Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520573/3/Br/Gam

Linz, 14.04.2004

 VwSen-520573/3/Br/Gam Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18. Februar 2004, VerkR21-566-2003, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet-

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber wurde mit dem o.a. Bescheid aufgefordert innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides "die zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Augenfacharztbefund u. internistischen Befund) mitzubringen. Gemeint ist offenbar diesen bei der Behörde vorzulegen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG in Verbindung mit einer Anzeige gegen den Berufungswerber durch den Gendarmerieposten Schörfling wg. des Verdachtes nach § 27 Suchtgiftgesetz.

 

1.1. Dieser Bescheid wurde für den Berufungswerber am 23. Februar 2004 beim Postamt A P hinterlegt und laut Mitteilung dieses Postamtes vom Berufungswerber noch am gleichen Tag behoben.

 

1.2. In einem vom Berufungswerber am 10.3.2004 datierten Schreiben erhob er gegen diesen Bescheid Berufung. Im Ergebnis wendet er sich darin gegen die im Bescheid ausgesprochene Anordnung mit dem Hinweis "noch nie in seinem Leben Cannabis konsumiert zu haben."

Dieses Schreiben überreichte er offenbar durch persönliche Abgabe am 12. März 2004 bei der Behörde erster Instanz.

Im Rahmen einer mit dem Berufungswerber am 30.3.2004 vor der Behörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift wurde ihm die offenkundige Verspätung seiner Berufung vorgehalten. Dabei vermeinte der Berufungswerber im Ergebnis, dieses Schreiben aus beruflichen Gründen vermutlich erst Ende Februar vom Postamt abzuholen in der Lage gewesen zu sein. Aus diesem Grunde ersuche er die Berufung als rechtzeitig zu akzeptieren.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch fernmündliche Erhebung des Behebungszeitpunktes der fraglichen Postsendung im Wege des Postamtes 4800 Attnang-Puchheim (Aktenvermerk v. 14.4.04).

 

3.1. Die Darstellung des Berufungswerbers hinsichtlich eines angeblich erst späteren Zeitpunktes der Zustellung bzw. Behebung erwiesen sich somit als unzutreffend. Er gelangte bereits am 23.2.2004 in den Besitz des angefochtenen Bescheides bzw. wurde ihm dieser somit mit diesem Datum zugestellt. Er bringt darüber hinaus nichts vor, was geeignet sein könnte ein fehlendes Verschulden an der hier offenkundig verspäteten Berufungseinbringung aufzuzeigen, was allenfalls die Basis für eine Wiedereinsetzung bilden könnte. Damit kann er sich auch nicht mit Erfolg auf seine angeblich mangelhafte Sprachkenntnis berufen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Nach § 63 Abs.5 AVG "ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.........."

Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 23. Februar 2004 und endete demnach mit Ablauf des 8. März 2004. Die Berufungsvorlage erfolgte schließlich erst mit 12. März 2004.

Im Rahmen der gebotenen "prozessualen Sorgfalt" müsste ein solches Schriftstück entsprechend rechtzeitig und nachweislich der Post zur Beförderung übergeben werden, um damit den geforderten Sorgfaltsmaßstab zu wahren (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078, sowie auch VwGH 27.1.1995, 94/02/0400).

 

5. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet ein verspätetes Rechtsmittel zurückzuweisen.

Einer Sachentscheidung steht die bereits eingetretene Rechtskraft entgegen, sodass der Berufungswerber die geforderten Befunde zwecks Feststellung seiner Fahreignung vorzuweisen hat. Dahingestellt hat zu bleiben ob die Einforderung eines augenfachärztlichen Befundes im Zusammenhang mit der Frage eines vom Berufungswerber ohnedies bestrittenen Cannabiskonsums dem aus der Rechtsordnung sich ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes standhalten würde (vgl. dazu insb. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Es ist somit von der Behörde erster Instanz der Umfang der Untersuchung, der hier auf Grund der Anzeige sich als fraglich darstellenden gesundheitlichen Eignung, festzusetzen und folglich im sich fachlich geboten erweisenden Umfang durchführen zu lassen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum