Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520576/2/Fra/Schä

Linz, 05.05.2004

 

 

 VwSen-520576/2/Fra/Schä Linz, am 5. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H A, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. März 2004 Verk21-1-2004-Br, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67 a Abs. 1 AVG.
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Der Gendarmerieposten Freistadt hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen
  2. des Verdachtes der schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) am 16. Dezember 2003 unter der Zahl GZ B1/2532/2003-Bie, an die Staatsanwaltschaft Linz Strafanzeige erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, an die eine Ausfertigung dieser Anzeige gegangen ist, ersuchte mit Schreiben vom 5. März 2004, Verk21-1-2004-Br, die Staatsanwaltschaft Linz den Strafakt nach Abschluss der Strafsache zur Einsichtnahme zu überlassen. Begründet wird dieses Ersuchen damit, dass zu prüfen sei, ob der Bw noch verkehrszuverlässig ist und hiefür die strafrechtliche Beurteilung von wesentlicher Bedeutung sei. Die Staatsanwaltschaft Linz teilte mit Schreiben vom 17. März 2004 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit, dass das Verfahren gegen den Bw noch nicht beendet sei und sich der Akt derzeit beim Verein NEUSTART zur Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches befindet. Darauf erließ die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den nunmehr angefochtenen Bescheid.

  3. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige

Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z.10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den
§§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 38 erster Satz AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Gemäß § 38 zweiter Satz leg. cit. kann die Behörde aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Sollte der Bw vom Gericht wegen des Vergehens einer schweren Körperverletzung nach § 84 StGB schuldig erkannt werden, hätte er eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG verwirklicht, woraus die Entziehung der Lenkberechtigung resultieren kann. Da das gerichtliche Strafverfahren bereits anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Entziehungsbehörde gemäß § 38 AVG die Wahl zwischen der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens oder der Beurteilung der Vorfrage nach der über die Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung. Die Entziehungsbehörde hat dies nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Entscheidungen sowie der Verfahrensökonomie und Raschheit zu entscheiden (§ 39 Abs. 2 AVG). Die Frage, ob der Bw ein Vergehen nach § 84 Abs. 1 StGB begangen hat, ist im gerichtlichen Verfahren als Hauptfrage zu beantworten. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage insoferne, ob der Bw - siehe oben - eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z.10 FSG begangen hat. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Konstellationen, wie der vorliegenden, die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens zulässig. Für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens spielt regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (vgl. VwGH vom 11.4.2000, 99/11/0349, mit weiterer Neuerung). Dies ist gegenständlich nicht der Fall, weshalb es unzweckmäßig wäre, dass die Führerscheinbehörde parallel zum Gericht ein Ermittlungsverfahren führt.

Aus all den Gründen konnte dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 € angefallen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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