Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520572/2/Ki/Da

Linz, 08.04.2004

 

 

 VwSen-520572/2/Ki/Da Linz, am 8. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, vom 31.3.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.3.2004, VerkR20-1321-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung gegen die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sieben Monate, gerechnet ab 29.1.2004 festgesetzt wird, im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 29 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde - nach Vorstellung gegen einen zunächst ergangenen Mandatsbescheid - dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 29.1.2004, das ist bis einschließlich 29.10.2004, entzogen, weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen bzw. er habe ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schriftsatz vom 31.3.2004 den Bescheid ausschließlich hinsichtlich der Entzugsdauer von neun Monaten bekämpft und ausdrücklich erklärt, der Bescheid bleibe in den übrigen Punkten unbekämpft. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass nach ständiger Rechtsprechung Gründe vorliegen müssten, die schwer ins Gewicht fallen und einen Entzug über die Mindestdauer von vier Monaten hinaus rechtfertigen würden.

 

Der Berufungswerber sei gänzlich unbescholten. Weiters wurde auf eine Entscheidung des hiesigen Verwaltungssenates verwiesen, wonach ein bei gleichzeitiger Begehung eines Alkodeliktes verursachter Verkehrsunfall mit Sachschaden am eigenen Fahrzeug kein zusätzliches erschwerendes, eine viermonatige übersteigende Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigendes Element darstellen würde.

 

Es liege im gegenständlichen Falle auf der Hand, dass die Entzugsdauer von neun Monaten jedenfalls massig überzogen sei. Der Berufungswerber habe zum damaligen Zeitpunkt überdies nicht vorgehabt, sein Fahrzeug alkoholisiert zu besteigen. Er habe in der Annahme, dass seine Freundin das Fahrzeug nach Hause bringen würde, Alkohol konsumiert. Nachdem ihn diese allerdings im Lokal verlassen habe, sei er ins Fahrzeug gestiegen und habe dieses in Betrieb genommen. Der Umstand, dass er anfänglich keine Absicht gehabt habe, das Fahrzeug zu lenken, sei nach seiner Auffassung ebenfalls mildernd.

 

Es werde daher beantragt die Entzugszeit mit vier Monaten festzusetzen; in eventu die Entzugsdauer erheblich zu verkürzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Ottensheim vom 29.1.2004 lenkte der Berufungswerber an diesem Tage um 01.30 Uhr einen PKW im Bereich der Gemeinde Puchenau in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Im Zuge dieser Fahrt kam er ins Schleudern und fuhr gegen eine sich auf einem Fahrbahnteiler befindliche Straßenbeleuchtung, der Lichtmast wurde stark beschädigt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab eine Alkoholbeeinträchtigung, wobei ein relevanter Messwert von 1,02 mg/l (= 2,04 Promille) festgestellt wurde. Dem Rechtsmittelwerber wurde daraufhin gemäß § 39 FSG der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen ihn unter VerkR96-428-2004-OJ vom 25.2.2004 ein Straferkenntnis erlassen, welches rechtskräftig wurde.

 

Die Führerscheinbehörde hat zunächst am 3.2.2004 einen Mandatsbescheid erlassen, gegen diesen hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nunmehr den angefochtenen Bescheid vom 11.3.2004 erlassen. Da aus den Verfahrensunterlagen nichts Gegenteiliges hervorgeht, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es sich um eine erstmalige Übertretung handelt.

 

Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt des relevanten Vorfalles im Besitze eines Probeführerscheins.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Der Berufungswerber hat - unbestritten - am 29.1.2004 um 1.30 Uhr einen PKW in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand auf der B 127 von Linz in Richtung Puchenau gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, indem er mit seinem PKW auf der schneeglatten Fahrbahn ins Schleudern kam und dabei gegen einen auf einem Fahrbahnteiler situierten Lichtmast gefahren ist, welcher dadurch stark beschädigt wurde. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen relevanten Wert von 1,02 mg/l. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, dieser Umstand wird in der Berufung auch nicht bestritten.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine im hohem Maße verwerflich.

 

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies hat sich bei dem oben geschilderten Vorfall am 29.1.2004 dadurch eindrucksvoll untermauert, dass der Berufungswerber bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.

 

Wenn dazu der Rechtmittelwerber auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. verweist, wonach ein bei gleichzeitiger Begehung eines Alkodeliktes verursachter Verkehrsunfall mit Sachschaden am eigenen Fahrzeug kein zusätzliches erschwerendes Element darstellen soll, so ist dem zu erwidern, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist. Bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall ist nicht nur das Fahrzeug des Berufungswerbers sondern auch ein Lichtmast stark beschädigt worden.

 

Jedenfalls zu berücksichtigen ist im vorliegenden konkreten Falle auch das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung, ein Atemluftalkoholgehalt von 1,02 mg/l muss als gravierend bewertet werden. Eine weitere Steigerung des Gefährdungspotentials war insofern gegeben, als das Lenken des Kraftfahrzeuges im festgestellten alkoholisierten Zustand zur Nachtzeit erfolgte und überdies die Fahrbahn, wie sich der Berufungswerber selbst laut Anzeige gerechtfertigt hat, schneeglatt war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt noch in der Probezeit (§ 4 FSG) befunden hat.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 29.1.2004 bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der Zeitraum relativ kurz war. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Dass es sich im Anlassfall um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 handelt, ist evident, zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch auch, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers erst am 12.5.2003 ausgestellt wurde und er sich, wie bereits dargelegt wurde, noch in der Probezeit befunden hat.

 

Der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, dass im Hinblick auf den festgestellten hohen Alkoholwert, den verschuldeten Verkehrsunfall und den Umstand, dass sich dieser Vorfall innerhalb der Probezeit ereignete, mit der Mindestentziehungsdauer nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. an.

 

Die in der Berufung ins Treffen geführte Argumentation, der Berufungswerber habe zunächst nicht vorgehabt, das Kraftfahrzeug zu lenken und er habe in der Annahme, dass seine Freundin das Fahrzeug nach Hause bringen würde, Alkohol konsumiert bzw. er habe nachdem ihn diese im Lokal verlassen hat, das Fahrzeug in Betrieb genommen, ist nicht geeignet, eine positive Bewertung der Sinnesart des Berufungswerbers in Zusammenhang mit dessen Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen. Von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen und verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich so weit im Griff hat, auch unter den hier zu beurteilenden Umständen vom Lenken bzw. der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen. Letztlich hätte es andere Möglichkeiten gegeben, nach Hause zu kommen (eventuell Taxi odgl.).

 

Insgesamt vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer von vier Monaten (§ 26 Abs.2 FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bemessene Entzugsdauer von neun Monaten, insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich um eine erstmalige Begehung handelt, als zu hoch festgesetzt wurde, dass jedoch bezogen auf die Gesamtsituation eine längere Entzugsdauer als die Mindestentzugsdauer geboten ist. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Kriterien kann jedoch erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von sieben Monaten wieder hergestellt ist, weshalb die Entzugszeit entsprechend herabgesetzt wurde.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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