Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520574/7/Br/Gam

Linz, 15.05.2004

VwSen-520574/7/Br/Gam Linz, am 15. Mai 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 17. März 2003, Zl. VerkR20-2665-2000/BR, nach der am 7. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochene Befristung (Punkt 1.) behoben wird, sowie die Auflage sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unterziehen zu müssen (Punkt 3.), für den Fall der Normwertigkeit des vorzuweisenden GGT und CD-tect-Wertes, gegenstandslos gilt;

Als unbegründet abgewiesen wird jedoch der Punkt 2.) wonach der Berufungswerber sich zweimal im Abstand von sechs Monaten - gerechnet ab dem 17.3.2004 - der Behörde den GGT und CD-Text-Wert vorzuweisen hat, abgewiesen.

Diesbezüglich wird dem Berufungswerber eine Toleranzfrist von zwei Wochen eingeräumt (er hat demnach bis spätestens 1. Oktober 2004 und bis spätestens zum 17.3.2005 diese Werte unaufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Braunau - Führerscheinreferat vorzuweisen).

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 iVm § 2 Führerscheingesetz-, Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz schränkte mit dem o.a. Bescheid die dem Berufungswerber am 2.8.2000 unter der obgenannten Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung für die Klassen "B, C1, C, E u. F" gestützt auf das amtsärztliche Gutachten und die Bestimmungen der § 24 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 Z2 bis 4 sowie § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 FSG durch eine Befristung bis zum 17.3.2005 und einer Auflange gemäß Code 104, wonach der Berufungswerber ab dem zuletzt genannten Datum verpflichtet wurde, alle sechs Monate den GGT und CD-Tect-Wert bei der Behörde abzugeben und sich nach einem Jahr mit dem letztgenannten aktuellen Laborparameter einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

1.1. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten vom 11.2.2004 verwiesen, worin festgestellt worden sei, dass wegen eines Alkoholdeliktes vom November 2003 die derzeit gegebene gesundheitliche Eignung nur befristet anzunehmen sei.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt darin aus wie folgt:

"Im gegenständlichen Administrativverfahren habe ich Herrn Dr. J P, Rechtsanwalt mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 10 Abs. 1 AVG.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2004, VerkR20-2665-2000/BR, erhebe ich nachstehende

BERUFUNG

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung meiner Lenkberechtigung liegen nicht vor.

Begründet wird diese Maßnahme mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.02., worin festgestellt worden sei, dass derzeit meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen jedoch befristet wegen Führerscheinentzug, wegen Alkoholdelikt im November 2003 gegeben ist.

Diese Begründung vermag die in Rede stehende Anordnung keineswegs zu tragen.

Diese Anordnung widerspricht schon dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 1 1. Satz FSG, wonach Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4, also die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, wobei diese Einschränkungen in den Führerschein einzutragen sind.

Beide gesetzliche Voraussetzungen für das erstbehördliche Vorgehen, nämlich das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung und die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, liegen gegenständlich nicht vor.

Die Bezirkshauptmannschaft vermengt die Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit mit der gesundheitlichen Eignung; wegen des Alkoholdeliktes in November des Vorjahres war ich verkehrsunzuverlässig und wurde mir deshalb auch die Lenkberechtigung entzogen.

Ich habe eine Nachschulung absolviert und eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht, die Empfehlung der Verkehrspsychologin, die Lenkberechtigung zunächst zu befristen und vorerst die weitere Bewährung im Straßenverkehr abzuwarten, hätte die Bezirkshauptmannschaft nicht zum Anlaß nehmen dürfen, diese Anordnungen zu ergreifen, es liegen weder die Voraussetzungen für die Befristung noch für die gesetzten Auflagen vor.

Die von mir beigebrachten Leberfunktionsparameter waren normgerecht, der höchst alkoholspezifische CD-Tect-Wert war mit 1,39 % (bei einem Referenzbereich von 0 2,60 %) ausgezeichnet, ebenso der MCV-Wert mit 99 (bei einem Referenzbereich von 83 bis 102), ganz zu schweigen vom GGT-Wert von 21,6 (bei einem Referenzbereich von 10 bis 66).

Dazu kommt, dass die Ausführungen des Amtsarztes im (handschriftlichen) Gutachten vom 11.02.2004 unschlüssig sind, weil eine Bewährung im Straßenverkehr nicht mittels Leberfunktionsparametern festgestellt werden kann.

Im amtsärztlichen Gutachten wird von den erhöhten Anforderungen für die Gruppe 2 gesprochen, die Bezirkshauptmannschaft hat aber zwischen der Lenkberechtigung der Gruppe 1 und 2 im vorliegenden Bescheid nicht differenziert.

Nach der Judikatur ist eine amtsärztliche Untersuchung nur dann anzuordnen, wenn zwar zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die gesundheitliche Eignung besteht, aufgrund konkreter Umstände aber befürchtet werden muß, dass mit einem Wegfall der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden muß - solches wird im vorliegenden Bescheid zu Recht nicht festgestellt.

Eine völlige Alkoholabstinenz wird weder im FSG noch durch die FSG-GV gefordert (VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0143).

Es wurde keine "Krankheit" iSd § 5 Abs. IFSG-GV festgestellt, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muß; eine Alkoholabhängigkeit wurde zu Recht nicht angenommen und daher auch keine fachärztliche Stellungnahme i.S.d.

§ 14 Abs. 5 FSG-GV eingeholt.

Auch auf das Erkenntnis vom 27.11.2001, 2001/11/0266, denselben Beschwerdeführer treffend, wird hingewiesen.

Ich stelle somit den

ANTRAG,

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.03.2004 ersatzlos beheben.

Mattighofen, am 23.3.2004 G K."
KreiGu/LBEIL 2862.doc
Dr.P/In

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zwecks unmittelbarer Anhörung des Berufungswerbers und mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG zur Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten.

Wegen der begründeten Verhinderung der Amtsärztin zum Termin der Berufungsverhandlung, wurde dieser eine schriftliche Erörterung ihres Gutachtens, hinsichtlich objektiver Anhaltspunkte einer Verschlechterung der zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden gesundheitlichen Eignung, aufgetragen.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt im Rahmen der Berufungsverhandlung am 14. Mai 2004. Obwohl auch der Berufungswerber persönlich zur Verhandlung geladen wurde, erschien er zur Berufungsverhandlung nicht. Dessen Rechtsvertreter entschuldigte seine Nichtteilnahme mit dem Hinweis auf die Berufungsausführungen und die Darstellungen zur ergänzend eingeholten Stellungnahme der Amtsärztin. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlungen teil.

4. Dem Akt der Behörde erster Instanz findet sich eine zwingend einzuholen gewesene verkehrspsychologische Stellungnahme und eine dieses mitberücksichtigendes amtsärztliches Gutachten angeschlossen.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit wird in der Zusammenfassung der Befunde/Gutachten folgendes ausgeführt:

"Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in insgesamt ausreichendem Ausmaß ausgebildet. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspricht den Anforderungen im Sinne der Fragestellung.

Im testmäßigen Persönlichkeitsbefund ergeben sich zwar Hinweise auf erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext, was als Gefährdungsmoment in sozial determinierten Trinksituationen gewertet werden könnte, sowie auf geringe Offenheit und Selbstkritik bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten, es sind psychometrisch aber auch Hinweise auf erhöhtes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme und auf erhöhte Akzeptanz der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr ableitbar. Durch den noch zu absolvierenden Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer ist zudem mit einer Verbesserung im Einstellungs- und Persönlichkeitsbereich zu rechnen.

Aus dem Verhalten und aus den Angaben im Gespräch sind weder eindeutig positive noch eindeutig negative Einstellungs- und Verhaltensauffälligkeiten mit der nötigen Sicherheit nachweisbar. Grundsätzlich erfolgen die Angaben zu den Alkoholkonsumgewohnheiten in sich schlüssig. Es ist daher die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit ableitbar.

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr G K geeignet Kfz der Klassen B, C, und E zu lenken.

Bemerkung:

Wir empfehlen, die Angaben des Untersuchten zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten durch Überprüfen aller relevanter Leberparameter zu objektivieren und die Lenkberechtigung zunächst nur mit Befristung zu erteilen, um vorerst die weitere Bewährung im Straßenverkehr abzuwarten. (Für die Untersuchungsstelle Mag. W)"

4.1. Im amtsärztlichen Endgutachten wird dem Berufungswerber sowohl eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und ebenfalls - gestützt auf die o.a. Stellungnahme des KfV - eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zuerkannt. Vermeint wird jedoch, dass beim Berufungswerber eine geringe Offenheit und Selbstkritik bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten vorliege; ebenfalls ergäben sich Hinweise auf eine leichte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontakt. Ebenfalls spricht die Begründung des aä. Gutachtens von einem "diskreten Tremor" bei sonst unauffälligen relevanten Laborparametern, wobei der MCV-Wert und auch das restliche Blutbild" eventuell auf einen erhöhten Alkoholkonsum zumindest in der Untersuchung vorausgegangenen Zeitraum hinweise." Mit Blick darauf empfahl die Amtsärztin die Befristung und verband damit die Empfehlung zu den ausgesprochenen Auflagen.

5. Neben dem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellten amtsärztlichen Endgutachten wurde insbesondere die darin entscheidungswesentlich eingeflossene verkehrspsychologische Stellungnahme im Rahmen der Berufungsverhandlung am 7.5.2004 einer ausführlichen Erörterung unterzogen.

Der Berufungswerber war offenbar nicht geneigt seine Haltung zum Alkohol auch gegenüber der Berufungsbehörde darzulegen um dieser einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu ermöglichen.

Die sachverständigen Darstellungen, insbesondere die doch eher als vage zu bezeichnenden Relativierungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme iVm mit der vom Berufungswerber Nachschulungsmaßnahmen würdigt der Oö. Verwaltungssenat dahingehend, dass beim Berufungswerber die unbefristete Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr angenommen werden kann, wenngleich diese noch einer Evaluierung bedarf.

Obwohl die Ausführungen in der VPU, wonach die "geringe Offenheit und Selbstkritik bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten", nur wenig aussagekräftig ist, muss zumindest der Amtsärztin die Kompetenz über die richtige Einschätzung der Stabilität des Berufungswerbers zum Alkohol zugemutet werden.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische

psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

6.1. Sowohl aus der verkehrspsychologische Stellungnahme, als auch dem amtsärztlichen Gutachten und dessen Ergänzung am 26.4.2004 ableitbaren "instabilen Einstellung zur Alkoholproblematik, sprichwörtlich als "eingeschränktes Problembewusstsein" bezeichnet, gründet für den Oö. Verwaltungssenat aus der Sicht der Beweiswürdigung ein sachlicher Anhaltspunkt dafür, den Berufungswerber zumindest noch die zweimalige Vorlage der genannten Laborparameter als Auflage zu belassen. Aus diesem Kalkül lässt sich durchaus noch ein etwas erhöhtes Risiko in Bezug auf Alkoholkonsum bzw. einen solchen an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, ableiten. Dies durchaus mit Blick auf den Tenor des VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, wonach eine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mangels der Fähigkeit oder Willens sich dem Verkehr anzupassen, nicht ohne konkrete Feststellungen angenommen werden dürfe.

Wohl erweist sich daher der Hinweis des Berufungswerbers auf die einschlägige Rechtsprechung im Hinblick auf die - hier aufzuheben gewesene - Befristung als zutreffend.

Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof im vorher genannten Erkenntnis (als verstärkter Senat) insbesondere klar aus, dass in einer verkehrspsychologischen Stellungnahme enthaltene Äußerung, wonach selbst dann, wenn "regelmäßiger verstärkter Alkoholkonsum 'derzeit nicht auszuschließen' sei, es bei der Beurteilung der Frage hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankomme, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden könne, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen und es diesbezüglich konkret zu befürchten sei, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Diese Befürchtung war durchaus aus den vorliegenden fachlichen Äußerungen in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen.

Schließlich muss es auch im Interesse des Probanden gelegen sein, zumindest seine Bereitschaft seine "Eignungserhaltung" glaubhaft zu machen und hier durch den Vorweis von Laborwerten in der Dauer eines Jahres aktiv darzutun. Dies scheint zumutbar und vor allem sachgerecht, da als Maßnahme besonders geeignet um beim Berufungswerber das offenbar mangelhaft ausgeprägte Problembewusstsein um den Alkohol zu schärfen.

Er trat hier letztlich den fachlichen Ausführungen im Hinblick auf das gutachterlich festgestellte mangelhafte Problembewusstsein bloß in pauschalierter Weise in den eingebrachten Schriftsätzen und nicht im Rahmen der Vermittlung eines persönlichen Eindrucks unter eigener Mitwirkung entgegen. Dazu hätte er im Rahmen der Berufungsverhandlung Gelegenheit gehabt. Da ein solches Verfahren letztlich nicht als bloßer Selbstzweck zu sehen ist, sondern insbesondere als Forum zur dialogischen Problemaufarbeitung dienen sollte, wird der Berufungswerber durch die zweimalige Vorlage normwertiger Laborparameter seine endgültige Risikoeignung darzulegen haben.

6.2. Eine Befristung jedoch, macht Sinn im Falle sachlich begründeter Anhaltspunkten einer zu erwartenden Verschlechterung des "Gesundheitszustandes und damit einer damit einerhergehenden Minimierung der Risikoeignung (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2000/11/0018 mit Hinweis auf VwGH 22. Mai 1990, 89/11/0215, VwSlg 13204 A/1990, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0147 und vom 28.11.1996, 96/11/0202).

Dies stellt in der Praxis jedoch die Ausnahme und nicht die Regel dar. Dies ist insbesondere der Kernpunkt der jüngst medial geführten Diskussion.

Liegen jedoch - so wie hier - durchaus positiv zu bewertende Prognoseaussagen vor, ergibt sich keine sachliche Rechtfertigung für eine zusätzliche Befristung einer Lenkberechtigung, sondern bedarf es im Sinne des § 2 FSG-GV nur (mehr) einer Auflage sich einer begleitenden Kontrollmaßnahmen - hier durch zweimalige - Vorlage spezifischer Laborwerte für die Dauer eines Jahres - zu unterziehen. Im Falle der normwertigen Parameter bedarf es unter diesem Gesichtspunkt daher auch keiner amtsärztlichen Nachuntersuchung mehr.

Die Befristung der Berechtigung und die Anordnung einer Nachuntersuchung trotz gegenwärtiger gesundheitlicher Eignung und dies ohne Anhaltspunkte für eine Verschlechterung, des derzeitigen Status würde faktisch nur als vorbeugend ausgesprochener Entzug wirken, welcher jedoch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot - hier das Sachlichkeitsgebot überschießend - einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Bestätigt sich durch die Ergebnisse des vorzulegenden Laborwertes die positive Prognoseannahme endgültig, bedarf es auch keines weiteren Verwaltungsaktes, in Form der Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung mehr (abermals VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264).

Hinsichtlich des Ausspruches von zeitlichen Einschränkungen von Lenkberechtigungen kann insbesondere auf Literatur zur Fahreignung aus Deutschland verwiesen werden. Die Gestaltung der Rechtslage ist mit der Österreichischen durchaus vergleichbar. Demnach haben derartige Beschränkungen dem aus Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes standzuhalten (vgl. dazu insb. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

Unabhängig von den obigen Betrachtungen sollten nicht zuletzt auch verwaltungsökonomische Aspekte, als ein in jüngster Zeit öffentlich erklärtes Staatsziel gegen eine bloß "routinemäßig" anempfohlenen, inhaltlich jedoch nicht mehr nachvollziehbare Befristungen von Lenkberechtigungen", in die rechtsgestaltenden behördlichen Entscheidungsfindungen einbezogen werden. In diesem Sinne lassen sich die o.a. Entscheidungen des VwGH interpretieren (insb. VwGH 4.3.2002, 2001/11/0266).

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:


Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:
Sachlichkeitsgebot, Übermaßverbot, Befristung

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 24.11.2005, Zl.:2004/11/0121-7

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