Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520562/7/Ki/Wü

Linz, 24.05.2004

 

 

 

 
VwSen-520562/7/Ki/Wü
Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn KommRat J S, vom 23.3.2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.3.2004, VerkR21-234-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Vöcklabruck abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.2004 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67 AVG iVm § 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.4, 25 Abs.2 und 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn KommRat J S die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Vöcklabruck abzuliefern und es wurde überdies einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 10.9.2003, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 nicht geeignet sei. Laut Befund des Facharztes für Neurologie bestehe bei ihm im Straßenverkehr potenzielle Selbst- und Fremdgefährdung. Weiters sei der Visus links nicht ausreichend für die Gruppe 1 und 2 und bestehe eine insulinpflichtige Diabetes mellitus.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung habe wegen Gefahr in Verzug aberkannt werden müssen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 23.3.2004 fristgerecht Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Als Begründung bringt der Berufungswerber vor, er sei als Unternehmer unbedingt auf seinen Führerschein angewiesen. Er fühle sich gesundheitlich absolut geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken, nur beim Reden tue er sich nach einem Anfall etwas schwer. Dadurch werde aber die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt. Er bitte daher den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck umgehend aufzuheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.5.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Als medizinische Sachverständige war die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Dr. J, beigezogen.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim lenkte der Berufungswerber am 25.2.2003 gegen 16.05 Uhr seinen Pkw auf der Aschacher Bundesstraße von Ottensheim kommend in Richtung Aschach an der Donau. Einem Gendarmeriebeamten ist aufgefallen, dass der Lenker des Fahrzeuges zur Fahrbahnmitte hin orientiert gefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit habe ca. 40 -50 km/h auf der in diesem Bereich übersichtlichen Fahrbahn betragen. Der Lenker habe sein auffälliges Fahrverhalten weiter fortgesetzt und schließlich sei er nahezu mit mehr als der Hälfte seines Fahrzeuges über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn geraten. Der Lenker eines entgegenkommenden Pkw habe nur durch ein Ausweichen auf das Straßenbankett einen Zusammenstoß bzw. Unfall verhindern können. Der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges sei ungehindert weiter gefahren als wenn nichts gewesen wäre.

Bei der Anhaltung gab der Berufungswerber den Gendarmeriebeamten gegenüber an, dass er an Zuckerkrankheit leidet, die Beamten bemerkten überdies, dass er vermutlich schwerhörig sein dürfte. Auf die unsichere Fahrweise angesprochen, habe er sich an nichts Nennenswertes erinnern können.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers angeordnet. Laut Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.2003 ist der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet. In der Begründung des Gutachtens verweist die Amtsärztin auf einen Befund eines Facharztes für Neurologie, wonach beim Berufungswerber im Straßenverkehr potenzielle Selbst- und Fremdgefährdung bestehe, der Visus links nicht ausreichend für die Gruppe 1 und 2 sei bzw. insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliege.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden entsprechende Facharztbefunde vorgelegt. Laut einem Gutachten eines Facharztes für innere Medizin vom 8.9.2003 ergibt sich zwar aus internistischer und kardialer Sicht keine Einschränkung bezüglich Eignung als Kraftfahrzeuglenker, ausdrücklich ist in diesem Gutachten jedoch vermerkt, dass die Beurteilung, wie weit der Patient von Seiten seiner kognitiven und motorischen Fähigkeiten noch zum Lenken eines Kraftfahrzeuges fähig ist, durch ein neuropsychiatrisches Gutachten zu klären sei. Im vorliegenden Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.7.2003 wird ausdrücklich festgestellt, dass aus neuropsychiatrischer Sicht beim Patienten im Straßenverkehr eine potenzielle Selbst- und Fremdgefährdung bestehe und er leider nicht mehr geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 ist.

 

Der Berufungswerber gibt bezüglich dieses Gutachtens an, dass die Untersuchung beim Facharzt lediglich 10 Minuten gedauert habe und er mit der fachärztlichen Stellungnahme nicht einverstanden sei, konnte die gutächtliche Festung jedoch nicht durch ein - weiteres auf gleicher fachlicher Ebene liegendes - Gutachten widerlegen.

 

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erörterte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die vorliegenden Befunde und kam unter Zugrundelegung dieser Befunde nochmals zur gutächtlichen Feststellung, dass zusammenfassend der Berufungswerber auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr geeignet sei Kraftfahrzeuge zu lenken. Auch eine Beobachtungsfahrt würde aus amtsärztlicher Sicht keine weiteren Erkenntnisse bringen.

 

5. An den vorliegenden fachärztlichen bzw. auch am amtsärztlichen Gutachten, welche im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert wurden, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung. Belegt werden die Bedenken der Amtsärztin insbesondere durch das vorliegende Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.7.2003 und auch das Verhalten des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung legt den Schluss, es liege eine gesundheitliche Nichteignung vor, nahe. Dass sich der Berufungswerber gesundheitlich in der Lage fühlt ein Kraftfahrzeug zu lenken, mag zutreffen, auf Grund der objektiven Ergebnisse ist jedoch tatsächlich derzeit die gesundheitliche Eignung zu verneinen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

 

  1. ..............................
  2. ..............................
  3. ..............................

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 der Führerscheingesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt unter anderem als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Das unter Punkt 5 dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtvorschriften ergeben, dass Herr KommRat S derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, weshalb die Lenkberechtigung zurecht für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden ist.

Bemerkt wird, dass wirtschaftliche Interessen des BW gegenüber jenen der allgemeinen Verkehrssicherheit zurückstehen müssen.

 

6.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung. Der Berufungswerber war daher verpflichtet, da auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt wurde, den Führerschein unverzüglich wie angeordnet abzugeben.

 

6.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an. Die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen wäre mit einer Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden gewesen und es war daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten.

 

7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr KommRat S durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 


 
 

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