Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520556/12/Bi/Be

Linz, 08.07.2004

 

 

 VwSen-520556/12/Bi/Be Linz, am 8. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger In Angelegenheit der Berufung des Herrn H R, vom 19. März 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 15. März 2004, FE 177/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung etc, in Abänderung des h Erkenntnisses vom
30. Juni 2004, VwSen-520556/10/Bi/Be, zu Recht erkannt:
 

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juni 2004, VwSen-520556/10/Bi/Be, wird insofern abgeändert, als die Vorschreibung der "Vorlage der Bestätigung über die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für alkoholgefährdete Personen alle drei Monate, beginnend mit 1. Oktober 2004 unter einer Toleranzfrist von
1 Woche, für die Dauer eines Jahres" zu entfallen hat

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a und 68 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Gemäß § 68 Abs.2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, ... vom unabhängigen Verwaltungssenat, der den Bescheid erlassen hat, ... aufgehoben oder abgeändert werden.


2. § 24 FSG und § 14 FSG-GV bieten die Grundlage für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen und Vorlage entsprechender fachärztlicher Stellungnahmen, nicht aber für die Vorschreibung der Vorlage von Bestätigungen über den Besuch einer Selbsthilfegruppe. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich im FSG nicht und hatte die oben zitierte Vorschreibung daher ersatzlos zu entfallen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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