Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520560/2/Fra/He

Linz, 14.04.2004

 VwSen-520560/2/Fra/He Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn St B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Schärding vom 9. März 2004, VerkR21-55-2004/Ah, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Berufungswerber für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist der 15.2.2004, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (die Entziehungszeit endet sohin am 15.2.2005 um 24.00 Uhr).

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG
 
 

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen (Führerscheindaten: VerkR20-1744-2002/SD, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 27.3.2003, Probezeit bis 12.12.2006) und ausgesprochen, dass dem Bw auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist der 15.2.2004, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf sowie die im Mandatsbescheid vom 19. Februar 2004, VerkR21-55-2004, angeordneten Maßnahmen (Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) bestätigt.

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

 

II. Gegen diesen Bescheid hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

III. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

III.1. Folgende Rechtsvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese gemäß § 7 Abs.2 FSG nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 

Abweichend davon bestimmt § 26 Abs.2 FSG, dass im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro,

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l [1, 6 Promille] oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

 

III.2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: "Laut vorliegender Anzeige des Stadtamtes Schärding, Städtischer Sicherheitswache, haben Sie am 15.2.2004 gegen 4.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Schärding auf der Alfred Kubinstraße Richtung stadteinwärts gelenkt. Auf Höhe der "Delfinapotheke" erfolgte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle und wurden an Ihnen Alkoholisierungssymptome festgestellt. Sie wurden deshalb von einem ermächtigten Straßenaufsichtsorgan aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt prüfen zu lassen. Der Aufforderung haben Sie Folge geleistet. Nach den erforderlichen Messungen mittels eines geeichten Alkomaten konnte Ihnen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,82 mg/l nachgewiesen werden. Umgerechnet bedeutet dies einen Blutalkoholgehalt von 1,64 %o.

 

Im Zuge dieser Amtshandlung erklärten Sie, seit Mitternacht keinen Alkohol mehr konsumiert und daher angenommen zu haben, noch fahrtauglich zu sein.

 

Damit haben Sie im gegenständlichen Fall ein Fahrzeug hochgradig in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Fahrtüchtigkeit war massiv beeinträchtigt. Eine damit verbundene Verkehrsgefährdung nahmen Sie in Kauf.

 

Erschwerend war bezüglich der Entziehungsdauer zu werten ein einschlägiger Vorfall am 12.4.2003, da Sie an diesem Tag einen PKW in Passau auf dem Parkplatz der Diskothek "Fun" in der Neuburger Straße gelenkt haben und eine bei Ihnen entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,48 %o ergeben hat. Durch das Amtsgericht Passau wurde Ihnen dazu eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro auferlegt, wobei zugleich für die Dauer von 8 Monten ein Fahrverbot für die Bundesrepublik Deutschland gegen Sie verhängt wurde.

 

Die Lenkberechtigung war Ihnen daher mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.6.2003 zu Aktenzahl VerkR21-284-2003 für die Dauer von 3 Monaten auf Grund des Vorfalles in der BRD entzogen worden (Mindestentziehungszeit, die in einem solchen Fall vom Gesetzgeber fixiert ist).

 

Der Führerschein wurde Ihnen von der hs. Behörde erst am 29.9.2003 nach Ende der 3monatigen Entziehungszeit ausgefolgt. Zugleich wurde die Probezeit für ein Jahr verlängert, weil Sie das im Jahre 2003 begangene Alkoholisierungsdelikt innerhalb der Probezeit begangen haben."

 

Bezüglich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verweist die belangte Behörde auf das VwGH-Erkenntnis vom 31.5.1994, Zl. 94/11/0114, wonach in einem Fall die Entziehungszeit von 18 Monaten bei zwei Alkoholdelikten während der Probezeit bestätigt wurde. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.1996, Zl. 94/11/0120 wurde eine 15monatige Entziehungszeit bei zwei Alkoholdelikten bestätigt, wobei in diesem Fall der beschuldigte Lenker innerhalb weniger Monate rückfällig wurde. Im Erkenntnis vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295 erfolgte eine Bestätigung einer einjährigen Entziehungszeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,72 Promille, wobei eine einschlägige Vormerkung bereits zu einem vierwöchigen Entzug der Lenkberechtigung führte. Zusammenfassend merkte die belangte Behörde im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG an: "Es wurde Ihnen im Jahre 2003 die Lenkberechtigung aufgrund eines Alkoholisierungsvorfalles in der BRD für 3 Monte entzogen. Erst im September 2003 wurde der Führerschein wieder ausgefolgt. Gleichzeitig wurde eine Geldstrafe durch das Amtsgericht Passau in Höhe von 700 Euro verhängt. Darüberhinaus erfolgte die Anordnung einer Nachschulung, die Sie im Jahre 2003 absolviert haben. Die gesetzten Maßnahmen im Jahre 2003 haben Ihre Sinnesart zum Positiven keinesfalls verändert. Bereits nach ca. 5 Monten haben Sie nunmehr wiederum ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt, wobei Sie vor dieser Fahrt eine noch größere Menge Alkohol konsumierten, da Ihr Blutalkoholgehalt am 15.2.2004 sogar 1,64 %o betrug. Damit haben Sie nach relativ kurzer Zeit erneut durch ausgiebigen Konsum durch Alkohol wiederum das Risiko einer Verkehrsgefährdung in Kauf genommen, obwohl darüber hinaus wegen des letzten Vorfalles im Jahre 2003 die Probezeit verlängert werden musste und Sie in beiden Fällen dem sogenannten "strikten Alkoholverbot" unterlagen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass Sie sich jedweden Alkoholkonsums vor einer solchen Fahrt auf Grund der bereits gesetzten Maßnahmen enthalten. Sie sind sich nach hs. Auffassung der Gefahren, die von alkoholbeeinträchtigten Verkehrsteilnehmern ausgehen, nicht bewusst. Der Inhalt Ihrer Vorstellung läßt darüber hinaus nicht die geringste Einsicht in die Gefährdung solcher verpönter Delikte erkennen. Die Behörde vertritt daher die Auffassung, dass die im Spruch festgesetzte Entziehungsdauer von 10 Monaten aufgrund des geschilderten Sachverhaltes nötig ist, um die übrigen Verkehrsteilnehmer ausreichend vor Ihnen zu schützen; eine kürzere Entziehungszeit würde diesen Schutz nicht ausreichend gewährleisten, als das Risiko bestünde, dass Sie erneut durch eine Trunkenheitsfahrt andere gefährden könnten."

III.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hält fest, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Entziehungszeit von 10 Monaten angefochten wird. Der Bw zeigt jedoch in seinen Rechtsmitteln nichts auf, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Die belangte Behörde hat berücksichtigt, dass der Bw bereits wiederholt im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ein Alkoholdelikt begangen hat (das erste Alkoholdelikt hat der Bw am 12.4.2003 begangen, woraus eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten resultierte). Die Entziehungsdauer endete mit 27. September 2003. Bereits nach rund fünf Monaten hat der Bw ein weiteres Alkoholdelikt begangen.

 

Vorerst ist festzustellen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist und bei der Beurteilung jene Handlungen der Person, die nach Außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und bewertet werden müssen, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Die Begehung von ist schon für sich allein in hohem Maße verwerflich. Zum Kriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, ist festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Der Bw hat mit dem Alkoholdelikt am 15.2.2004 eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht. Dies ist unbestritten. Dass diese Tatsache iS der oa. Ausführungen verwerflich ist, wird auch vom Bw zugestanden. Dem Einwand des Bw, dass "überhaupt keine Gefährlichkeit gegeben war, zumal es zu keinem Unfall gekommen ist", kann nicht zugestimmt werden. Mit dem Alkoholdelikt hat der Bw die Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass es zu keinem Unfall gekommen ist. Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Bw sein Fahrzeug gelenkt hat und die Alkoholbeeinträchtigung im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde. Trotz der Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2003 hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich massiv gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass angenommen werden muss, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für längere Zeit hindurch durch Trunkenheit gefährden wird. Beim Bw offenbart sich eine Wiederholungstendenz. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2003 für die Dauer von drei Monaten - während der Probezeit - war nicht geeignet, beim Bw einen Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu damit einhergehenden verfassungsrechtlich geschützten Werten (Leben und Gesundheit von Menschen sowie Unversehrtheit von Eigentum) herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gemäß § 4 Abs.7 FSG während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit der Begehung des Alkoholdeliktes am 15.2.2004 und der Erlassung des Mandatsbescheides (20.2.2004) lediglich ein Zeitraum von einigen Tagen verstrichen ist. Einem Wohlverhalten während eines derartig kurzen Zeitraumes kann - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Die Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

 

Es bedarf daher der nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von 12 Monaten, um eine Änderung der Sinnesart des Bw iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG zu bewirken. Der Oö. Verwaltungssenat ist der Überzeugung, dass der Bw erst nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden - handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

Gemäß § 66 Abs.4 zweiter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Ein Verbot der "Reformatio in Peius" besteht somit im administrativen Verwaltungsverfahren nicht, weshalb der Oö. Verwaltungssenat berechtigt war, die Entziehungszeit zum Nachteil des Bw zu erhöhen. Es besteht auch keine Verpflichtung der Berufungsinstanz, dem Bw anzukündigen, dass sie den mit der Berufung angefochtenen Bescheid zu seinem Nachteil abzuändern beabsichtigte und ihn zur Zurücknahme der Berufung einzuladen (VwGH vom 4.10.2000, 2000/11/0210).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren im Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

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