicht auszugehen.
 
Aufgrund obiger Ausführungen stellt daher der Berufungswerber den
 

ANTRAG:
 

Der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid vom 17.02.2004 der Bezirkshauptmannschaft Schärding, zum AZ: VerkR21-571-2002/Ah, dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer erheblich herabgesetzt wird.
 

Schärding, 5.03.2004 E K"

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zwecks unmittelbare Anhörung des Berufungswerbers in Wahrung der Schutzziele des Art. 6 Abs.1 EMRK geboten.

An der Berufungsverhandlung nahm neben dem Berufungswerber dessen Rechtsvertreter und auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergeben sich unstrittig die hier als Wertungskriterien heranzuziehenden erwiesenen bestimmten Tatsachen iSd. § 7 Abs.3 Z1 FSG. Im Rahmen der Anhörung des Berufungswerbers legte dieser seit dem zu diesem Verfahren führenden Unfallereignis gewonnene und Änderung seiner Haltung führende Einsicht im Beziehungsgefüge zum Alkohol, insbesondere Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr dar.

 

4. Zur Sache:

Am 6. November 2002 um etwa 20.00 Uhr lenkte der Berufungswerber seinen Pkw auf der B 136 in östliche Richtung. Dabei kam es vorerst offenkundig auf Grund eines Fahrfehlers zu einer Streifung eines im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeuges. Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug nicht an, wobei einige Kilometer der Berufungswerber von der Fahrbahn abkam und sich mit seinem Fahrzeug überschlug. Wegen des zuerst genannten Ereignisses wurde der Berufungswerber nach einer rechtkräftigen Bestätigung wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung zwischenzeitig auch wegen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen gerichtlich verurteilt.

Nicht gefolgt vermag daher seiner Ansicht werden, dass es mit seinem Fahrverhalten zu keiner nachhaltigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kamen. Vielmehr ist es nur dem Zufall zu danken, dass der Unfallgegner und allenfalls auch noch andere Verkehrsteilnehmer physisch nicht schwerst zu Schaden kam. In diesem Zusammenhang vermag den Ausführungen der Behörde erster Instanz durchaus gefolgt werden.

 

Vorereignisse:

Erstmals wurde wider den Berufungswerber ein Entzug in der Dauer von vier Wochen am 10. Mai 1993 ausgesprochen, wobei diesem eine Alkofahrt vom 17. April 1993 mit fast zwei Promillen Alkoholisierungsgrad zu Grunde lag.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1994, Zl. VerkR-918-1993 wurde dem Berufungswerber erstmals die Lenkberechtigung wegen einer Alkofahrt am 24.12.1993 mit einem zwei Promille Blutalkoholgehalt für acht Monate entzogen.

Der Berufungswerber wurde vor der zu diesem Entzugsverfahren führenden Tat wegen einer vermutlichen Alkofahrt (die Atemluftuntersuchung wurde auch damals schon verweigert) am 18. November 1995 ein Entzug in der Dauer von 20 Monaten ausgesprochen (VerkR21-20-1995);

Ein weiterer Entzug in der Dauer von zwanzig Monaten erfolgte per Bescheid vom 4.3.1996, VerkR21-20-1995/Ah (Ereignis 18.11.1995, 00.50 Uhr - Alkotestverweigerung).

Am 30. Jänner 1997 verursachte der Berufungswerber durch Abkommen von der Straße einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Verkehrsleiteinrichtung). Durch Flucht entzog er sich abermals der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung. Es folge ein Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von 30 Monaten (VerkR21-39-1997/ah).

Zwei von der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Fakten und die darauf gestützten Entzugsverfahren liegen wohl länger als zehn Jahre zurück, wobei diese unter Einbeziehung der nachfolgenden Ereignisse noch ins Wertungskalkül einzubeziehen sind, ob der zwischenzeitig verstrichenen Zeit jedoch empirisch besehen in diesem Verfahren nur mehr eine untergeordnete Bedeutung zugedacht werden kann.

Das diesem Verfahren vorausgehende Ereignis lag zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung bereits über fünf Jahre zurück.

 

4.1. Die hier zu wertenden Tatsachen sind und damit ist der Behörde erster Instanz durchaus zu folgen gewesen, zweifellos auf ein offenbar bis dahin sehr mangelhaft ausgeprägtes Problembewusstsein betreffend Alkohol und Verkehrsteilnahme zurückführen.

Aber schon im Rahmen des von h. durchgeführten Berufungsverfahrens betreffend das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren, h. Erk. v. 18.12.2003, VwSen-109379/10/Br/Gam, wies der Berufungswerber auf die bei diesem Unfall erlittene Verletzung an der Wirbelsäule und die daraus resultierenden Dauerschmerzen hin. Dabei machte er auch klar, dass er beim letzten Ereignis nochmals Glück hatte, dass er nicht noch schwerere Verletzungen erlitten hat.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung zu diesem Verfahren legte der Berufungswerber abermals dar, dass er sich der Tragweite seiner Fehlverhalten nunmehr bewusst sei. Er müsse nunmehr mit ständigen Rückenschmerzen leben. Dies habe er sich selbst zuzuschreiben. Den Konsum von Alkohol habe er zwischenzeitig auf ein Minimum einzuschränken vermocht. Der Berufungswerber vermittelte den Eindruck, dass in ihm tatsächlich ein Wandel in seiner Sinneshaltung betreffend Alkoholgenuss in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eingetreten ist. Zur Unterstreichung der Änderung der diesbezüglich vom Gesetz definierten "Sinneshaltung" erklärte er sich bereit schon jetzt Laborparameter über seine weitestgehende Abstinenz beizuschaffen um diese im Zuge des Neuantrages auf Erteilung der Lenkberechtigung bei den hierfür beizubringenden verkehrspsychologischen Stellungnahme und einem amtsärztlichen Gutachten vorzulegen.

Grundsätzlich sind diese im Rahmen des Beweisverfahrens objektivierten Fakten geeignet, auf eine nachhaltige Wandlung in der Sinneshaltung als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung zu schließen.

Eine derartige Änderung zum Positiven ist - im Gegensatz bei anderen nur abstrakt beurteilbaren und in starren Zeitschemen im Ergebnis nur durch Fiktionen festzumachenden schädlichen Werthaltungen für die Verkehrssicherheit - bei einer offenkundigen Alkoholdisposition, insbesondere durch den Nachweis einer weitgehenden Abstinenz nachweisbar.

Der Behörde erster Instanz ist wohl zu folgen, wenn sie am Schluss der Bescheidbegründung als weitere Vorgehensweise angekündigte, vom Berufungswerber (nach Rechtskraft des [hier angefochtenen] Entzugsbescheides) nach Ablauf der Entziehungszeit die Vorlage eines verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Gutachtens einfordern zu wollen. Dies ist im Sinne empirischer Faktenerhebung sachlich gerechtfertigt und daher zur Wahrheitsfindung durchaus geboten. Eine von Amtsärzten eingeholte Information führte etwa zum Ergebnis, dass eine halbjährliche Alko-Abstinenz einerseits mit spezifischen Laborparametern nachgewiesen werden könne, was gleichzeitig auch auf eine Änderung der Verhaltensdisposition eines Probanden schließen lässt.

Damit kann ohne auf pauschal gehaltene Vermutungen angewiesen zu sein belegt werden, ob etwa beim Berufungswerber tatsächlich schon früher ein Sinneswandel eingetreten ist und ob er sich bis dahin immerhin noch sechs Monate dem Alkohol weitestgehend fernzuhalten vermochte. Trifft dies zu, so kann mit gutem Grund von einer wiedererlangten Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen werden.

Daher kann dem Berufungswerber in seinem Vorbringen dahingehend gefolgt werden, wenn er einerseits eine Änderung seiner Sinneshaltung nicht bloß glaubwürdig behauptet, welche er schließlich im Rahmen umfangreicher verkehrspsychologischer und medizinischer Untersuchungen ohnedies auch noch zu belegen haben wird.

Wie oben schon angeführt, mögen die durchaus plausibel anmutenden Argumente der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid und im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die Vorentzüge fortgesetzten Fehlverhalten wohl für die Vielzahl der Fälle, nicht jedoch in einer letztlich doch abstrakt pauschal gehaltenen Sichtweise, auf jeden Einzelfall anwendbar sein. Damit würde sich letztlich bereits im Vorfeld jede Anhörung und eine darauf zu stützende Einzelfallentscheidung als inhaltsleere Hülse erweisen müssen, indem bloß ein irgendwie vergleichbarer Fall zitiert werden bräuchte. Mit endgültiger Sicherheit lässt sich eine menschliche Verhaltensdisposition nie determinieren, sodass selbst nach Ablauf der hier zur Beurteilung stehenden Entzugsdauer wohl kaum eine andere Basis für die zu treffende Prognoseentscheidung vorliegen würde.

Wohl niemand wird einem Menschen abzusprechen vermögen, seine Verhaltensdisposition - insbesondere nach tiefgreifenden Schlüsselerlebnissen - nicht jederzeit radikal zum Positiven ändern zu können.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch

Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit eines Verweigerungsdeliktes einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleichzuhalten (VwGH 22.1.2002, 201/11/0401 mit Hinweis auf VwGH 20.3.2001, 2001/11/0078).

§ 7 Abs.5 u. 6 FSG lauten: Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

Abs.6 leg.cit: Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück."

Da nach den Alkofahrten im Jahr 1993 weitere Alkofahrten begangen wurden, fallen selbst die nun mehr als zehn Jahre zurückliegenden Fälle aus der Wertungsbestimmung des § 7 Abs. 5 FSG nicht heraus.

 

5.2. Wenngleich die Wertung der "Verkehrsgeschichte" des Berufungswerbers hier in sorgfältiger Würdigung zum Ergebnis eines bislang nachhaltig ausgeprägten Defizits an verkehrsgerechter Verhaltenseignung führen muss, scheint es angesichts der Überprüfbarkeit der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit führenden Änderung in der Sinneshaltung nicht sachgerecht, den Berufungswerber für ganze drei Jahre - gleichsam auf Verdacht - auch von einer substanziellen Überprüfung der Änderung seiner Sinneshaltung auszuschließen. Der Entzug der Lenkberechtigung bzw. ein Ausspruch, für eine bestimmte Dauer einer Lenkberechtigung nicht erteilt bekommen zu dürfen, darf vor dem gesetzlichen Hintergrund des Führerscheingesetzes nicht zum Gegenstand einer zusätzlichen Bestrafung werden. Damit würde gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" verstoßen. Es ist daher ausschließlich auf den Sicherungszweck anderer Verkehrsteilnehmer abzustellen. An diesem ist der Betroffene in der Figur "der Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr und dem Schutzbedarf der übrigen Verkehrsteilnehmer zu messen", wobei es letztlich diese Eignung zu prognostizieren gilt. Somit bedarf es einer sachbezogen nachvollziehbaren (und nicht bloß pauschal gehaltenen) Begründung. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur etwa kritisch aufgezeigt, dass "die - vor den zur vollen Tatsachenkognition berufenen Verwaltungssenaten - vom Verwaltungsgerichtshof gepflogene Einschätzung der ohnedies formelhaft beschriebenen Sinnesart, letztlich immer eine negative Verhaltensprognose mit Ablaufdatum dargestellt hätte" (Frank, Die Entziehung der Lenkberechtigung - Die fehlende Nebenstrafe - Einordnung in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK, ZVR 2000, 326).

Wenn demnach bei den "die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Charaktermängel anderer Art" nur schwer überprüfbare Prognosen durch die Judikatur gebildet werden (müssen), ist demgegenüber ein ausschließlich in einer - jedenfalls bis zum Anlassfall - bestehenden schädlichen Sinneshaltung, durch die Teilnahme am Fahrzeugverkehr unter Alkoholeinfluss und ein daraus präsumiertes Risiko, medizinisch objektivierbar. Dabei wird durchaus nicht übersehen, dass die Fragen der gesundheitlichen u. charakterlichen Eignung zu unterscheiden sind, wenngleich sachlich doch nicht zu bestreiten ist, dass diese bei der sogenannten Alkoholproblematik ineinander verfließen. Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker und Alkoholkonsum sind eine Geisteshaltung. Fällt der Alkoholkonsum bei einer Person tatsächlich weg, ist es sachlich nicht haltbar zu sagen, die Verkehrszuverlässigkeit bedingende Sinnesart zum positiven ergäbe sich erst nach einer bestimmten Zeitspanne. Mit Blick darauf scheint es sachlich nicht haltbar den hier schon glaubhaft gemachten Wandel, erst nach einer schemenhaft festgelegten Zeitdauer einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu machen oder sich überhaupt darauf beschränken zu wollen, erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne die erforderliche Sinneshaltung wieder hergestellt sehen zu wollen.

In letzter Konsequenz würde bei bloß formelhafter Begründung einer Entzugszeit neben dem Sicherungselement auch ein punitives Element zur Wirkung kommen, was mit Blick auf das dem österreichischen Entzugsrecht fremden Strafelement - im Gegensatz zu dem in Deutschland als Nebenstrafe konstruierten Fahrverbot - gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu einem konventionswidrigen bzw. verfassungswidrigen Ergebnis führen würde (abermals Frank, in ZVR 2000, 326, Seite 8 mwN). Eine verfassungskonforme Vollziehung des Führerscheingesetzes ist daher gehalten sich inhaltlich mit der Frage der Verkehrszuverlässigkeit und den Charaktereigenschaften in Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Menschen auseinander zu setzen.

Wenn daher der Berufungswerber in einem halben Jahr, d.h. ab November 2004, darzutun vermag, dass er sich bis dahin dem Alkohol tatsächlich fernzuhalten vermochte, dann wird auch schon zu diesem Zeitpunkt und ungeachtet seines einschlägig negativen Vorlebens von seiner Risikoeignung ausgegangen werden können. Darüber hinaus kann unter diesem Aspekt die Verkürzung der Entzugsdauer bzw. des ausgesprochenen Verbotes für den Berufungswerber sogar ein starker Impuls zu einer nachhaltigen Abkehr vom Alkohol erblickt werden (zur Risikoeignung s. Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage, Rn 512 insb. Rn 516).

Sollte er dies nicht tun können, wird wohl der Verkehrspsychologe bzw. letztlich der das Endgutachten erstellende Amtsarzt zu einer fachlich negativen Prognosebeurteilung gelangen können, welche letztlich wohl zu einem abweisenden Bescheid über den Antrag auf eine (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung führen würde.

Abschließend sei bemerkt, dass die in der Judikatur beschriebenen Fälle von ausgesprochenen Entzugszeiten, auf den jeweiligen Einzelfall nur eingeschränkt umsetzbar sind.

So erachtete der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Entzugsdauer von nur sechs Monaten im Jahr 2001 nach zweier vorausgegangener Alkofahrten (1996 u. 2000), wobei der zweite Entzug (im Jahr 2000) auf fünfzehn Monate ausgesprochen war, als angemessen (VwGH 4.7.2002, 2001/11/0362).

Andererseits kommt es laut Verwaltungsgerichtshof für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143). Damit bleibt die Tatsacheninstanz gefordert eine nachvollziehbare Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

Wenn abschließend die Behörde erster Instanz darauf verwies, dass "auf Grund seines Gesamtverhaltens der Berufungswerber damit zu rechnen habe im Zuge der Antragstellung die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erbringen zu müssen, schiene es im Sinne des oben gesagten fast widersprüchlich - will man im Entzug keine versteckte Strafmaßnahme sehen - eine solche Untersuchung im Lichte dieses Beweisergebnisses nicht schon früher zuzulassen.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
Beschlagwortung:
Risikoeignung
 
 

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