Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520554/5/Ki/Jo VwSen520568/5/Ki/Jo

Linz, 27.04.2004

VwSen-520554/5/Ki/Jo

VwSen-520568/5/Ki/Jo Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, vom 16.3.2004, ergänzt durch Schriftsatz vom 31.3.2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.3.2003, VerkR21-100-2004 Ga, wegen Abweisung eines Antrages um Wiederausfolgung des Führerscheines sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe, hinsichtlich Abweisung des Antrages um Wiederausfolgung des Führerscheines zu Recht erkannt:

Die Berufung betreffend Abweisung des Antrages um Wiederausfolgung des Führerscheines wird als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm § 28 Abs. 1 FSG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers vom 28.2.2004 um Wiederausfolgung seiner Lenkerberechtigung (gemeint wohl seines Führerscheines) als unbegründet abgewiesen und es wurde überdies gegen ihn eine Mutwillensstrafe verhängt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 16.3.2004 (ergänzt durch Schriftsatz vom 31.3.2004) fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Nach der dzt. geltenden Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist das erkennende Mitglied ausschließlich zur Entscheidung bezüglich des Antrages um Wiederausfolgung des Führerscheines zuständig, für die Entscheidung bezüglich Verhängung einer Mutwillensstrafe ist ein weiteres Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zuständig.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde in der Berufung vom 16.3.2004 nicht ausdrücklich beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Herr S strebt die Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der BH Wels-Land vom 8.3.2004 an und bemängelt überdies, es sei ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht ohne Ermittlungsverfahren entzogen worden bzw. habe die Behörde bezüglich einer Anzeige betreffend Schulgelder nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und es wird nachstehender für das Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 9.4.2001, VerkR21-16-2001, Herrn S die Lenkberechtigung für die Klassen "A, B" jedenfalls bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) gemäß § 24 Abs. 4 FSG entzogen und ihn weiters aufgefordert sich vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 FSG zu unterziehen. Einer Berufung dagegen wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt, gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land oder beim Gendarmeriepostenkommando Sattledt abzuliefern.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass lt. Mitteilung des Gendarmeriepostens Kremsmünster Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen "A, B" bestanden. Überdies habe er, wie am 19.3.2001 beim Zollamt Weigetschlag festgestellt worden sei, ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug von Tschechien kommend in Richtung Bad Leonfelden gelenkt und diesbezüglich als Rechtfertigung angegeben, er habe die Kennzeichentafeln von einem zugelassenen Fahrzeug, da dieses einen Lichtdefekt gehabt hätte, abmontiert und diese an einen PKW der Marke Toyota angebracht, ohne sich darüber weitere Gedanken zu machen.

Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.2.2002, VerkR21-70-2002 Ga, wurde festgestellt, dass ihm wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von neun Monaten keine Lenkberechtigung (wieder-)erteilt werden darf.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 25.3.2002, VerkR-394.221/21-2002-Au/Eis, einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.4.2001 teilweise Folge gegeben und diesen insofern abgeändert, dass die Absolvierung einer psychiatrischen Therapie und die Vorlage eines verkehrspsychologischen Untersuchungsbefundes behoben wurden. In den übrigen Punkten wurde der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Berufungsbehörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) das Ermittlungsverfahren ergänzt und ein medizinisches Sachverständigengutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B eingeholt hätte. Herr S habe aber sämtliche Vorladungen zur amtsärztlichen Untersuchung ignoriert und es sei daher nicht zur amtsärztlichen Untersuchung gekommen. Herr S sei zur Mitwirkung im Berufungsverfahren verpflichtet, denn ohne ärztliche Untersuchung könne das Gutachten nicht abgeschlossen werden, er hätte seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen gehabt.

Allerdings rechtfertige der Vorfall vom 19.3.1002 für sich allein die Annahme des Vorliegens einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht, weshalb die Vorschreibung der verkehrspsychologischen Untersuchung zu beheben gewesen sei und auch der Auftrag zur Absolvierung einer psychiatrischen Therapie sei aufzuheben gewesen, da dies nicht Sache des Entziehungsverfahrens sei.

Am 2.5.2002 hat sich Herr S einer ärztlichen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin (Sachverständige Ärztin gem. § 34 FSG) unterzogen. Das diesbezügliche Gutachten würde ihm die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges unter der Bedingung (nunmehr Auflage) des Tragens einer Brille attestieren.

Mit Bescheid vom 21.6.2002, VerkR-394.221/23-2002-Au/Hu, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich aus Anlass einer Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land betreffend Entzug der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit behoben, dies mit dem Hinweis, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.3.2002, VerkR-394.221/21-2002-Au/Eis, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es finde daher der angefochtene Bescheid (Entzug wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) im Gesetz keine Deckung.

Am 6.10.2002 stellte Herr S bei der Bundespolizeidirektion Steyr einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.10.2002 (eingelangt am 18.10.2002) an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet, da auf Grund der bisherigen Erhebungsergebnisse der gesicherte Beweis dafür vorliege, dass es sich bei der Anmeldung in Steyr um eine bloße Scheinadresse handle und daher keine Zuständigkeit der BPD Steyr gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dann nach Recherchen zunächst den Antrag mit Schreiben vom 3.12.2002 der Bundespolizeidirektion Steyr wegen deren örtlicher Zuständigkeit zur weiteren Durchführung übermittelt, von dieser wurde dann der Antrag mit Schreiben vom 17.12.2002 an die Bundespolizeidirektion Linz zur Durch- und Weiterführung des Verfahrens übermittelt.

Recherchen durch die Bundespolizeidirektion Linz haben letztlich ergeben, dass der Hauptwohnsitz des Herrn S nach wie vor in gelegen ist, diesen Umstand hat er auch anlässlich einer niederschriftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Linz am 21.1.2003 eingestanden.

Bereits mit Schreiben vom 4.3.2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Herrn S mitgeteilt, dass sein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nur dann behandelt werden könne, wenn er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehe bzw. er ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung vorlege. In weiterer Folge wurde auch der Führerscheinantrag von der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 28.4.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übermittelt, da sich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers nach wie vor in befindet.

Ohne dass über den ursprünglichen Antrag bereits entschieden worden wäre, hat Herr S am 7.3.2003 neuerlich einen Antrag um Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht, dieser Antrag wurde ebenfalls der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übermittelt.

Der Antrag des Herrn S um Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B wurde dann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.6.2003, VerkR20-2574-2002/WL, wegen Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (gesundheitliche Eignung) abgewiesen. Er hat gegen diesen Bescheid wiederum Berufung erhoben.

Herr S hat bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine amtsärztliche Untersuchung verweigert, im Berufungsverfahren wurde die Abteilung Landessanitätsdirektion ersucht, ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen, einer Einladung, sich amtärztlich untersuchen zu lassen, ist Herr S auch im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht nachgekommen. Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden (VwSen-520321/5/Ki/An vom 20.8.2003).

Im Laufe der Verfahren bei den involvierten Behörden (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Landeshauptmann von Oberösterreich, unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) hat Herr S eine Reihe von Anträgen gestellt, welche immer wieder die Aufklärung der "Schulgeldangelegenheiten", Ausfolgung des Führerscheines, Rüge eines behaupteten unterlassenen Ermittlungsverfahrens, Nichtreagieren durch einen Gendarmeriebeamten, Säumnis von Behörden u.a. betreffen und in denen teilweise massive und unsachliche Anschuldigungen gegen verschiedene Organwalter der genannten Behörden erhoben werden. Andererseits hat sich Herr S in der Kernfrage, nämlich ob er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 geeignet ist, in keiner Phase der Verfahren kooperativ gezeigt und beharrlich eine amtsärztliche Untersuchung verweigert. Darüber hinaus musste Herr S mehrmals bestraft werden, weil er trotz entzogener Lenkberechtigung - vermutlich mangels Unrechtsbewusstsein - beharrlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

5.1. Betreffend Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird festgestellt, dass Herr S in seiner Eingabe vom 16.3.2004 zwar bemängelt hat, dass in den bisherigen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, konkret für die eingebrachte Berufung wurde jedoch keine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt, erst mit dem Ergänzungsschriftsatz vom 31.3.2004 hat er dann die Verhandlung - nachträglich - beantragt, dies mit Hinweis auf einen Schriftsatz vom 21.12.2000.

Gemäß § 67d Abs. 1 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag, oder wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 67d Abs. 3 1. Satz leg.cit hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen.

Herr S hat den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht in seiner Berufung vom 16.3.2004 eingebracht sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für die Berufungsbehörde besteht sohin keine ausdrückliche Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und es wird seitens des erkennenden Mitgliedes - unpräjudiziell für die Entscheidung betreffend Mutwillensstrafe - die Durchführung einer solchen auch nicht für erforderlich gehalten, zumal, wie noch dargelegt wird, rechtskräftige Entscheidungen betreffend die Lenkberechtigung für Herrn S bindend für die weiteren Verfahren vorliegen. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Herr S in diversen Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung) zu mündlichen Verhandlungen geladen wurde, er ist entweder zur Verhandlung nicht erschienen oder hat erklärt, dass er auf die Verhandlung keinen Wert lege.

5.2. Herr S strebt die Gewährung einer Verfahrenshilfe an. Dazu wird, wie bereits in der Entscheidung vom 8.1.2004, VwSen-6000028/2/Ki/Pe, hingewiesen wurde, festgestellt, dass eine Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ausschließlich für VStG-Verfahren, nicht aber für Administrativverfahren im Sinne der § 67a ff AVG vorgesehen ist.

5.3. Was die immer wieder angesprochene Problematik bezüglich der "Schulgelder" anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass - dem Vorbringen nach - es sich um Tatbestände handeln würde, welche ausschließlich durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 ff B-VG) zu überprüfen wären. Trotz der ständigen Eingaben des Berufungswerbers in dieser Angelegenheit ist es den Verwaltungsbehörden - und somit auch dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - mangels Zuständigkeit verwehrt, diesbezüglich ein Verfahren durchzuführen, dies gilt auch für jene Vorbringen, welche dem Gendarmeriebeamten, an welchen eine diesbezügliche Anzeige durch den Berufungswerber erfolgt sein soll, Untätigkeit unterstellen. Demnach waren alle diesbezüglichen Eingaben an die verschiedenen Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit den diversen Führerschein- und Verwaltungsstrafverfahren unzulässig.

5.4. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war.

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Lenkberechtigung bereits erloschen ist. Seinen eigenen Angaben zu Folge wurde Herrn S die Lenkberechtigung am 7.6.2001 abgenommen und seither nicht mehr wiederausgefolgt bzw. erteilt. Da somit die Entziehungsdauer mittlerweile einen Zeitraum von 18 Monaten überschritten hat, ist die Lenkberechtigung erloschen und darf daher nicht mehr - ohne Neuerteilung - ausgefolgt werden.

5.5. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem erfolgten Entzug der Lenkberechtigung bzw. der Nichterteilung der Lenkberechtigung wird Folgendes festgestellt:

Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, wurde Herrn S die Lenkberechtigung rechtskräftig bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung entzogen. Der zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erlassene Bescheid wurde durch die damals zuständige Berufungsbehörde, Landeshauptmann von Oberösterreich, dem Grunde nach bestätigt. Lediglich die Anordnung der Absolvierung einer psychiatrischen Therapie sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung wurden mit diesem Berufungsbescheid behoben. Dies hatte zur Folge, das die Lenkberechtigung (aus gesundheitlichen Gründen) entzogen war und es dem Berufungswerber obliegen würde, im Falle eines Antrages um (Wieder-)erteilung der Lenkberechtigung den Nachweis der gesundheitlichen Eignung zu erbringen. In Anbetracht der rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung war auch die Abnahme des Führerscheines rechtmäßig.

Ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl. I 65/2002, mit welchem erst die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Führerscheinangelegenheiten begründet wurde, eingeleitet bzw. auch rechtskräftig abgeschlossen wurde und daher für das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1a FSG, in der Fassung BGBl.Nr. I 65/2002, die bisherige Zuständigkeit des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung aufrecht bleibt, sodass es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt ist, in dieses Verfahren in irgend einer Art und Weise einzugreifen, erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das erkennende Mitglied, dass formell und auch dem Inhalt nach eine rechtmäßige Entscheidung durch die nach der Kompetenzlage für diese Entscheidung damals zuständigen Behörden vorliegt.

§ 24 Abs. 4 FSG bestimmt, dass wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

Überdies bestimmt § 8 Abs. 2 FSG, dass, wenn u.a. zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen ist.

Als Folge der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung bzw. der Nichtbeibringung etwaiger erforderlicher (Facharzt-)befunde ordnet das FSG zwingend den Entzug der Lenkberechtigung an.

Offensichtlich hat sich Herr S zunächst im erstinstanzlichen Verfahren einer amtärztlichen Untersuchung unterzogen, bei dieser Untersuchung kam der Amtsarzt zum Ergebnis, dass bei Herrn S ein Verdacht auf eine Psychose vorliege. In Anbetracht dieses Verdachtes hat die damals zuständige Berufungsbehörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) eine weitere amtsärztliche Untersuchung durch eine medizinische Amtssachverständige der Landessanitätsdirektion für notwendig befunden und Herrn S mehrere Male eingeladen, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er hat jedoch sämtliche Vorladungen ignoriert.

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von KFZ. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; mit anderen Worten, wenn seitens der Behörde begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung vorliegen, so hat sie die amtärztliche Untersuchung (bzw. allenfalls die Beibringung von erforderlichen Facharztgutachten) zu verlangen. Nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens ist dann zu entscheiden, ob die gesundheitliche Nichteignung gegeben und damit die Lenkberechtigung zu entziehen (oder allenfalls einzuschränken) ist. Wirkt die betreffende Person nicht mit, so ist die Lenkberechtigung zwingend zu entziehen.

Es mag durchaus zutreffen, dass Herr S sich subjektiv massiv ungerecht behandelt fühlt bzw. auch, dass er subjektiv der Überzeugung ist, mit den Schulgeldern sei etwas nicht rechtens. Es steht auch jedem Menschen frei, sich gegen erlittenes Unrecht zur Wehr zu setzen bzw. allfällige Missstände aufzuzeigen und deren Beseitigung zu verlangen. Die Vorgangsweise aber, welche Herr S an den Tag legt, erscheint an objektiven Kriterien gemessen doch eher als ungewöhnlich. Wie bereits dargelegt wurde, steht es dem unabhängigen Verwaltungssenat nach der Kompetenzlage nicht zu, den in diesem Punkt erhobenen Anschuldigungen nachzugehen. Der Umstand aber, dass Herr S trotz oftmaliger Aufklärung beharrlich den Verwaltungsbehörden eine Entscheidungstätigkeit, für welche ausschließlich eine Gerichtszuständigkeit gegeben wäre, aufzunötigen versucht und in diesem Zusammenhang auch noch gehäuft massive und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen gegen diverse Organwalter (Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates eingeschlossen) vorbringt, begründet nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes zumindest den Verdacht, welchen bereits der Amtsarzt der Erstbehörde ausgesprochen hat.

Der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angesprochene Vorfall vom 19.3.2001 (Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen KFZ für eine Fahrt von Tschechien nach Österreich) rechtfertigt zwar für sich alleine die Annahme des Vorliegens einer mangelnden Verkehrsanpassung nicht und würde für sich auch nicht die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, in einer Gesamtbetrachtung des Verhaltes des Herrn S ist aber auch dieser Vorfall bei der Beurteilung des Verdachtes einer allfälligen gesundheitlichen Nichteignung zu berücksichtigen.

Auch das bisherige beharrliche Lenken eines KFZ trotz entzogener bzw. ohne gültiger Lenkberechtigung und die diesbezügliche Uneinsichtigkeit erhärten den vom Amtsarzt zunächst festgestellten Verdacht.

In der ggstl. Berufung argumentiert Herr S, ein amtsärztliches Gutachten stelle keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen geistiger Nichteignung dar, wenn die erforderliche Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt unterblieben sei. Diese Untersuchung sei auch unterblieben, da in Ermangelung verkehrsrelevanter Tatbestände der Führerscheinentzug kein medizinisches, sondern ein rechtliches Problem darstelle. Er bezieht sich auf § 14 FSG-GV, welcher auf Alkohol-, Sucht- und Arzneimittelabhängigkeit oder -missbrauch abstellt und weist darauf hin, dass weder Suchtmittel noch ein Fahren auf öffentlicher Straße Anlass des Führerscheinentzuges gewesen wären. Außerdem würde ein ärztliches Gutachten seine völlige Verkehrszuverlässigkeit bestätigen. Die Lenkberechtigung dürfe nur im Zusammenhang Auto, Geschwindigkeit, Alkohol, Drogen, Hehlerei, ... und vom Gericht zu ahndenden Strafbeständen entzogen werden.

Diese Argumentation unterscheidet einerseits nicht zwischen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) und gesundheitlicher Eignung (§ 8 FSG) und berücksichtigt andererseits nicht sämtliche Tatbestände, welche eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von KFZ zur Folge haben können.

Auf den konkreten Fall bezogen ist nach dem vom Amtsarzt festgestellten Verdacht im vorliegenden Falle auf eine Erkrankung im Sinne des § 13 FSG-GV zu denken, wobei jedoch eine endgültige medizinische Beurteilung dem Amtsarzt und allenfalls einem hiefür kompetenten Facharzt obliegt. Erst nach Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Beurteilung wäre eine Rechtsentscheidung bzgl. Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzung zum Lenken von KFZ zu treffen.

Zum Vorbringen, ein ärztliches Gutachten würde die völlige Verkehrszuverlässigkeit (gemeint wohl gesundheitliche Eignung) bestätigen, ist zu sagen, dass im Falle begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung von Gesetzes wegen ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen ist. Mit dem im Akt aufliegenden Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin ist daher im konkreten Falle nichts zu gewinnen.

5.6. Herr S beruft sich weiters auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.2.2002, VerkR21-70-2002 Ga, mit welchem festgestellt wurde, dass ihm wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von neun Monaten keine Lenkberechtigung (wieder-)erteilt werden darf, und vermeint, dass nach Ablauf der festgestellten Entzugsdauer der Führerschein wieder auszufolgen gewesen wäre. Dabei übersieht er jedoch, dass dieser Bescheid durch die damalige zuständige Berufungsbehörde aus Anlass seiner Berufung dagegen behoben wurde und somit nicht mehr dem Rechtbestand angehört. Ungeachtet dessen wurde bisher der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht erbracht.

5.7. Zur hiesigen Berufungsentscheidung vom 20.8.2003, VwSen-520321/5/Ki/An, mit welcher eine Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B als unbegründet abgewiesen wurde (dieses Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes eingeleitet und war daher in diesem Falle die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben) wird festgestellt, dass sich Herr S auch in diesem Verfahren nicht kooperativ gezeigt und wiederum eine amtsärztliche Untersuchung verweigert hat. In Anbetracht der bereits unter Pkt. 5.5. dargelegten Umstände konnte mangels Mitwirkung des Berufungswerbers keine Beurteilung über dessen gesundheitliche Eignung vorgenommen und somit der Berufung nicht Folge gegeben werden.

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch die Abweisung seines Antrages um Wiederausfolgung seines Führerscheines nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich seine Berufung als unbegründet abzuweisen war. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, unter Nachweis der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen wiederum eine (Neu-)erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass neben der gesundheitlichen Eignung auch die Verkehrszuverlässigkeit sowie die fachliche Befähigung nachzuweisen sein wird.

7. Bezüglich der Berufung gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe ergeht eine gesonderte Erledigung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 04.10.2004, Zl.: B 791/04-8, B 792/04-8

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 19.06.2007, Zl.: 2005/11/0011-8, 2005/11/0012-8

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