Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520578/9/Kof/He

Linz, 18.05.2004

 

 

 VwSen-520578/9/Kof/He Linz, am 18.Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb. , H, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2004, VerkR21-6-2004 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und den Bw gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 9.4.2004 nachweisbar zugestellt (siehe Rückschein).

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 13.4.2004) eingebracht.

In der Berufung bestreitet der Bw sinngemäß, dass er im Ortsgebiet von F., Gemeinde M. eine Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 31.8.2003 um 18.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der P. Gemeindestraße in Fahrtrichtung O. An einer näher bezeichneten Straßenstelle überholte er trotz Gegenverkehr eine Fahrzeugkolonne. Herr RI. H., Gendarmerieposten S., welcher mit dem Zivil-Pkw entgegen kam und nur mehr ca. 100 Meter entfernt war, musste sein Fahrzeug rechts zur dortigen Bushaltestelle lenken und anhalten, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern.

Herr RI H. wendete anschließend sein Fahrzeug und fuhr dem Bw nach.

Gemäß Angaben des Herrn RI H. in der Anzeige habe die vom Bw im Ortsgebiet F. eingehaltene Geschwindigkeit ca. 110 km/h (= 99 km/h nach Abzug der Toleranz) betragen. Dies sei durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten ungeeichten Tachometers festgestellt worden.

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 30.12.2003, VerkR96-29906-2003 über den Bw ua wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung hatte die belangte Behörde - aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung - davon auszugehen, dass der Bw die Tat, deretwegen er rechtskräftig bestraft wurde, begangen hat; VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/0031 mit Vorjudikatur.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bindungswirkung, sodass - im Falle der Bestreitung - die Kraftfahrbehörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermitteln und begründete Feststellungen zu treffen hat; VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0122.

 

Der Bw hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in der Berufung ausdrücklich bestritten.

Bei der am 17.5.2004 vor dem UVS durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Ex-Gattin des Bw, Frau T.M. - welche zum damaligen Zeitpunkt Beifahrerin im Pkw des Bw war - zeugenschaftlich und glaubwürdig ausgesagt, dass die vom Bw im Ortsgebiet F. eingehaltene Geschwindigkeit max. 60 bis 65 km/h, niemals jedoch ca. 110 km/h betragen habe.

 

Gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist einem Kfz-Lenker die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, wenn der Betreffende die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Im vorliegenden Fall kann aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage der Frau T.M. nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, dass der Bw im Ortsgebiet von F. tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h begangen hat.

 

Es war daher gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

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