Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520564/2/Sch/Pe

Linz, 14.04.2004

 

 

 VwSen-520564/2/Sch/Pe Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M Lund DDr. K H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16. März 2004, VerkR20-1274-1966/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M F, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen sowie ein Lenkverbot für vierrädrige Leichkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen (§ 32 Abs.1 FSG). Weiters wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt (§ 64 Abs.2 AVG).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt die rechtskräftige Verurteilung des Berufungswerbers durch das Landesgericht Ried/Innkreis (Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 10. Februar 2004) zugrunde. Er hat demnach - neben anderen Delikten - am 4. Dezember 2003 in Ostermiething seine Gattin B F, indem er seinen Pkw, Nissan Patrol, trotz entgegenkommenden Verkehrs auf die Gegenfahrbahn lenkte, zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wegen dieses Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB - und weiterer dort festgestellter Handlungen - wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel daran, dass jemand nicht als verkehrszuverlässig angesehen werden kann, der sein Fahrzeug vorsätzlich - um jemanden gefährlich zu bedrohen - auf den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen lenkt.

 

In der zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Ostermiething vom 7. Jänner 2004, in welcher von wiederholten verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten die Rede ist, schildert die Gattin des Berufungswerbers, die bei der oben erwähnten Fahrt Beifahrerin war, den Vorfall so, dass ihr Ehegatte am Vorfallstag den Pkw, in dem sich auch ihre Kinder befunden hätten, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit den Worten "Das können wir gleich erledigen!" in den Gegenverkehr auf die linke Fahrbahnseite gelenkt habe. Sie habe einen entgegenkommenden Pkw erkannt und dabei den Eindruck gehabt, dass es unmittelbar zu einem Frontalzusammenstoß kommen müsste. Im letzten Moment habe ihr Mann sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite gelenkt.

 

Wenn der Berufungswerber in der Folge dieses Fahrmanövers auf eine Unaufmerksamkeit zurückführt, so ist dies angesichts der Schilderungen seiner Gattin nicht glaubwürdig. Vielmehr muss im Lichte dieser - wie es offenkundig auch das Gericht getan hat - angenommen werden, dass das Lenkmanöver in Richtung Gegenverkehr vorsätzlich erfolgt ist, um die Gattin in Furcht und Unruhe zu versetzen.

 

Bei einem derartigen Fahrverhalten nimmt man zwangsläufig eine massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der Fahrzeuginsassen, in Kauf bzw. ging es konkret in Bezug auf letztere gerade darum. Beim Berufungswerber liegt sohin derzeit eine Voraussetzung für die Beibehaltung der Lenkberechtigung, nämlich die Verkehrszuverlässigkeit, nicht vor. Die Entziehung der Lenkberechtigung im gesetzlichen Mindestausmaß von drei Monaten erscheint daher der Berufungsbehörde jedenfalls bis zur Wiedererlangung der selben angemessen.

 

Für den Ausgang dieses Verfahrens nicht von Entscheidungsrelevanz ist der Umstand, dass die Erstbehörde vorerst nach Kenntnisnahme vom relevanten Sachverhalt ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers eingeleitet und die Entziehung der Lenkberechtigung im Mandatsbescheidwege erst hienach, nämlich nach Kenntnis der oben erwähnten Gerichtsentscheidung, verfügt hat. Bekanntlich handelt es sich bei der gesundheitlichen Eignung um eine weitere - neben der Verkehrszuverlässigkeit - vom Gesetz geforderte Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung; diese war aber verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen.

 

Das von der Erstbehörde gleichzeitig verfügte Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ist in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG begründet, welche hiefür die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung anordnet.

 

Die aufschiebende Wirkung der Berufung war gemäß § 64 Abs.2 AVG auszuschließen (vgl. dazu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 20.12.1990, 89 /11/0252).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

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